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[AZA 7] 
C 52/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 12. April 2001 
 
in Sachen 
W.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, Langstrasse 4, Zürich, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Nachdem der 1946 geborene W.________ am 1. Januar 1997 arbeitslos geworden war, konnte er auf den 23. Dezember 1997 eine befristete Tätigkeit als Trouble Shooter bei der B.________ AG aufnehmen. Mit Verfügung vom 13. Mai 1998 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) sein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Lehrganges "Microsoft Certified Systems Engineer" (MCSE) bei der M.________ AG vom 17. August bis 17. Dezember 1998 und um Übernahme der Kursbeiträge von Fr. 20'000.- (zuzüglich Reisekosten, Verpflegung, Lehrmittel und Diverses). 
Nachträglich hob die Verwaltung die Bewilligung zum Kursbesuch wieder auf (Verfügung vom 29. Juli 1998), weil der Versicherte das anfänglich befristete Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG, welches auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, per Ende Juli 1998 gekündigt habe, um den bewilligten Kurs zu besuchen, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, diese Erwerbstätigkeit weiterzuführen. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. Dezember 1999). Zur Begründung gab es an, da bereits die arbeitsmarktliche Indikation eines Weiterbildungskurses fehle, könne offen bleiben, ob W.________ auf unbestimmte Zeit für die B.________ AG hätte tätig bleiben können und er die Stelle auf Ende Juli 1998 gekündigt habe, um den Kurs besuchen zu können. 
 
 
C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, die Auslagen für den Lehrgang zum MCSE zu vergüten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat W.________ den Informatikbereich betreffende Stelleninserate nachreichen lassen, in welchen eine MCSE-Ausbildung gefordert wird. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). 
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 59 ff. AVIG für einen Lehrgang zum MCSE bei der M.________ AG in der Zeit vom 17. August bis 17. Dezember 1998 hat. Nach den Angaben in den Kursgesuchen vom 23. Dezember 1997 und 4. Mai 1998 wurde dem Versicherten von verschiedenen Personalberatern gesagt, die Absolvierung dieses Kurses werde seine Chancen auf einen beruflichen Wiedereinstieg erheblich verbessern. 
 
3.- Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. 
Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
4.- a) Das kantonale Gericht hat die arbeitsmarktliche Indikation für den Besuch des streitigen Lehrganges verneint. 
In der Tat verfügt der Beschwerdeführer über umfangreiche Berufskenntnisse und -erfahrungen. Er hat eine kaufmännische Lehre absolviert und sich anschliessend im Buchhaltungs-, EDV- und Managementbereich weitergebildet. Zudem kann er eine Zusatzausbildung in Betriebsökonomie vorweisen. 
Nach seinem Qualifikationsprofil verfügt er unter anderem über eine mehr als 20-jährige Organisations-, Projekt- und EDV-Erfahrung, breite Hard- und Softwarekenntnisse, eine Programmierer-Ausbildung, Erfahrung in Disaster Recovery und als Systemtest-Manager. Er ist zur Evaluation von Hard- und Software, zum Aufbau eines Informationszentrums, zur System-Migration und zum Ausbau eines Rechenzentrums sowie zur Evaluation und Implementierung eines Inhouse-Netzwerkes über mehrere Gebäude, zur Analyse von Benutzerbedürfnissen, zum Design von Applikationen, zu Projektleitungen bei nationalen und internationalen Systemen sowie zur Schulung der Anwender befähigt und versiert im Umgang mit Kunden und Lieferanten. Sodann kann er Revisionsaufgaben bei Unternehmen unterschiedlichster Branchen wahrnehmen, das Hauptbuchabschluss-System betreuen, Monatsbilanzen kommentieren, Kostenstellen-/Kostenträgerrechnungen aufbauen und integrieren, Konsignationslager führen, Versicherungsangelegenheiten abwickeln, sicherheitstechnische Aspekte der Geldbewirtschaftung und des Geldflusses konzipieren und überwachen, Gefahrenpotentiale analysieren, Kontrollinstrumente auf- und ausbauen, Risikoanalysen und Worst-Case-Szenarien erstellen, die Wirksamkeit und Einhaltung von Massnahmen im baulichen/technischen Bereich der EDV kontrollieren, Informations- und Personenschutz betreiben sowie interdisziplinäre Projekte leiten oder unterstützen. 
Ferner verfügt er über eine 15-jährige, breite Führungserfahrung mit unterschiedlichsten Gruppen von drei bis zehn Mitarbeitern. Vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 1997 war er unter anderem bei der T.________ (Wirtschaftsprüfer/Revisionsassistent), bei der I.________ (Marketing Assistant Field Administration, Manager Billing & Machine Inventories, Analytiker Finanzabteilung), bei der G.________ (Leiter Inspektorat), bei R.________ (Abteilungsleiter Shared Systems), und seit 1986 bei verschiedenen Banken (EDV-Analytiker, Leiter Information Center, EDP-Manager, Leiter Regionalteam 3/Europa/Sicherheitsdienst, Leiter Security Survey/Sicherheitsdienst) tätig. 
Insgesamt steht dem Versicherten bei diesem beruflichen Werdegang auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl. Eine zusätzliche Weiterbildung zum MCSE drängt sich daher offensichtlich nicht auf. Die am 13. Mai 1998 verfügte Zustimmung zum Besuch des Lehrganges erweist sich somit als zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung ausserdem von erheblicher Bedeutung ist, lässt sich die Aufhebung der Bewilligung zum Kursbesuch vom 29. Juli 1998 im Ergebnis nicht beanstanden (Wiedererwägung; vgl. Erw. 1 hievor). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Arbeitsvertrag des Versicherten mit der B.________ AG im Zeitpunkt der Bewilligung des Kursbesuches (13. Mai 1998) tatsächlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu qualifizieren ist (und deshalb auch ein revisionsweises Zurückkommen auf den Verwaltungsakt vom 13. Mai 1998 möglich gewesen wäre). 
 
 
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Im massgebenden Zeitraum (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) war die Lage auf dem Arbeitsmarkt zwar unbestrittenermassen angespannt, was aber im vorliegenden Fall den Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht erforderlich machte. Denn der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung auch ohne die gewünschte Weiterbildung in der Lage, eine zumutbare Arbeit in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden. Von stark erschwerter Vermittelbarkeit kann nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Versicherten durfte die Verwaltung bei dieser Sachlage von der Erstellung einer Statistik quantitativ und qualitativ hinreichender Stellenangebote absehen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auch gut ausgebildete Erwerbstätige von Arbeitslosigkeit bedroht und erschwert vermittelbar sein können. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Versicherte mit Blick auf seinen beruflichen Werdegang und seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht als schwer vermittelbar einzustufen ist. Die arbeitsmarktliche Indikation für den Lehrgang MCSE der M.________ AG ist sodann nicht schon gegeben, weil sich dieser an Stellenlose richtet und die Verwaltung - nach der Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anderen arbeitslosen Personen den Kursbesuch bewilligt habe. Massgebend sind die Verhältnisse im Einzelfall. Personen, welche zwar über Grundkenntnisse im Informatikbereich, darüber hinaus jedoch nur über spärliche weitere berufliche Qualifikationen verfügen, können durchaus schwer vermittelbar sein, während dies für den Versicherten mit seiner grossen Berufserfahrung gerade nicht zutrifft. Aus den letztinstanzlich eingereichten Stelleninseraten, welche eine MCSE-Ausbildung voraussetzen, ergibt sich nichts anderes, weshalb offen bleiben kann, ob diese neuen Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden können, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden sind (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996). 
Eine arbeitsmarktliche Indikation lässt sich entgegen der Ansicht des Versicherten auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass er fast ein Jahr keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, bis er bei der B.________ AG eine (zumindest ursprünglich befristete) Anstellung fand. Im Gegensatz zum in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegebenen Fall eines Kochs, welcher einen Wirtekurs absolvieren wollte (ARV 1998 Nr. 39 S. 218), besass der Beschwerdeführer auch ohne Absolvierung des Lehrganges zum MCSE reelle Chancen, eine Arbeitsstelle in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsbereich zu finden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: