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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_27/2024  
 
 
Urteil vom 12. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2023 
(O3V 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1990, war als Küchenchef beim Militär beschäftigt, absolvierte eine Erwachsenen-Matura und begann im Herbst 2017 ein Studium in Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule B.________. Im Januar 2018 meldete er sich (vorerst zur Früherfassung) wegen Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zog die medizinischen Akten bei. Sie gewährte nach einer Berufsberatung Kostengutsprache für das Bachelor-Studium in Wirtschaftswissenschaften und, nachdem A.________ dieses abgebrochen hatte, für ein Bachelor-Studium zum Oberstufenlehrer (Oktober 2019 bis August 2022; Verfügung vom 8. November 2019). In der Folge ersuchte A.________ um Kostengutsprache auch für das Master-Studium. Mit Verfügung vom 25. November 2022 lehnte die IV-Stelle einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 21. November 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Kostengutsprache für das anbegehrte Master-Studium zum Oberstufenlehrer. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.  
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen in Form des anbegehrten Master-Studiums zum Oberstufenlehrer verneinte.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG, insbesondere die dafür vorausgesetzte annähernde Gleichwertigkeit der vermittelten Erwerbsmöglichkeit gegenüber der früheren (BGE 130 V 488 E. 4.2; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1; Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. 
Hervorzuheben ist, dass die Kostenübernahme für einen Bachelor-Studiengang jene des Masters nicht präjudiziert. Der Anspruch auf ein Masterstudium ist praxisgemäss unabhängig von der genehmigten und bereits abgeschlossenen Umschulung zum Bachelor zu prüfen (Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 4). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz setzt sich das vom Beschwerdeführer besuchte Studium zum Sekundarlehrer an der Hochschule B.________ aus einem Bachelor- und einem Masterstudium zusammen, wobei das Bachelorstudium die ersten sechs Semester, das Masterstudium die Semester sieben bis neun umfasse. Das gesamtschweizerisch gültige Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erfordere das Bachelor- und das Masterdiplom. Der Bachelorabschluss allein sei nicht berufsbefähigend. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einerseits gewusst habe, dass das Bachelorstudium für die Lehrberechtigung nicht genüge, und zum andern auch unterschriftlich (am 31. Oktober 2019 im Rahmen einer "Austauschverfügung") auf die Finanzierung auch des Masterstudiums durch die IV-Stelle verzichtet habe, nachdem diese zuvor bereits für das abgebrochene Studium in Wirtschaftswissenschaften aufgekommen sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Umschulung zum Sekundarlehrer ohnehin nicht gegeben, da der Beschwerdeführer damit deutlich mehr verdienen würde als in seinem angestammten Beruf als Koch.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum Oberstufenlehrer erteilt worden. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass zur Ausübung des Berufs der Bachelor-Abschluss nicht genüge. Es treffe insbesondere nicht zu, dass er auf eine Kostengutsprache für das Masterstudium verzichtet habe. Schliesslich könne entgegen der Vorinstanz nicht angenommen werden, dass es an einer Gleichwertigkeit des mit der Umschulung angestrebten Lehrerdiploms fehle. Zum einen könne er allein mit dem Bachelor-Studium nicht Fr. 95'000.- verdienen, wie von der Vorinstanz angenommen. Zum anderen könnte er als Koch wegen der grossen Nachfrage des Berufs mittelfristig mehr als die bis anhin erzielten Fr. 64'000.- verdienen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Zunächst bestünde praxisgemäss auch dann, wenn der Beschwerdeführer mit dem Bachelor-Studium keine Berufschancen haben sollte, kein Anspruch auf das Masterstudium (Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 4). Daran kann nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer bei Studienantritt bezüglich der Notwendigkeit eines Masters getäuscht haben soll. Insbesondere vermag er auch nicht darzutun, dass er damals von einer Kostengutsprache für das ganze Studium ausgegangen sei, zumal in der Verfügung vom 8. November 2019 ausdrücklich nur vom Bachelor-Studium die Rede war. 
Zu prüfen ist hier vielmehr allein die Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten mit Sekundarlehrerdiplom und derjenigen eines Kochs. Der Lohn eines Sekundarlehrers im Kanton Appenzell Ausserrhoden beträgt gemäss kantonalem Gericht insoweit unbestrittenerweise je rund Fr. 95'000.- bis Fr. 150'000.- nach zehn Jahren Berufsausübung, während der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Koch bei der Armee ein Jahreseinkommen von rund Fr. 64'000.- erzielte. Auch wenn sich das Einkommen in der angestammten Tätigkeit allenfalls noch etwas steigern liesse, kann dies an der vorinstanzlich festgestellten fehlenden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in den beiden Berufen angesichts der grossen Differenz nichts ändern. Dass die Vorinstanz hinsichtlich des Master-Studiums die für die Umschulung erforderliche Gleichwertigkeit und damit die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch als nicht gegeben erachtete, ist nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo