Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_475/2023
Urteil vom 12. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Mai 2023 (66/2020/10 und 66/2020/12).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SH. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2017 erwarben sie eine Stockwerkeigentumseinheit in einer Liegenschaft, die sich in V.________ (IT) befindet und die nunmehr ihrem Privatvermögen angehört. Der Kaufpreis betrug EUR 380'000.-. Bei einem Umrechnungskurs von 1,1701 (CHF/EUR) entsprach dies Gestehungskosten von Fr. 444'638.-.
A.b. In ihren Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2017 und 2018 gingen die Steuerpflichtigen von einem Vermögenssteuerwert des ausländischen Objekts von jeweils Fr. 270'000.- (entsprechend
60 Prozent des Kaufpreises; gerundet) und einem Eigenmietwert von Fr. 305.- (Steuerperiode 2017; pro rata temporis) bzw. Fr. 10'000.- (Steuerperiode 2018) aus. Die Steuerverwaltung korrigierte dies dahingehend, dass sie den Vermögenssteuerwert auf Fr. 355'710.- (entsprechend
80 Prozent des Kaufpreises) und den Eigenmietwert sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer auf Fr. 17'785.- (
5,0 Prozent des Vermögenssteuerwertes, pro rata temporis Fr. 543.-) erhöhte (Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2019). Die Steuerpflichtigen erhoben am 13. August 2019 Einsprache, wobei sie beantragten, der Vermögenssteuerwert sei auf 60 Prozent des Kaufpreises festzusetzen; davon sei der im Preis enthaltene Hausrat von EUR 22'000.- abzuziehen. Der Eigenmietwert sei auf
3,5 Prozent des derart ermittelten Vermögenssteuerwertes festzusetzen. Die Einsprachen blieben erfolglos (Einspracheentscheide der Steuerkommission des Kantons Schaffhausen vom 26. Juni 2020).
B.
B.a. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen am 27. Juli 2020 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das die Rechtsmittel mit Urteil 66/2020/10 / 66/2020/12 vom 26. Mai 2023 abwies. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, die Einschränkung, dass der Eigenmietwert unter Vorbehalt des Bundesrechts für die Staats- und Gemeindesteuern höchstens 70 Prozent der Marktmiete betragen dürfe, beziehe sich auf die am Wohnsitz gelegene selbstbewohnte Liegenschaft (E. 4.2.1). Im Bundesrecht bestehe eine Interventionslimite von 70 Prozent (E. 4.2.2). Eine Schätzung vor Ort würde eine unzulässige hoheitliche Tätigkeit im Ausland darstellen (E. 4.4.2). Das Schätzungsverfahren gemäss der kantonalen Bewertungsverordnung finde auf ausländische Objekte keine Anwendung (E. 4.4.3).
B.b. Die Steuerpflichtigen seien, fuhr das Obergericht fort, von einem "Mietwertansatz" von EUR 170.-, einem Kapitalisierungszinssatz von 5,7 Prozent und einem Verkehrswert von EUR 287'000.- ausgegangen. Sie hätten diese Faktoren "nach eigenem Gutdünken" festgesetzt und sich dabei an ihrem Objekt am inländischen Wohnsitz orientiert, um alsdann die Bewertung des ausländischen Objekts vorzunehmen (E. 4.7.2). Schliesslich soll sich dem Kaufvorvertrag vom 24. November 2017 und dem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2017 nach Ansicht der Steuerpflichtigen entnehmen lassen, dass die Wohnung "mitsamt dem Mobiliar" verkauft worden sei. Abzüglich einer Wertminderung von 10,0 Prozent ergebe sich nach deren Meinung für den Hausrat per Kaufdatum ein Gestehungskostenwert von EUR 22'448.-. Dem sei entgegenzuhalten, erwog das Obergericht, dass im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2017 als Kaufobjekt lediglich die Stockwerkeigentumseinheit genannt werde. Im Einzelnen führte es wörtlich aus:
"Kaufpreis und Kaufgegenstand gehören auch im italienischen Kaufrecht zu den wesentlichen Vertragspunkten eines Kaufvertrags (Art. 1325 Ziff. 3 und Art. 1537 des Italienischen Zivilgesetzbuches, Königliches Dekret vom 16. März 1942, Nr. 262). Als Kaufpreis nennt der notariell beglaubigte Kaufvertrag vom 28. Dezember 2017 EUR 380'000.- und als Kaufgegenstand die
Wohnung im dritten Stock mit der Wohnungsnummer 5, bestehend aus dem Wohnzimmer mit Küchenzeile, Vorraum, zwei Schlafzimmern, Bad, zwei Abstellräumen und Balkonen, sowie dem im Verkauf inbegriffenen proportionalen Anteil am ungeteilten Eigentum der Einrichtungen, Bereiche und Dienste, die gesetzlich, gemäss der Titel, der Nutzung und der Bestimmung als gemeinsames Eigentum aller Miteigentümer eines Gebäudes anzusehen sind.
Dass dagegen auch Mobiliar Gegenstand des Kaufvertrags bildete, geht aus diesem nicht hervor. Zumal weder die von den Rekurrenten und Beschwerdeführern eingereichte E-Mail einer Mitarbeiterin der [Immobilienagentur] noch der von den Parteien mit Abschluss des Kaufvertrags explizit für umgesetzt erklärte Vorvertrag die sinngemäss vorgebrachte Fehlerhaftigkeit des Kaufvertrags zu belegen vermag, ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Steuerkommission im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Kaufpreis von EUR 380'000.- ausging"
(E. 5.3 des Urteils vom 26. Mai 2023; Hervorhebungen, Kürzungen und redaktionelle Anpassungen durch das Bundesgericht).
C.
Mit Eingabe vom 3./26. August 2023 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Antrag 1); der Steuerwert des ausländischen Objekts sei in gleicher Weise wie jener für ein im Kanton Schaffhausen gelegenes Objekt, mithin "unter gebührender Berücksichtigung der "Wohnfläche, der dreifachen Gewichtung des Ertragswertes und des Verkehrswertes (nicht Kaufpreis) ", zu ermitteln (Antrag 3) und, nach Abzug des Wertes des Hausrates von EUR 22'000.- (Antrag 2), mit EUR 177'000.- zu bemessen (Antrag 4); der Eigenmietwert sei auf EUR 5'193.- festzusetzen (Antrag 5). Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Antrag 6).
Die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen schliesst auf Abweisung, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), soweit die direkte Bundessteuer betreffend. Zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen stellt die ESTV praxisgemäss keinen Antrag.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum (
"une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 III 81 E. 1.3).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 III 379 E. 7.3.2; 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.3). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist die Bewertung des ausländischen Objekts, wie sie für die Zwecke des Eigenmietwertes und des Vermögenssteuerwertes am inländischen Wohnsitz vorzunehmen ist. Der Eigenmietwert hängt von der Höhe des Vermögenssteuerwerts ab. Dementsprechend ist nachfolgend in einer ersten Phase der Vermögenssteuerwert zu klären, ehe auf den Eigenmietwert einzugehen ist.
2.2.
2.2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) haben die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz in U.________/SH. Demzufolge sind sie im Kanton Schaffhausen (Art. 3 Abs. 1 StHG) bzw. in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) persönlich zugehörig.
2.2.2.
2.2.2.1. Bei persönlicher Zugehörigkeit einer natürlichen Person ist deren Steuerpflicht in der Schweiz unbeschränkt; diese erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG). Insofern herrscht das Territorialitätsprinzip (Harald Schaumburg, in: Schaumburg et al. [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023, Rz. 6.61). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DBG gilt sodann, dass die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland "nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung" erfolgt.
2.2.2.2. Im Fall von ausländischen Grundstücken ist die Steuerausscheidung des (positiven oder negativen) Nettoergebnisses bundessteuerrechtlich nach der objektmässigen Methode vorzunehmen (Belegenheitsprinzip; BGE 117 Ib 248 E. 1b; 103 Ia 233 E. 4a; 62 I 91 E. 2a; Jean-Blaise Paschoud/Daniel de Vries Reilingh, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 29h zu Art. 6 DBG; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. DBG], N. 27 zu Art. 6 DBG; Peter Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 6 DBG). Demgegenüber werden Schulden und Schuldzinsen proportional - nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens - verlegt (BGE 140 II 157 E. 7.6.3; 133 I 19 E. 3; 120 Ia 349 E. 4; Paschoud/de Vries Reilingh, CR-LIFD, a.a.O., N. 29i zu Art. 6 DBG; Madeleine Simonek, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015 [nachfolgend: Komm. IntStR], N. 84 zu Art. 23 A, B des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [nachfolgend: OECD-MA]; zum Ganzen: Urteile 2C_1147/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_891/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2.2; 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.2).
2.2.2.3. Dieser unilateralen Sichtweise ist die Rechtslage gegenüberzustellen, wie sie aus dem betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hervorgeht und den Vorrang beansprucht (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DBG). Die Einschränkung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DBG ist deklaratorischer Natur, nachdem die von der Schweiz geschlossenen völkerrechtlichen Verträge einen unmittelbaren Teil der schweizerischen Rechtsordnung bilden, ohne dass sie eigens ins Landesrecht transformiert werden müssten (BGE 147 I 308 E. 4.3; 138 II 42 E. 3.1; Urteil 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.3.1; je zum gemässigten Monismus). Alsdann geht aus Art. 7 Abs. 1 DBG ("teilweise Steuerpflicht") hervor, dass persönlich zugehörige natürliche Personen, die im Inland nur für einen Teil ihres Einkommens steuerpflichtig sind, die Steuer für die hier steuerbaren Werte nach dem Steuersatz zu entrichten haben, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Befreiung mit Progressionsvorbehalt bzw. "exemption avec progressivité"; dazu etwa schon BGE 62 I 91 E. 3; Urteile 9C_676/2022 vom 24. April 2023 E. 7.4.2; 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; Peter Hongler, in: Raoul Stocker/Stefan Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023 [nachfolgend: Internationales Steuerrecht], § 2 Rz. 104; Moritz Seiler, ebenda, § 6 N. 27; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 5. Aufl. 2022, Rz. 348 und 749; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Komm. IntStR, a.a.O., N. 6 zu Art. 4 OECD-MA). Dadurch soll zum einen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwirklicht (Locher, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 DBG) und zum andern ein etwaiger Progressionsvorteil, der sich aufgrund der Befreiungsmethode ergeben könnte, abgewendet werden (Schaumburg, a.a.O., Rz. 17.27). Ob das ausländische Objekt vom ausländischen Staat besteuert werde, ist dabei von keinem Belang (BGE 140 II 157 E. 7.6.1, allerdings zum Eigenmietwert).
2.3.
2.3.1. Soweit betrifft dies die direkte Bundessteuer. Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden enthält keine Regelung bezüglich der internationalen Steuerausscheidung, insbesondere keine mit Art. 6 Abs. 3 DBG vergleichbare Bestimmung (BGE 140 II 141 E. 8; Urteile 2C_465/2021 vom 16. März 2022 E. 3.6; 2C_646/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2.1; 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 4). Inwiefern dies den Kantonen einen Gestaltungsspielraum verschafft, ist nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, die Annahme eines solchen Gestaltungsspielraums sei jedenfalls nicht zwingend (BGE 140 II 157 E. 5.1), die Frage, ob das DBG analog Anwendung finde, dann aber letztlich offengelassen (wiederum BGE 140 II 157 E. 5.1; 140 II 141 E. 8; 130 II 65 E. 4.1; Urteil 2C_891/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2.4; Oesterhelt/Schreiber, Komm. DBG, a.a.O., N. 18a zu Art. 6 DBG; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. StHG], N. 9 vor Art. 3 StHG; Peter Locher/Adriano Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 11). Auch Art. 7 DBG findet im Harmonisierungsrecht kein Gegenstück (Oesterhelt/Seiler, Komm. StHG, a.a.O., N. 10 vor Art. 3 StHG).
2.3.2. Dem Fehlen harmonisierungsrechtlicher Vorgaben, die den Normgehalt von Art. 6 und 7 DBG aufweisen, hat der Gesetzgeber des hier interessierenden Kantons Schaffhausen in seinem eigenen Steuerrecht Rechnung getragen. So entspricht Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 DBG (Urteil 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). Weiter geht aus Art. 7 Abs. 4 StG/SH hervor, dass die "Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung" erfolgt. Der Progressionsvorbehalt bei teilweiser Steuerpflicht findet sich in Art. 8 Abs. 1 StG/SH. Die Rechtslage nach dem Recht des Kantons Schaffhausen deckt sich im Ergebnis mit Art. 6 und 7 DBG .
2.4.
2.4.1. Das dargelegte unilaterale Recht steht in Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht: Massgebend ist hierfür das Abkommen vom 9. März 1976 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-IT; SR 0.672.945.41). Gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Weiter bestimmt Art. 22 Abs. 1 DBA CH-IT, dass unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert wird, in dem dieses Vermögen liegt.
2.4.2. Eine Doppelbesteuerung soll wie folgt vermieden werden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen grundsätzlich von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 DBA CH-IT; Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).
2.5.
2.5.1. Der Progressionsvorbehalt macht es nötig, dass das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen im Inland bewertet wird, damit es hier in den Steuersatz für die Einkommens- bzw. Vermögenssteuern einfliessen kann. Aus dem Staatsvertragsrecht - hier: dem DBA CH-IT - gehen betreffend die Ermittlung und Bewertung des Einkommens bzw. Vermögens keine unmittelbaren Bestimmungen hervor (Urteil 2C_1154/2013 / 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6). Es bleibt mithin dabei, dass die in den Steuersatz einfliessenden ausländischen Elemente anhand des hiesigen unilateralen Rechts zu bewerten sind (BGE 91 I 351 E. 1; Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 677; Oberson, a.a.O., Rz. 451; Oesterhelt/Opel, Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 7 Rz. 48; Oesterhelt/Schreiber, Komm. DBG, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 DBG).
2.5.2. Was insbesondere die Bewertung
ausländischen unbeweglichen Vermögens angeht, lassen sich weder dem Bundessteuergesetz (DBG) noch dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ausdrückliche Bestimmungen entnehmen. Die Vorinstanz hat darüber hinaus festgestellt, dass auch aus dem einschlägigen Steuergesetz des Kantons Schaffhausen keine Anordnungen hervorgehen, ebenso wenig wie aus der Verordnung [des Kantons Schaffhausen] vom 19. Dezember 2000 über die Bewertung der Grundstücke [VBG/SH; SHR 641.301]) oder aus dem Dekret [des Kantons Schaffhausen] vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwerts (SHR 641.120). Damit wird im Bewertungspunkt vom Recht auszugehen sein, wie es für inländische Objekte gilt. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 3.5). Zunächst ist der sachliche Umfang des erworbenen ausländischen Grundeigentums zu klären. Die Steuerpflichtigen erheben diesbezüglich Sachverhaltsrügen.
2.6.
2.6.1. Formelle Rügen - wie namentlich Gehörsrügen oder die Rüge der Befangenheit - und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_876/2020 vom 13. September 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 II 147).
2.6.2. Der Erwerb der in Italien gelegenen Stockwerkeigentumseinheit erfolgte unstreitig aufgrund des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 20. Dezember 2017 (Sachverhalt, lit. A.a). Dies geschah im Anschluss an einen Kaufvorvertrag vom 24. November 2017 (Sachverhalt, lit. B.b). Der Kaufvorvertrag wurde gemäss vorinstanzlicher Vertragsauslegung mit dem Abschluss des Kaufvertrages "explizit für umgesetzt erklärt" (auch dazu Sachverhalt, lit. B.b). Indes lasse sich, wie die Vorinstanz erwägt, dem Hauptvertrag nicht entnehmen, "dass auch Mobiliar Gegenstand des Kaufvertrags bildete" (dazu wiederum Sachverhalt, lit. B.b). Die Steuerpflichtigen kritisieren im bundesgerichtlichen Verfahren, dass diese Sichtweise offensichtlich unrichtig sei. Sie verweisen auf eine Fotodokumentation, die sie anlässlich der ersten Besichtigung des Objekts vom 19. Oktober 2017 erstellt und den kantonalen Behörden zur Verfügung gestellt hätten. Darauf sei der Hausrat ersichtlich, dem die Immobilienagentur sodann in ihrer E-Mail-Antwort vom 2. Januar 2020 einen Wert von zirka EUR 22'000.- beigemessen habe. Es treffe zwar zu, räumen die Steuerpflichtigen ein, dass das "Wort Mobiliar im Kaufvertrag nicht speziell genannt wird", damit werde das Mobiliar aber "nicht automatisch ausgeschlossen". Anders als die Vorinstanz annehme, habe die Einsprachebehörde anerkannt, dass Mobiliar mitverkauft worden sei, sie habe einzig offengelassen, ob "alle Möbel auf den Fotos tatsächlich von der Verkäuferin stammen, ob Einbauten oder Haushaltgeräte Teil der Liegenschaft sind und welchen Wert das Mobiliar hat". Im Kern rügen die Steuerpflichtigen zum einen eine unrichtige Auslegung des Kaufvertrages, zum andern eine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung.
2.6.3. Fraglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren zunächst die Tragweite des Kaufvertrags vom 20. Dezember 2017. Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat (Sachverhalt, lit. B.b). Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2).
2.6.4. Vorliegend handelt es sich um eine abgaberechtliche Angelegenheit, weshalb von einer vermögensrechtlichen Sache auszugehen ist (BGE 143 II 350 E. 3.2). Aus diesem Grund ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das ausländische Recht willkürlich (Art. 9 BV) ausgelegt bzw. angewandt habe (auch dazu BGE 143 II 350 E. 3.2; 138 II 536 E. 5.4.1; 133 III 446 E. 3.1). Im Ergebnis entspricht dies der Kognition, wie das Bundesgericht sie im Fall der Beweiswürdigung anwendet. Willkürlich ist eine vorinstanzliche Beweiswürdigung indes nur, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vorne E. 1.4).
2.6.5. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Vorinstanz erwägt, im Vertrag sei von Fahrnis ("Mobiliar") keinerlei Rede. Dies anerkennen die Steuerpflichtigen, indem sie einräumen, im Kaufvertrag werde das "Wort Mobiliar nicht speziell genannt". Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen:
"Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel".
Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte.
2.6.6. Damit ist nicht gesagt, dass keinerlei Hausrat mitübertragen worden sei. Dies hat das Bundesgericht im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu klären. Gemeint ist einzig, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfassungsrechtlich haltbar ist, zumal die Steuerpflichtigen es mit rein appellatorischer Kritik bewenden lassen. Der sie insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vermögen sie dadurch von vornherein nicht zu genügen (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4). Im Ergebnis hat es bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu bleiben. Danach ist von Gestehungskosten der Stockwerkeigentumseinheit von EUR 380'000.- auszugehen, ohne dass ein Abzug für Fahrnis vorzunehmen wäre. Bei einem Umrechnungskurs von 1,1701 (CHF/EUR) führt dies, wiederum nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind, zu einem Anschaffungskostenwert des Objekts von Fr. 444'638.- (Sachverhalt, lit. A.a).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen bleiben der Vermögenssteuerwert (dazu nachfolgend) und der Eigenmietwert (hinten E. 4) des
ausländischen Objekts. Dazu fehlen, wie dargelegt, ausdrückliche Normen des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kanton und Gemeinden bzw. des Rechts des hier interessierenden Kantons Schaffhausen (vorne E. 2.5.2). Ersatzweise ist von den auf
inländische Objekte anwendbaren Bewertungsregeln auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass die Bewertung im vorliegenden Fall einzig in den Steuersatz einfliesst.
3.2. Die bewertungstechnische Gleichbehandlung inländischen und ausländischen unbeweglichen Vermögens ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und insbesondere aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen (zuletzt: BGE 149 II 19 E. 5.3; 149 II 400 E. 4.1).
3.3.
3.3.1. Ergänzend in Betracht fallen sodann Art. 6 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 StG/SH, wonach die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke "im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung" erfolgt. Die Steuerpflichtigen machen geltend, dem Verweis zufolge sei auch das Schlechterstellungsverbot (BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1; 137 I 145 E. 2.2; 134 I 303 E. 2.1) zu beachten.
3.3.2. Dazu ist zunächst zu sagen, dass das Doppelbesteuerungsverbot im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV sich zwar auf interkantonale, nicht aber auf internationale Verhältnisse bezieht (dazu schon BGE 11 I 409 E. 2; zuletzt etwa BGE 139 II 78 E. 2.1; Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 9). Der Verweis in Art. 6 Abs. 3 DBG bezweckt keine integrale Übernahme der Regeln zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 11 Rz. 26). Sodann ist festzuhalten, dass in Art. 6 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 StG/SH von der "Abgrenzung der Steuerpflicht" und nicht etwa von der "Bemessung der Steuerpflicht" oder gar der "Bewertung" die Rede ist. Die Besonderheiten des internationalen Steuerrechts können ohnehin eine eigenständige Betrachtung erfordern, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Umfang der Steuerpflicht einer Betriebsstätte (BGE 146 II 111; dazu etwa Oesterhelt/Schreiber, Komm. DBG, a.a.O., N. 13 zu Art. 52; Paschoud/de Vries Reilingh, CR-LIFD, a.a.O., N. 29 und 29a zu Art. 6 DBG).
3.3.3. Im Ergebnis heisst dies, dass die Konzeption von Art. 6 Abs. 3 DBG für eine uneingeschränkte unilaterale Erstreckung des interkantonalen Schlechterstellungsverbots auf internationale Verhältnisse keinen Raum lässt (anders wohl Locher, a.a.O., N. 31 zu Art. 6 DBG). In den Materialien klingen zwar sowohl das Verbot der aktuellen als auch der virtuellen Doppelbesteuerung an (Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1, insb. 157 zu Art. 6 E-DBG), während das Schlechterstellungsverbot unerwähnt bleibt. Dies ist insofern verständlich, als dieses - anders als das Verbot der aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung - hauptsächlich auf die Gleichstellung abzielt. So hat das Bundesgericht das Schlechterstellungsverbot ("interdiction du traitement discriminatoire") im Bereich der seinerzeitigen staatsrechtlichen Beschwerde entwickelt, um dem prozessualen Umstand zu begegnen, dass eine direkte Anfechtung eines erstinstanzlichen Entscheids zwar wegen Art. 46 Abs. 2 BV 1874 (Doppelbesteuerungsverbot), nicht aber wegen Art. 4 BV 1874 (Gleichheitsgebot) möglich war (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 16). Darauf ist zurückzukommen.
3.3.4. Zu klären ist schliesslich, ob aus dem internationalen Steuerrecht, insbesondere aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien, ein Gleichheitsgebot hervorgehe. Gemäss Art. 25 Abs. 1 DBA CH-IT, der an Art. 24 OECD-MA erinnert, besteht ein Diskriminierungsverbot ("Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen, auch wenn sie nicht in einem der Vertragsstaaten ansässige Personen sind, in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können"). Ein Verstoss gegen das abschliessend umschriebene Diskriminierungsverbot von Art. 25 DBA CH-IT fehlt im vorliegenden Fall aber schon deshalb, weil die anwendbaren Regeln zum Progressionsvorbehalt in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit abstellen (Urteil 2P.145/1999 / 2A.216/1999 vom 31. Januar 2000 E. 4a).
3.3.5. Der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 BV reicht im Ergebnis merklich weiter als jener von Art. 24 OECD-MA bzw. insbesondere Art. 25 DBA CH-IT. Denn bei Art. 8 Abs. 1 BV handelt es sich um ein allgemeines Gleichheitsgebot, während die beiden anderen Normen lediglich Diskriminierungen in spezifischen Situationen verbieten (Kommentar der OECD zum OECD-MA [OECD-MK], N. 1 zu Art. 24: "Cet article traite de l'élimination de la discrimination fiscale dans certaines situations précises") und dabei untrennbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Mithin verbriefen Art. 24 OECD-MA bzw. Art. 25 DBA CH-IT weder ein allgemeines Gleichheitsgebot noch ein allgemeines, von der Staatsangehörigkeit losgelöstes Diskriminierungsverbot (siehe dazu Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 733; Oesterhelt, Komm. IntStR, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 OECD-MA;
ders., Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 33 Rz. 1; ferner Oberson, a.a.O., Rz. 1012; Peter Brülisauer, Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 15 Rz. 22). Eine allgemeine völkerrechtliche Regel, die in allen Staaten den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung verbürgt, besteht nicht (Schaumburg, a.a.O., Rz. 4.1).
3.4.
3.4.1. Mangels einer besonderen bundesgesetzlichen Norm zur Bewertung von unbeweglichem Vermögen, das im Ausland liegt, sind die auf inländische Objekte anwendbaren Bewertungsregeln heranzuziehen. Unilateral herrscht für die Zwecke des
Vermögenssteuerwertes, der ausschliesslich auf Ebene der Staats- und Gemeindesteuern von Belang ist, das Prinzip der Bewertung anhand des
Verkehrswerts; dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StHG; BGE 148 I 210 E. 4.4.1). Dies eröffnet den Kantonen und Gemeinden bei Überführung des Harmonisierungsrechts in ihr eigenes Steuerrecht eine "marge de manoeuvre importante" (BGE 148 I 210 E. 4.4.2). Mit jeder Bewertung von Grundeigentum ist, unabhängig von der angewendeten Methode, eine gewisse Ungenauigkeit verbunden (BGE 148 I 210 E. 4.4.3 und 4.4.4), was in einer Streuung zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb zulässig, den Steuerwert aufgrund schematischer, vorsichtiger Schätzungen zu bemessen, die der notwendigen Schematisierung und der zwangsläufigen Unsicherheit der Bewertung Rechnung tragen (BGE 148 I 210 E. 4.4.7).
3.4.2. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht kantonale Steuernormen in hauptfrageweiser Rechtsetzungskontrolle als
bundesrechtswidrig erachtet, die den Vermögenssteuerwert auf "in der Regel 60 Prozent des Marktwerts" (BGE 124 I 145 E. 6) oder "70 Prozent des Schätzungswerts" (BGE 124 I 159 E. 2h) festlegen oder die dazu führen, dass die effektiven durchschnittlichen Bewertungen rund 61 bzw. 59 Prozent des Marktwerts betragen (BGE 124 I 193 E. 4c). Als
bundesrechtskonform erachtet wurde hingegen eine kantonale Steuernorm, die zur Folge hat, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen den effektiven Marktwert nicht übersteigen, selbst wenn dies dazu führt, dass die zu ermittelnden Vermögenssteuerwerte im Normalfall zwischen 70 und 100 Prozent des Verkehrswerts zu liegen kommen (BGE 128 I 240 E. 3.3.2). Mit Art. 14 StHG vereinbar ist weiter, einen Zielwert von 90 Prozent anzustreben, wenn die formelhafte Bewertung im Einzelfall sonst zu einem übersetzten Marktwert führen würde (BGE 128 I 240 E. 3.4.2). Nicht vereinbar mit Art. 14 StHG ist demgegenüber ein Ziel-Medianwert von 70 Prozent (dazu und zum Ganzen: BGE 148 I 210 E. 4.4).
3.4.3. Soweit im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen zu bewerten ist, stellt die Rechtslage sich insofern anders dar, als die Bewertung (einzig) zwecks Ermittlung des "richtigen" Gesamtvermögens vorzunehmen ist (Art. 7 Abs. 1 DBG; vorne E. 2.2.2.3). An der Methodik der Bewertung kann und darf dies allein aber nichts ändern. Es läge ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV vor, wenn das Vorgehen davon abhängig gemacht würde, ob die Bewertung in die Bemessungsgrundlage oder "nur" in den Steuersatz einfliesst. Eine möglichst einheitliche Bewertung ist auch deshalb geboten, um Schulden und Schuldzinsen korrekt proportional verlegen zu können (vorne E. 2.2.2.2). Andernfalls könnten neue Ungleichheiten entstehen.
3.4.4. Nicht zu übersehen sind hingegen praktische Schwierigkeiten, die sich bei Bewertung ausländischen unbeweglichen Vermögens ergeben können. So unterliegen ausländische Objekte gemeinhin im Belegenheitsstaat keiner eigentlichen "amtlichen Bewertung", an die hier angeknüpft werden könnte. Nicht selten kennt das ausländische Recht keine Vermögenssteuer, für deren Zwecke eine periodische Bewertung vorzunehmen wäre. Liegt dennoch eine amtliche Bewertung vor, wird sie nicht zwingend auf den hiesigen Bewertungsgrundsätzen beruhen. Ein Augenschein durch die inländischen Behörden am ausländischen Ort der gelegenen Sache muss von vornherein am Territorialitätsprinzip scheitern (siehe auch Art. 299 StGB), und internationale Amtshilfe in Steuersachen dürfte in diesem Bereich kaum je erbeten bzw. geleistet werden (Urteil 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.4).
3.4.5. So oder anders gilt, dass die steuerpflichtige Person, die sich auf eine ausländische Bewertung beruft, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat, will sie nicht die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Ein blosses Privatgutachten reicht für gewöhnlich nicht aus, um unbesehen als Grundlage der Bewertung zu dienen (Urteile 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 7.2; 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3; 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.6). Amtliche oder private Bewertungen von ausländischen Objekten unterliegen im Inland ohnehin der freien Beweiswürdigung. Eine solche ist namentlich auch im Verfahren der gemischten Veranlagung vorzunehmen (Art. 123 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 DBG ; Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteile 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2). Aus all diesen Gründen ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, bei Bewertung ausländischer Objekte schematischer vorzugehen, als sie dies in rein inländischen Verhältnissen tun dürfte (BGE 140 II 157 E. 7.5 und 7.6.1; Urteile 2C_829/2016 / 2C_830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9; 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.4.3). Preisschwankungen oder etwaigen Werteinbussen des ausländischen Objekts hat sie nicht von Amtes wegen nachzugehen (Urteil 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.6).
3.4.6. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ausländischen Objekten geht dahin, dass ein ausländischer Katasterwert, soweit ein solcher überhaupt vorliegt, nicht massgebend ist, sondern (lediglich) den Ausgangspunkt der im Inland vorzunehmenden Bewertung darstellt (Urteil 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.4). Den steuerpflichtigen Personen steht im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Nachweis offen, dass der durch ein amtliches Dokument erstellte ausländische Vermögenssteuerwert auch mit den inländischen Bewertungsgrundsätzen vereinbar ist (Urteil 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3). Was etwa Spanien angeht, fehlt es an der Äquivalenz. So kennt dieses Land zwar einen Katasterwert (Urteil 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.4), wobei dieser weniger als 50 Prozent des Verkehrswerts ausmacht und schon aus diesem Grund verfassungsrechtlich unhaltbar wäre (vorne E. 3.4.2).
3.4.7. Ein niedriger ausländischer Katasterwert ist daher so weit anzuheben, bis er den Anforderungen an den inländischen Vermögenssteuerwert genügt (Urteile 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.4; 2C_724/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.4 [je Kanton Genf; Objekte in Spanien]; 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.2 [Kanton Genf; Objekt in Italien]; 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.4 [Kanton Tessin; Objekt in Italien]). Nur dadurch können neue Ungleichheiten vermieden werden. Anders, als in der Literatur vorgetragen wird, ist daher nicht "konsequent auf die Bewertung im Belegenheitsstaat abzustellen, welche Grundlage für die lokale Besteuerung bietet" (dieser Ansicht Ruth Bloch-Riemer/David Weimann, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum internationalen Steuerrecht aus dem zweiten Halbjahr 2022, ASA 91 [2022/2023], S. 817 f.). Dies würde erst recht zu ungleichen Bemessungsgrundlagen führen.
3.5.
3.5.1. Im vorliegenden Fall hat der Kanton Schaffhausen das in Italien gelegene Stockwerkeigentum folgendermassen bewertet: Als Ausgangspunkt wählte er den Kaufpreis von EUR 380'000.- bzw. Fr. 444'638.-, wie er aus der notariellen Urkunde hervorgeht (Sachverhalt, lit. A.a). Wie den Umständen zu entnehmen ist, haben die Vertragsparteien bei der Preisgestaltung dem Erfordernis des "dealing at arm's length" genügt und das Rechtsgeschäft zu Drittkonditionen abgewickelt. Nachdem die Steuerpflichtigen keinen unter dem Kaufpreis liegenden Verkehrswert nachzuweisen vermögen, ist das Abstellen auf den Kaufpreis verfassungsrechtlich einwandfrei. Entsprechend kann der Kaufpreis als Ausgangspunkt genommen werden. In der Diktion des interkantonalen Steuerrechts entspricht der tatsächlich erbrachte Kaufpreis einem Repartitionswert von 100 Prozent.
3.5.2. Vom nachgewiesenen Kaufpreis hat die Veranlagungsbehörde alsdann pauschal
20 Prozent abgezogen, wodurch sie zu einem Vermögenssteuerwert von Fr. 355'710.- gelangte (Sachverhalt, lit. A.b). Dies bewegt sich im Rahmen dessen, was bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge als Ansatz herangezogen werden darf.
Unzulässig sind Vermögenssteuerwerte von "in der Regel 60 Prozent des Marktwerts" bzw. "70 Prozent des Schätzungswerts", ebenso ein "Ziel-Medianwert von 70 Prozent" (vorne E. 3.4.2). Ein Ansatz von 80 Prozent ist hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. So darf namentlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ausländische Staaten nicht zwangsläufig ein System von öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags und Eintragung im Grundbuch kennen. Auch wenn ein Kanton inländische Objekte mit 70 Prozent und ausländische mit 80 Prozent erfasst, liegt darin keine systematische Schlechterstellung, die sich auf keine sachgemässe Begründung stützen lässt.
3.5.3. Der Sichtweise der Steuerpflichtigen ist damit nicht zu folgen: Es ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihre eigenen Berechnungen zu einer unhaltbar niedrigen Bemessungsgrundlage führen würden. So befürworten sie eine Bewertung des Objekts mit EUR 177'000.-, wobei hier die Fahrnis von EUR 22'000.- zu addieren ist (vorne E. 2.6.6). Dies ergäbe zirka EUR 200'000.-, was bei einem Kurs von 1,1701 (Sachverhalt, lit. A.a) rund Fr. 234'000.- entspricht. Dass dies die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, bleibt unbewiesen. Wie den insofern unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, haben die Steuerpflichtigen - trotz klarer Mitwirkungspflicht - im Veranlagungsverfahren keinerlei Belege zum Miet-, Verkehrs- und Ertragswert ihres Objekts in Italien vorgelegt. Wäre ein Vermögenssteuerwert von Fr. 234'000.- als angemessen zu betrachten, käme dies einer Quote von rund 53 Prozent gleich (bezogen auf den Kaufpreis von Fr. 444'638.-). Die Steuerpflichtigen stellen sich damit eine Bewertung vor, die merklich unterhalb dessen liegt, was bundesrechtlich hinnehmbar ist. Eine derart niedrige Bewertung kann von vornherein nicht infrage kommen.
3.6. Ausgehend von dem zu Drittkonditionen abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Kanton Schaffhausen damit kein Bundesrecht verletzt, wenn er einen Abzug von 20 Prozent vorgenommen hat. Ein Vermögenssteuerwert von 80 Prozent des Kaufpreises einer im Ausland gelegenen Liegenschaft verletzt kein Verfassungsrecht, selbst wenn inländische Objekte höchstens mit einem 30-prozentigen Einschlag bewertet werden. Der leicht höhere Ansatz widerspiegelt die praktischen Schwierigkeiten der Bewertung und birgt keinen unzulässigen Schematismus. In jedem Fall vorbehalten bleibt der von den Grundeigentümern zu erbringende Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Verkehrswerts.
4.
4.1. Die Steuerpflichtigen beanstanden in einem zweiten Schritt die Bemessung des Eigenmietwerts. Auch hierzu liegt im
inländischen Verhältnis eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Auf Ebene der direkten Bundessteuer (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG) entspricht der Eigenmietwert dem "objektiven Marktwert" (BGE 148 I 210 E. 4.4.5; 148 I 286 E. 4.3), wobei unbestritten ist, dass dieser sich in einer gewissen Bandbreite bewegt (BGE 132 I 157 E. 3.3). Die ESTV hat ihrerseits eine Interventionslimite von 70 Prozent entwickelt. Sie geht danach gegen die vom betreffenden Kanton festgelegten Eigenmietwerte solange nicht vor, als die kantonalen Ansätze im Durchschnitt die Interventionslimite nicht unterschreiten (BGE 123 II 9 E. 4b; Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.1). Auch der harmonisierte Eigenmietwert von Kantonen und Gemeinden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG) bewegt sich in einer Schwankungsbreite (BGE 148 I 286 E. 4.3), wobei im konkreten Einzelfall ausnahmslos die Untergrenze von 60 Prozent zu wahren ist (BGE 148 I 286 E. 4.4; 143 I 137 E. 3.3; 133 I 206 E. 11.2; 125 I 65 E. 3c; Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1).
4.2.
4.2.1. Zur Bemessung des Eigenmietwerts ausländischer Objekte liegt, ebenso wie zur Ermittlung des Vermögenssteuerwerts von im Ausland gelegenem unbeweglichem Vermögen, nur eine vereinzelte bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Darauf ist einzugehen.
4.2.2. Im Urteil 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023 (Kanton Tessin; Objekt in Italien) bestätigte das Bundesgericht als Eigenmietwert einen Ansatz von
6,0 Prozent, bezogen auf den Schätzwert ("valore di stima fiscale"). Es zog hierzu das Kreisschreiben der ESTV vom 25. März 1969 betreffend die Ermittlung des steuerbaren Mietertrags von Wohnliegenschaften heran (publ. in: ASA 38 [1969/1970], S. 114). Dem Kreisschreiben zufolge entspreche der Bruttomietwert in der Regel 6,0 Prozent des Steuerwerts oder, zur Kontrolle, einer Nettorendite von 3,0 bzw. 4,0 Prozent des in das Objekt investierten Eigenkapitals (E. 6.2). Die Bestimmung des Eigenmietwerts anhand eines prozentualen Anteils des Steuer- oder Verkehrswerts sei mit Bundesrecht vereinbar (E. 7.3 und 7.4).
4.2.3. In einem anderen Urteil erwog das Bundesgericht, dass Italien zwar für Zweitwohnungen einen Eigenmietwert kenne. Die Steuerpflichtigen hätten aber weder dessen Wert beziffert noch ein amtliches Dokument über dessen Höhe vorgelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass der von den dortigen Behörden ermittelte Eigenmietwert den inländischen Massstäben entspreche (Urteil 2C_111/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 7.3 [Kanton Genf]). Entsprechend habe es bei einer Bemessung des Eigenmietwerts nach der Standardformel (
4,5 Prozent, bezogen auf den Vermögenssteuerwert) zu bleiben. Die Pauschale verstehe sich als "semi-nette", indem von einem Brutto-Eigenmietwert von 6,0 Prozent ausgegangen und davon eine Pauschale von 25 Prozent abgezogen werde, was den (abzugsfähigen) Unterhaltskosten Rechnung trage (ebenda, E. 6.2).
4.2.4. Denselben Netto-Eigenmietwert von
4,5 Prozent, bezogen auf den Vermögenssteuerwert, hielt das Bundesgericht im Fall von Spanien für angebracht, wo ebenfalls ein unilateraler Eigenmietwert erhoben wird (Urteile 2C_700/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3; 2C_724/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3; 2C_25/2021 vom 7. Mai 2021 E. 4.3; 2C_486/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.1 [Kanton Genf]). Zum selben Ergebnis gelangte das Bundesgericht sodann in Bezug auf Portugal (Urteil 2C_829/2016 / 2C_830/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.1 [Kanton Genf]).
4.3.
4.3.1. Die insbesondere im Kanton Genf geübte Praxis, wonach - mangels eines gegenteiligen Nachweises - ein Eigenmietwert von 6,0 Prozent (brutto) bzw. 4,5 Prozent (netto, d.h. unter pauschaler Berücksichtigung der Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten) herangezogen wird, findet ihre Grundlage im Kreisschreiben der ESTV vom 25. März 1969 betreffend die Ermittlung des steuerbaren Mietertrags von Wohnliegenschaften (vorne E. 4.2.2). Die ESTV hat dieses zwar Ende 2009 stillschweigend aufgehoben (Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.5), es bringt aber einen Gedanken zum Ausdruck, der weiterhin überzeugt. Anders als Bundesgesetze (und Rechtsverordnungen) sind Verwaltungsverordnungen für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden zwar nicht massgebend, sie werden rechtsprechungsgemäss aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 149 II 290 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall.
4.3.2. Der Kanton Schaffhausen hat einen leicht abweichenden Ansatz für angemessen erachtet. Er hat, ausgehend vom Vermögenssteuerwert, den er auf 80 Prozent der Gestehungskosten bemass, einen Multiplikator von
5,0 Prozent gewählt. Auch dies ist bundesrechtlich einwandfrei: Ausgehend davon, dass der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten regelmässig zwischen 10,0 und 20,0 Prozent liegt, liegt die Vorgehensweise des Kantons Schaffhausens in der zulässigen Bandbreite. Vom Brutto-Eigenmietwert von 6,0 Prozent hat er einen Sechstel in Abzug gebracht und ist damit zu einem Netto-Eigenmietwert von noch 5,0 Prozent gelangt. Dies ist durchaus vertretbar, auch diesfalls wieder unter Berücksichtigung dessen, dass die Kostenstruktur im Ausland nicht zwingend mit jener im Inland übereinstimmen muss.
4.4. Die Beschwerde ist damit unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese haften zu gleichen Teilen und solidarisch.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher