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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.31/2005 /bnm 
 
Urteil vom 12. April 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. X.________ und 115 Mitbeteiligte. 
Kläger und Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
Beklagte und Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Muheim, 
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Paulianische Anfechtungsklage. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Konsorten sind Gläubiger der W.________ AG und der V.________ AG, über die am 18. Juni 1997 bzw. am 3. Juli 1997 der Konkurs eröffnet wurde. Vom Konkursamt A.________ liessen sie sich Anfechtungsansprüche dieser beiden Firmen gegen Y.________ und Z.________ abtreten. 
B. 
Am 14. Juni 1999 stellten sie beim Friedensrichteramt B.________ ein Sühnebegehren. Der Vermittlungsversuch vom 27. Juli 1999 blieb erfolglos und der Friedensrichter stellte ihnen einen Weisungsschein aus. Am 30. September 1999 reichten sie beim Kantonsgericht des Kantons Zug die Anfechtungsklage ein, mit der sie die Verurteilung von Y.________ zu Fr. 195'022.71 und von Z.________ zu Fr. 128'755.95 verlangten. 
 
Mit Urteil vom 23. August 2001 wies das Kantonsgericht die Klage wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts ab. Dagegen verneinte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Januar 2002 die Verwirkung und wies das Kantonsgericht an, die Klage materiell zu beurteilen. 
 
Mit Urteil vom 27. März 2003 hiess das Kantonsgericht die Klage gut und verurteilte Y.________ und Z.________ zu den geforderten Beträgen. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 7. Oktober 2003 ab. Letzteres wurde vom Bundesgericht an dessen Sitzung vom 4. März 2004 in Verneinung einer sich auf Art. 32 SchKG stützenden Weiterleitungspflicht für das Sühnebegehren aufgehoben und die Sache wurde zur Prüfung einer kantonalen Weiterleitungspflicht gemäss § 93 GOG/ZG an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
Mit Urteilen vom 16. September und 21. Dezember 2004 verneinten sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht des Kantons Zug eine kantonale Weiterleitungspflicht und wiesen die Klage demzufolge wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts ab. 
C. 
Gegen das letztgenannte Urteil des Obergerichts haben X.________ und Konsorten am 21. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde und subsidiär Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat zunächst § 93 GOG/ZG zitiert, wonach Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten sind und schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richtigen Behörde eingegangen gelten, in dem sie der andern Stelle eingehändigt oder für diese der Post übergeben sind. 
 
Sodann hat es auf die Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen, wonach sich aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer mit aller Klarheit ergebe, dass dieser mit dem an das Friedensrichteramt B.________ adressierten Sühnebegehren vom 14. Juni 1999 nicht eine Klage einreichen, sondern um Durchführung einer Vermittlungshandlung nachsuchen wollte. Das Sühnebegehren sei somit nicht an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet gewesen und folglich fehle es bereits am Erfordernis des Versehens im Sinn von § 93 ZPO/ZG. 
 
Das Obergericht hat weiter erwogen, § 70 Abs. 2 ZPO/ZG lasse dem Kläger dort, wo (wie im vorliegenden Fall) keine Sühneverhandlung vorgesehen sei, nicht die Wahl, dennoch eine solche zu verlangen. Finde entgegen dieser Ausschlussnorm eine Verhandlung statt und werde ein Weisungsschein ausgestellt, seien die betreffenden Akte nichtig. Nichts ableiten lasse sich schliesslich aus dem Umstand, dass sich der Friedensrichter nicht sofort für sachlich unzuständig erklärt habe, trage doch der Kläger das Risiko der rechtzeitigen Zurückweisung. Das Kantonsgericht habe folglich zu Recht befunden, die bei ihm eingereichte Klage sei verspätet. 
2. 
Entgegen der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einmal explizit aufgeführt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Bereits aus diesem Grund mangelt es der Beschwerde an genügender Substanziierung. 
 
 
Ohnehin erschöpfen sich die Ausführungen in appellatorischer Kritik, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 107 Ia 186; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht der Beschwerdeführer darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495). Dies ist vorliegend nicht geschehen: 
 
Die Vorinstanzen haben nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführer beim Friedensrichter ein Sühnebegehren gestellt und nicht die eigentliche Klageschrift eingereicht haben; mit dem blossen Verweis auf die Betitelung des Sühnebegehrens - nach Behauptung der Beschwerdeführer mit "Anfechtungsklage", in Wahrheit mit "Anfechtung/Forderung" - ist jedenfalls keine qualifizierte Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen darzutun. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, § 70 Abs. 2 ZPO/ZG sehe für die Anfechtungsklagen keine Sühneverhandlung vor, qualifiziert unrichtig sein soll; nichts ableiten können sie in diesem Zusammenhang aus dem Umstand, dass § 70 Abs. 3 ZPO/ZG die Arrestprosequierungsklage im Unterschied zu den Anfechtungsklagen ausdrücklich nennt, zählt doch § 70 Abs. 3 ZPO/ZG die wichtigsten Anwendungsfälle des in § 70 Abs. 2 ZPO/ZG statuierten Ausschlusses in einem nicht abschliessenden Katalog ("insbesondere") exemplarisch auf. 
 
Neu und damit auch aus diesem Grund unzulässig sind schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführer, es hätte ihnen eine Nachfrist im Sinn von § 91 ZPO/ZG bzw. Art. 32 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 139 OG angesetzt werden müssen und sie seien durch den Friedensrichter in ihrem guten Glauben getäuscht worden, weil sie ihn um telefonische Mitteilung gebeten hätten, falls er sich als unzuständig erachte. Insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um Noven, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gab; vielmehr hätten die betreffenden Rügen angesichts der erstinstanzlichen Entscheidbegründung bereits vor Obergericht erhoben werden müssen (zum Novenverbot und seinen Ausnahmen: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das gilt ebenfalls für die subsidiär erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, zumal der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist (Art. 68 Abs. 1 OG). Damit kann offen bleiben, wo die entsprechenden Vorbringen prozesskonform erfolgt sind. 
 
Zufolge Nichteintretens ist den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. April 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: