Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_93/2025  
 
 
Urteil vom 12. März 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verwaltungsrat der 
Aa.________ AG, 
vertreten durch B.________ in U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Ab.________ LTD, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi, 
2. C.________, 
3. Aa.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tourette, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Handelsregistersperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2025 (HG.2024.60-HGP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2024 das Handelsgericht des Kantons St. Gallen unter anderem um Anordnung einer Handelsregistersperre in Bezug auf den Eintrag des Beschwerdegegners 3. Gleichzeitig beantragte er die Verpflichtung der Beschwerdegegner 1 und 2, ihm bestimmte Unterlagen herauszugeben sowie frühere Handelsregisteranmeldungen zu widerrufen. Sodann stellte er den Antrag, es sei den Beschwerdegegnern 1-3 zu verbieten, ohne ihn eine Generalversammlung der Beschwerdegegnerin 3 durchzuführen. 
Der Handelsgerichtspräsident ordnete mit Entscheid vom 6. August 2024 superprovisorisch die beantragte Registersperre an. 
Nach Anhörung der Beschwerdegegner 1-3 wies der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 15. Januar 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zugleich hob er die am 6. August 2024 verfügte Handelsregistersperre auf und ordnete eine Mutation bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin 3 im Handelsregister an. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2025 aufzuheben und dessen superprovisorisch angeordneten Massnahmen aufrecht zu erhalten. Zudem seien die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Massnahmebegehren gestellten register- und gesellschaftsrechtlichen Anträge gutzuheissen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). 
 
3.1. Der angefochtene Entschluss vom 15. Januar 2025 traf keine definitiven Anordnungen, sondern wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.  
Vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Demgegenüber bilden selbststständig eröffnete Massnahmenentscheide immer dann Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, wenn sie vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung gelten, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). 
Die Vorinstanz erliess ihren abweisenden Massnahmenentscheid vor Durchführung eines Hauptverfahrens. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Folglich ist er als ein sogenannt anderer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. 
 
3.2. Gegen solche andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). 
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten. Nach Art. 93 Abs. 3 BGG können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (BGE 149 II 170 E. 1.2; 143 III 290 E. 1.4). 
Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt. Unterlässt sie dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar an mehreren Stellen in seiner Beschwerde den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ohne indessen konkret aufzuzeigen, worin dieser genau bestehen soll. Damit bleibt unklar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll.  
Mangels ausreichender Begründung ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner 1-3 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner