Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_126/2025
Urteil vom 12. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt St. Gallen,
Rathaus, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom
4. Februar 2025 (BE.2024.44-EZO3,
ZV.2024.189-EZO3).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 24. September 2024 reichte A.________ beim Kreisgericht St. Gallen eine "Klage gegen die Stadt St. Gallen und ihre Verantwortlichen aufgrund von systematischen Verfahrensfehlern und Missständen" ein und beantragte unter anderem Schmerzensgeld und Schadenersatz für die durch die Asbestbelastung und die mangelhaften Corona-Massnahmen verursachten gesundheitlichen Schäden. Am 11. November 2024 wies ihn der Gerichtsschreiber des Kreisgerichts darauf hin, dass bei Zivilklagen grundsätzlich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorausgehe. Erst gestützt auf eine Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde könne alsdann Klage beim Kreisgericht erhoben werden. Soweit die Klage im Weiteren verwaltungsrechtliche oder politische Belange betreffe, sei das Kreisgericht nicht zuständig. A.________ erhielt die Gelegenheit, seine Klage innert 20 Tagen unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung beim zuständigen Vermittlungsamt kostenlos zurückzuziehen.
Nachdem A.________ dem Bezirksgericht am 13. November 2024 mitgeteilt hatte, er halte einen Schlichtungsversuch für unangemessen und die von ihm vorgebrachten Anliegen seien von Amtes wegen ohne Weiteres zu prüfen, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 19. November 2024 auf die Klage nicht ein.
1.2. Mit Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht vom 4. Februar 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein, wies das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
1.3. A.________ gelangte mit Eingaben vom 7. und 21. Februar 2025 an das Kantonsgericht und ersuchte im Wesentlichen um Überprüfung des Entscheids vom 4. Februar 2025 bzw. um "Neubewertung". Dabei beantragte er auch die Aufhebung der ihm auferlegten Gerichtskosten sowie die Neubeurteilung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. Alternativ ersuchte er um Weiterleitung seiner Eingaben an das Bundesgericht.
1.4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 überwies das Kantonsgericht die Eingaben an das Bundesgericht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts. In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen die Stadt St. Gallen. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1). Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Begründung von Beschwerden gemäss Art. 321 ZPO (SR 272) dargelegt. Sie hat sodann erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwiefern das Kreisgericht das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem es festgehalten habe, dass für die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entweder keine sachliche Zuständigkeit bestehe oder aber die Klagebewilligung fehle, sodass auf die Klage nicht einzutreten sei. In der Folge ist das Kantonsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten.
2.4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz seine Klage nicht materiell geprüft habe. Dabei tut er indessen nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG), inwiefern sich aus den von ihm zitierten Verfahrensgarantien ein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung von Rechtsmitteln, die den formellen (Begründungs) anforderungen nicht genügen, ergeben soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen somit die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht.
Unsubstanziiert bleibt weiter die Rüge der Verletzung von Art. 197 ZPO. Denn die Bestimmungen der ZPO gelangen vorliegend lediglich als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen somit keiner freien Prüfung (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2). Die blosse Behauptung, gemäss Art. 197 ZPO könne ausnahmsweise auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet werden, so namentlich, wenn es um Fragen von öffentlichem Interesse gehe, genügt nicht, um substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Anwendung der ZPO willkürlich sei oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletze.
Sodann finden die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, im angefochtenen Entscheid keine Stütze. So lässt sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entnehmen, dass der Gerichtsschreiber des Kreisgerichts den Beschwerdeführer am 11. November 2024 darauf hingewiesen habe, dass bei Zivilklagen grundsätzlich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorausgehe und ihm die Gelegenheit gegeben habe, seine Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung beim zuständigen Vermittlungsamt kostenlos zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe indessen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern dem Kreisgericht mit Schreiben vom 13. November 2024 mitgeteilt, dass er ein Schlichtungsverfahren für unangemessen halte (vgl. auch E. 1.1 hiervor). Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 106 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).
2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beanstandet, ist folgendes festzuhalten:
Das Kantonsgericht hat die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen erläutert, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, d.h. wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Es hat sodann das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Folglich hätte der Beschwerdeführer substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte, insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV, verletzt haben soll, indem sie sein Gesuch als aussichtslos beurteilt habe. Dies tut der Beschwerdeführer, der sich darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als "unhaltbar" zu bezeichnen und auf seine angeblich angespannte finanzielle Situation hinzuweisen, nicht.
2.6. Schliesslich erfolgte die vorinstanzliche Kostenverlegung gestützt auf Art. 106 ZPO und somit auf subsidiäres kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur auf Willkür bzw. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte hin prüft (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_790/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1). Dies gilt auch, wenn geltend gemacht wird, kantonales Recht sei (ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte) unverhältnismässig angewendet worden (vgl. u.a. Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Rechtsanwendung willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Damit bleiben auch die im Zusammenhang mit der Kostenverlegung erhobenen Rügen unsubstanziiert (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov