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[AZA 7] 
U 243/98 Vr 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 12. April 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. D.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Die 1971 geborene S.________ arbeitete bei der 
Firma A.________ AG als Reinigungsangestellte und war bei 
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen 
Unfälle versichert. Daneben war sie als selbstständig 
erwerbende Coiffeuse tätig. Am 24. Januar 1995 wurde sie 
als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall 
verwickelt. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt Dr. 
P.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule 
(HWS) mit Nackenbeschwerden und Parästhesien in 
beiden Armen sowie beiden Fusssohlen. Er verordnete eine 
Ruhigstellung mit Halskragen, Schmerzmittel und Myotonolytika 
und liess S.________ bei Dr. R.________ im HWS-Bereich 
röntgenologisch abklären. Dieser konnte weder eine Läsion 
noch signifikante vorbestehende Diskopathien oder verblockte 
Etagen und Gefügelockerungen feststellen (Bericht vom 
6. Februar 1995). Ab Anfang März ging S.________ ihrer 
Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse wieder im Umfang von 
50 % nach. Als Reinigungsangestellte bestand weiterhin eine 
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da der Heilungsprozess 
trotz im März 1995 begonnener Physiotherapie praktisch 
stationär blieb, regte der Hausarzt eine Magnetresonanztomographie 
(MRT) der HWS an, welche am 29. Mai 1995 vom 
Radiologen Dr. B.________ durchgeführt wurde. Hinweise auf 
eine medulläre Schädigung fanden sich keine. Die bildgebend 
erkannten leichten Einengungen der Foramina intervertebralia 
auf der Höhe von C3/C4 sowie C4/C5 führte der Radiologe 
auf degenerative Veränderungen zurück, wogegen er die ebenfalls 
leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe C6/C5 mit 
einem kleinen verkalkten Hämatom beim Wirbelkörper C6 in 
Verbindung brachte, ohne sich zu dessen Ursache zu äussern 
(Bericht vom 30. Mai 1995). Der die Versicherte mehrmals 
untersuchende Neurologe Dr. M.________ konnte keine radikulären 
Zeichen objektivieren. Die leichte Protrusion bei C6 
erachtete er als möglicherweise traumatisch bedingt (Bericht 
vom 22. Juni 1995). Am 17. Juli 1995 untersuchte der 
SUVA-Kreisarzt Dr. W.________ S.________. Er schloss auf 
eine vollständige Arbeitsfähigkeit per 24. Juli 1995 für 
beide Tätigkeiten. Mit dieser, durch den Hausarzt Dr. 
P.________ getragenen Einschätzung war S.________ nicht 
einverstanden und suchte - nachdem sie beim Hausarzt ohne 
Erfolg vorgesprochen hatte - deswegen Dr. E.________ auf, 
welcher sich indessen auch nicht im Stande sah, ihr eine 
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und eine Weiterbehandlung 
ablehnte (Schreiben vom 27. September 1995). Die SUVA 
stellte ihre Leistungen ein. 
Am 28. Februar 1996 berichtete das Spital X.________ 
der SUVA über eine ambulante, primär die Lendenwirbelsäule 
(LWS) betreffende Untersuchung vom 20. November 1995. Am 
24. März 1996 meldete das Spital X.________ eine akute 
Exacerbation von Lumboischialgien mit Auswirkungen auf die 
Arbeitsfähigkeit. Da die SUVA einen Zusammenhang zwischen 
dem Unfall und den nunmehr geltend gemachten Beschwerden 
als nicht ausgewiesen betrachtete, weigerte sie sich mit 
Verfügung vom 13. Mai 1996, hiefür Leistungen zu erbringen. 
Auf Einsprache hin, in welcher nunmehr auch das Weiterbestehen 
von HWS-Beschwerden geltend gemacht wurde, unterbreitete 
die SUVA die Angelegenheit ihrem Ärzteteam Unfallmedizin, 
welches am 9. April 1997 in der Person von Dr. 
V.________ Bericht erstattete. Nachdem noch eine Stellungnahme 
des Dr. P.________ vom 11. Juni 1997 zu den lumbalen 
Beschwerden eingeholt worden war, hielt die SUVA im Einsprache-Entscheid 
vom 5. Mai 1997 an der Leistungsverweigerung 
fest. 
 
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben. Sie 
legte u.a. Berichte des Spitals X.________ über eine neuropsychologische 
Untersuchung vom 13. Dezember 1995 sowie der 
Klinik Y.________ über die Ergebnisse einer vom 17. März 
bis 14. April 1998 dauernden stationären Behandlung ein. 
Die Replik vom 17. November 1997 wies das Präsidium des 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zurück, damit 
innert gesetzter Frist eine Eingabe ohne ungebührliche 
Äusserungen eingereicht werde, widrigenfalls diese unbeachtlich 
bleibe. Die nachgebesserte Replik (vom 19. Januar 
1998) erachtete die Gerichtsleitung nach wie vor als ungebührlich, 
weshalb sie auf diese mit Verfügung vom 23. Januar 
1998 nicht eintrat. Mit Entscheid vom 3. Juni 1998 
wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ 
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie 
des Einsprache-Entscheids vom 5. Mai 1997 sei die SUVA zu 
verpflichten, über den 24. Juli 1995 hinaus die gesetzlichen 
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Angelegenheit 
an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines verwaltungsexternen 
Gutachtens und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
und beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht, 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zur Verbesserung 
innert angesetzter Frist zurückzuweisen mit der 
Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe; sodann sei 
eine angemessene Ordnungsbusse auszufällen. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist mehrere 
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf, wie "SUVA-Ärzte, 
die unabhängig der von der allgemeinen medizinischen Lehre 
das machen, was ihnen resp. ihrem Brötchengeber passt", 
"fachlich inkompetenter SUVA-Kreisarzt", "dessen jeder 
ärztlichen Ethik Hohn sprechenden Vorgehensweise", "mehr 
als nur pfuschigen Untersuchungen (der SUVA)", "der bei den 
Hausärzten entfachte Psychoterror des Kreisarztes" oder 
"sich einer offensichtlich nicht mehr der Objektivität 
verpflichtet fühlenden Verwaltungsbehörde". Indessen erweist 
sich vorliegend eine Rückweisung gemäss Art. 30 
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG insofern als nicht 
zweckmässig, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 
im kantonalen wie auch schon in andern Verfahren gezeigt 
hat, dass er anscheinend nicht gewillt ist, den gebotenen 
prozessualen Anstand zu wahren, und dass er sich auch durch 
wiederholte Ordnungsbussen von dieser Haltung, die letztlich 
nicht im Interesse seiner Mandanten liegen kann, nicht 
abbringen liess. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, 
die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches 
Gehör die Replikschrift vom 19. Januar 1998 wegen 
ungebührlichen Inhalts aus dem Recht gewiesen. 
 
a) Richtigerweise wird diese Rüge erst mit der vorliegenden, 
gegen den Endentscheid des kantonalen Gerichts gerichteten 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Denn 
die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Januar 1998, mit 
welcher die Nichtberücksichtigung der fraglichen Rechtsschriften 
beschlossen wurde, bewirkte keinen nicht wieder 
gutzumachenden Nachteil, sodass eine gesonderte Anfechtung 
dieser Verfügung zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 124 V 85 
Erw. 2 und 87 Erw. 4, 121 V 116, je mit Hinweisen). 
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unlängst 
im Urteil P. vom 28. November 2000 (U 279/00) ausgeführt, 
dass sich im Prozessrecht des Kantons Aargau keine 
Bestimmung findet, welche die vom kantonalen Versicherungsgericht 
gewählte Vorgehensweise erlaube, weshalb mangels 
gesetzlicher Grundlage ein Nichteintreten auf eine ungebührliche 
Eingabe nur bei Rechtsmissbrauch in Frage kommen 
könne. Davon kann aber mit Bezug auf die Eingaben der Beschwerdeführerin 
keine Rede sein. Somit hat die Vorinstanz 
mit der Nicht-Berücksichtigung der Replikschriften den Anspruch 
auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung 
erweist sich vorliegend indessen nicht als gravierend. 
Denn die Versicherte hatte bereits in der Beschwerdeschrift 
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und in der Beschwerdeantwort 
finden sich keine Noven, welche das Einholen 
einer Replikschrift durch die Vorinstanz zwingend erfordert 
hätten. Durch die Berücksichtigung der fraglichen 
Rechtsschriften entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin 
kann daher die durch die Vorinstanz begangene 
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. 
BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
Zu ergänzen ist, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen 
Vorschrift nach dem Vorbild von Art. 30 Abs. 3 OG einem 
kantonalen Gericht (und auch dem Unfallversicherer, dem im 
Einspracheverfahren eine solche Norm ebenfalls nicht zur 
Verfügung steht; vgl. Art. 108 Abs. 1 UVG; unveröffentlichtes 
Urteil F. vom 15. März 2001, U 269/98) nur die Möglichkeit 
bleibt, allenfalls standesrechtliche Massnahmen gegen 
den Verfasser einer ungebührlichen Eingabe ins Auge zu fassen. 
 
 
3.- Materiell ist strittig, ob die Versicherte nach 
der Leistungseinstellung vom 24. Juli 1995 durch die SUVA 
noch an auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführende 
Beschwerden litt bzw. leidet. 
 
4.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für 
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten 
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem 
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, 
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit 
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben 
ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten 
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen 
(BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 
Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133
sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne 
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). 
Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, 
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die 
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS 
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, 
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber 
ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische 
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien 
vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind auch 
die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung 
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c 
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf 
kann verwiesen werden. 
 
5.- a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 
anlässlich des Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall 
eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die Versicherte macht nun 
geltend, beim Auffahrunfall neben der typischen Schleuderverletzung 
der HWS auch eine Läsion der LWS erlitten zu 
haben, welche Ursache für die von Dr. G.________ vom Spital 
X.________ erstmals im Bericht vom 28. Februar 1996 näher 
umschriebenen lumbalen Schmerzen seien. 
 
b) Die von Dr. G.________ beurteilten Röntgenbilder 
seitlich und die Funktionsaufnahmen vom 20. November 1995 
sowie die MRT-Aufnahmen des Spitals X.________ vom 12. März 
1995 zeigen neben einer leichten Fehlhaltung sowie einer 
rechtskonvexen Skoliose eine beginnende Osteochondrose und 
Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, bei der Osteochondrose 
eine kleine mediane Diskushernie L4/L5 und ausserdem eine 
kleine mediane bis rechts paramediane Diskushernie L5/S1 
sowie eine anteriore interaspongiöse bzw. retromarginale 
Diskushernie in der Bodenplatte von LWK 1, wie dies von der 
Klinik Y.________ in Präzisierung der Ausführungen des Dr. 
G.________ im Bericht vom 4. Mai 1998 festgehalten wurde. 
Darüber hinaus sprachen die Ärzte von einer massiv eingeschränkten 
Inklination in allen Segmenten ohne Anhaltspunkte 
für eine Fraktur, eine Nervenwurzelkompression, eine 
Instabilität oder Spinalkanalstenose. 
 
c) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache 
im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch 
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen 
entstehen und ein Unfallereignis nur 
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als 
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt 
kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, 
wenn das Unfallereignis von besonderere Schwere und geeignet 
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, 
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres 
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit 
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch 
den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) 
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das 
Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive 
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben 
sind (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000, 
U 4/00, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar 
2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 
4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S. 
vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996, 
U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom 
10. Oktober 1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in 
ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die 
Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere 
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. 
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. 
Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten 
Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen 
der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache 
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen 
Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen 
auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes 
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall 
auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis 
auf das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; vgl. auch 
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). Wenn die Beschwerdeführerin 
unter Hinweis auf ein auszugsweise vorgelegtes, 
einen anderen Fall betreffendes Gutachten des Prof. Walz 
von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom 
10. Juli 1998 sowie die von ihrem Rechtsvertreter zusammengestellte 
Auflistung von Fällen, in denen Ärzte Jahre 
nach einem Unfallereignis (erstmals) diagnostizierte cervikale 
Diskushernien mit diesem in Verbindung gebracht haben 
sollen, so ist dies höchstens geeignet aufzuzeigen, dass 
die vorherrschende Auffassung bezüglich des ursächlichen 
Zusammenhangs zwischen Diskushernien und Unfall möglicherweise 
von einigen Ärzten in Frage gestellt wird. Von der 
Einholung eines Grundsatzgutachtens, wie es die Beschwerdeführerin 
beantragt, ist abzusehen. Es ist nicht Sache des 
Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche 
Kontroversen zu klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf, 
die Unfallkausalität auf Grund der im konkreten Fall 
bestehenden Verhältnisse und unter Berücksichtigung der 
jeweils herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen. 
 
 
d) Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. P.________ räumt 
in seinem Bericht vom 11. Juni 1997 zwar rückblickend ein, 
dass die Versicherte bei der ersten, einen Tag nach dem 
Unfallereignis liegenden Konsultation nicht nur Schmerzen 
im HWS-Bereich, sondern auch Kreuzbeschwerden leichter 
Intensität geklagt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf 
habe die Patientin indessen nie mehr lumbale Schmerzen 
erwähnt. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt der von 
der Beschwerdeführerin am 3. März 1995 selbst ausgefüllten 
Unfallmeldung, worin sie einzig Verletzungen im Bereich des 
Nackens, der Arme und der Beine angibt. Auf Grund dieser 
Aktenlage ist mit Dr. V.________ (in der Stellungnahme vom 
9. April 1997), dessen Ausführungen mangels konkreter Anhaltspunkte 
für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
gerügte Befangenheit beigezogen werden dürfen, davon auszugehen, 
dass das Unfallereignis vom 24. Januar 1995 keine 
Diskushernie verursacht hat und damit die von Dr. 
G.________ mittels bildgebender Verfahren festgestellten 
Befunde keine Rückschlüsse auf eine abgelaufene Lendenwirbelverletzung 
zulassen. Selbst wenn man angesichts des 
nachträglichen Hinweises des Hausarztes auf die bei der 
ersten Konsultation geklagten lumbalen Beschwerden von 
einem Auslösen von Bandscheibenvorfällen durch den Unfall 
ausgehen wollte, so wären die damit zusammenhängenden, nur 
kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden als zu gering zu 
bezeichnen, als dass nach Brückensymptomen für die nach der 
Leistungseinstellung geklagten LWS-Beschwerden zu suchen 
wäre. Deshalb ist auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin 
nun tatsächlich, wie von ihr unter Hinweis auf die 
Patientenkarte der Physiotherapie Surental behauptet, bei 
der von Dr. P.________ am 18. März 1995 wegen resistenter 
Nackenschmerzen verordneten physiotherapeutischen Behandlung 
auch im Kreuzbereich therapiert worden sei. Der Vollständigkeit 
halber sei einzig erwähnt, dass bei der auf der 
Patientenkarte aufgeführten Bestandsaufnahme vom 21. März 
1995 zwar auf einen dumpfen Schmerz im Bereich LWS hingewiesen 
wird. Daraus nun aber den Schluss zu ziehen, für 
dieses Leiden sei zwingend eine Behandlung erforderlich 
gewesen, geht angesichts des ebenfalls auf der Patientenkarte 
befindlichen Hinweises, dass dieser Schmerz nur am 
Morgen und in Ruhe anwesend sei und bei Bewegung abflaue, 
zu weit. Auf die beantragten weiteren Abklärungen in dieser 
Richtung kann nach Gesagtem aber verzichtet werden. 
 
e) Können die vom Spital X.________ am 20. November 
1995 und 12. März 1996 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle 
mit dem Unfall vom 24. Januar 1995 nicht (mehr) in 
einen natürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden, fehlt 
es an einem organischen Substrat, welches die Leistungspflicht 
der SUVA für die LWS-Beschwerden begründen könnte. 
 
6.- a) Was den Beschwerdekomplex im Bereich der HWS 
anbelangt, so bemängelt die Versicherte zunächst, die MRT 
von Dr. B.________ vom 29. Mai 1995 sei zu spät durchgeführt 
worden, sodass das dort erkannte kleine verkalkte 
Hämatom beim Wirbelkörper C6 nunmehr möglicherweise nicht 
mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden 
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Kausalzusammenhang 
gebracht werden könne. Darüber hinaus sei die von Dr. 
M.________ aufgeworfene Frage nach der traumatischen Entstehung 
dieses Hämatoms, welches gemäss Angaben von Dr. 
B.________ immerhin zu einer ausgeprägten und damit bedeutsamen 
segmentalen Einengung geführt habe, nicht genügend 
abgeklärt worden. 
 
b) Vorab ist auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin 
hinzuweisen. Zwar finden sich im Bericht von Dr. B.________ 
vom 30. Mai 1995 die Worte "ausgeprägte segmentale Einengung 
des Spinalkanals", indessen steht ihnen das Adjektiv 
"wenig" vor, weshalb sie lediglich als diskret oder leicht 
zu bezeichnen ist, was Dr. B.________ übrigens an anderer 
Stelle, wie auch Dr. M.________ in der Schlussbeurteilung 
vom 22. Juni 1995, getan haben. Weiter kann weder dem Hausarzt 
noch der SUVA zum Vorwurf gereichen, (erst) rund vier 
Monate nach dem Unfallereignis eine MRT veranlasst zu haben. 
Wie Dr. V.________ in der Stellungnahme vom 9. April 
1997 unter Hinweis auf Literatur in nachvollziehbarer Weise 
darlegt, ist eine solche regelmässig nicht vor Beendigung 
der Akutphase angezeigt. Bezüglich des Vorwurfs, die Ursache 
der Protrusion sei ungenügend abgeklärt, ist festzuhalten, 
dass die Versicherte sowohl radiologisch durch Dr. 
B.________ und neurologisch durch Dr. M.________ untersucht 
wurde, ohne dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall 
vom 24. Januar 1995 und dem fraglichen Hämatom als überwiegend 
wahrscheinlich bezeichnet werden konnte. Dr. 
M.________ erachtete dies im Bericht vom 22. Juni 1995 als 
bloss möglich, während sich Dr. B.________ zu dieser Frage 
in der Expertise vom 30. Mai 1995 ausschwieg, was sich 
gemäss den auch in diesem Punkt überzeugenden, unter Verweis 
auf das Schrifttum getätigten Ausführungen des Dr. 
V.________ als treffend erweist, da allein auf Grund eines 
kernspintomographischen Befundes nichts Verbindliches über 
eine mögliche traumatische Ursache einer Bandscheibenprotrusion 
gesagt werden könne. Dementsprechend erübrigte 
es sich auch, von Seiten der SUVA auf den von Dr. 
M.________ zurückhaltend formulierten Vorschlag, "vielleicht 
müsste der Radiologe dazu noch spezifischer Stellung 
nehmen", näher einzugehen, ohne dass ihr deswegen eine Verletzung 
der Untersuchungsmaxime zur Last gelegt werden 
könnte. 
 
c) Neben dem fraglichen Hämatom, welches nach Gesagtem 
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden 
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführen 
ist, sind die weiteren Anormalitäten im Bereich 
der HWS nach übereinstimmender Einschätzung der Dres. 
B.________ und M.________ degenerativ bedingt, weshalb mit 
Vorinstanz und SUVA von einem Schleudertrauma der HWS ohne 
organisch nachweisbare Funktionsausfälle auszugehen ist. 
Weil von zusätzlichen Abklärungen wie der beantragten Einholung 
eines weiteren neurologischen Gutachtens oder einer 
neurochirurgischen Expertise keine neuen, rechtswesentlichen 
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet 
werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
7.- a) Bis zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung 
des Dr. W.________ vom 17. Juli 1995 hatte die Versicherte 
stets über Nackenbeschwerden sowie Parästhesien an 
beiden Armen sowie Fusssohlen geklagt. Weitere für ein 
Schleudertrauma der HWS typische Symptome wie diffuse 
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, 
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen 
usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen dagegen zumindest 
nicht in einem in masslicher Hinsicht bedeutsamen Umfang 
vor. Wenn die Versicherte erstmals gegenüber dem am 13. Dezember 
1995 eine neuropsychologische Untersuchung durchführenden 
Spital X.________ etwas anders behauptet, erscheint 
dies wenig glaubwürdig, widrigenfalls sich in den zahlreichen 
Akten, welche aus der Zeit vor der Bescheinigung 
voller Arbeitsfähigkeit durch Dr. W.________ per 24. Juli 
1995 stammen, entsprechende Hinweise finden müssten. Anlässlich 
der angesprochenen Exploration stellte Dr. 
W.________ nicht nur fest, dass die Versicherte nicht mehr 
über Nackenschmerzen, sondern nur noch über Beschwerden im 
Bereich des cervico-thoracalen Übergangs sowie Sensibilitätsstörungen 
an beiden Händen und Füssen klage. Darüber 
hinaus erachtete er die Behandlung als abgeschlossen und 
bezeichnete die Versicherte ab 24. Juli 1995 neu als voll 
arbeitsfähig. Zuvor war der Versicherten als Coiffeuse eine 
Arbeitsfähigkeit von 50 %, und eine solche als Putzfrau von 
0 % attestiert worden. Da sich die Einschätzung des Dr. 
W.________ mit jener des damaligen Hausarztes Dr. 
P.________ deckt und später auch noch vom von der Beschwerdeführerin 
mit der Bitte um Weiterbehandlung des HWS-Traumas 
aufgesuchten Dr. E.________ am 27. September 1995 
bestätigt worden ist, erweisen sich die dagegen vorgebrachten 
Einwendungen als unbehelflich. Ein offener Widerspruch 
zu der rund einen Monat früher, am 22. Juni 1995, abgegebenen 
Stellungnahme des Dr. M.________ zur Restarbeitsfähigkeit 
besteht nicht, zumal sich dieser massgebend vom subjektiven 
Beschwerdebild leiten liess und eine zwischenzeitig 
erfolgte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen 
ist. 
Es lässt sich demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz 
nicht beanstanden, wenn die SUVA im Anschluss an 
die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 1995 ihre 
Leistungen (bis auf weiteres) einstellte. 
 
b) Nun klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der am 
20. November 1995 durchgeführten ambulanten Untersuchung 
durch Dr. G.________ vom Spital X.________ nicht nur über 
Rückenbeschwerden, die der Arzt zur Hauptsache im lumbalen 
Bereich ortet, sondern auch über Vergesslichkeit und Gefühlsarmut 
in der dominanten rechten Hand. Bei der neuropsychologischen 
Untersuchung durch lic. phil. O.________, 
Spital X.________, am 13. Dezember 1995 (Bericht vom 
2. Februar 1996, von welchem die SUVA erst im 2. Schriftenwechsel 
anfangs 1998 Kenntnis erhalten hatte) gibt die Versicherte 
weiter an, neben nicht näher definierten Schmerzen 
an Gefühlsstörungen in beiden Händen, durch die Schmerzen 
bedingte Schlafprobleme, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, 
gestiegener Aggressivität, reduzierter Belastbarkeit 
sowie herabgesetzter Aufmerksamkeit zu leiden. Dies 
sind teilweise Beschwerden, wie sie häufig nach einem 
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung 
auftreten können (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ob sie 
vorliegend tatsächlich mit dem am 24. Januar 1995 erlittenen 
Schleudertrauma der HWS im natürlichen Kausalzusammenhang 
stehen und wie weit sie sich gegebenenfalls auf die 
Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben und eine 
medizinische Behandlung erforderten, lässt sich anhand der 
vorhanden Akten nicht abschliessend beantworten. Die in 
Unkenntnis der gesamten SUVA-Akten und daher ohne umfassende 
Kenntnisse der Vorakten abgegebenen, zudem die lumbalen 
Beschwerden fälschlicherweise dem Unfall zurechnenden Berichte 
des Spitals X.________ sind hiefür keine geeignete 
Grundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Ebenso wenig lässt 
die, teilweise an gleichen Mängeln leidende, zudem etwa ein 
Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides 
vom 5. Mai 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) 
erstellte Expertise (vom 4. Mai 1998) der Klinik 
Y.________ eine abschliessende Beurteilung zu. Was die 
Diagnosen der Neuropsychologen des Spitals X.________ und 
der Klinik Y.________ anbelangt, ist zudem zu beachten, 
dass die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand 
nicht in der Lage ist, selbstständig eine abschliessende 
Beurteilung der Genese festgestellter Störungen vorzunehmen 
(BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Umgekehrt schliesst aber allein 
die Latenzzeit von rund elf Monaten, mit welcher neben den 
Parästhesien sowie den eventuell wieder verstärkt aufgetretenen 
Nackenschmerzen weitere für ein Schleudertrauma 
der HWS typische Beschwerdesymptome aufgetreten sind, die 
Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen 
diesen und dem Unfall nicht von vornherein aus (vgl. BGE 
117 V 363 Erw. 5d/aa und RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Ebenso 
wenig kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang 
nicht weiter abgeklärt werden mit der Begründung, 
es fehle auf alle Fälle an der darüber hinaus erforderlichen 
Adäquanz zwischen Unfall und dem für ein Schleudertrauma 
der HWS typischen Beschwerdebild. Denn dass die 
möglichen Folgen des als mittelschwer einzustufenden 
Unfalls schon relativ rasch von einer ausgeprägten 
psychischen Störung im Sinne von BGE 123 V 99 überdeckt 
worden sind, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, kann 
anhand der Akten nicht gesagt werden. Es wird daher an der 
SUVA liegen, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen 
ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Je nachdem, 
welches Ergebnis diese zeitigen, wird sie über den 24. Juli 
1995 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben. 
8.- Wegen Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen 
Anstandes durch die in Erw. 1 hievor beispielhaft 
aufgezählten Äusserungen ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 
in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine 
Ordnungsbusse aufzuerlegen, die angesichts der Schwere des 
Disziplinarfehlers sowie des Umstandes, dass es sich um 
einen Wiederholungsfall handelt (Urteil W. vom 17. Dezember 
1996, U 155/96), im gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen 
ist. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau vom 3. Juni 1998 und der 
Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 1997 aufgehoben werden 
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
zurückgewiesen wird, damit diese, nach 
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den 
Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der 
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
zu befinden haben. 
 
V. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird eine Ordnungsbusse 
von Fr. 300.- auferlegt. 
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 12. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: