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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 269/04 
 
Urteil vom 12. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
B.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 18. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit zwei Verfügungen vom 3. Februar 2004 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberaargau und Emmental (nachfolgend: RAV Burgdorf) B.________ wegen Nichtantritts des Beschäftigungsprogrammes «WUL (Wald, Umwelt, Landschaft)» des Sozialamtes von L.________ am 5. Januar 2004 ohne entschuldbaren Grund für 33 Tage sowie wegen unentschuldigten Versäumnisses des Gesprächstermins vom 13. Januar 2004 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004 bestätigte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) beide Sanktionen. 
B. 
Die Beschwerde des B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2004 ab. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben. 
 
Das beco äussert sich materiell zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich ohne entschuldbaren Grund an Beratungsgesprächen nicht teilnimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme wie die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen eines Programms einer öffentlichen Institution nicht antritt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sowie Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 64 a Abs. 1 lit. a AVIG). 
2. 
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Dezember 2003 vom RAV Burgdorf dem Beschäftigungsprogramm «WUL (Wald, Umwelt, Landschaft)» des Sozialamtes von L.________ zugewiesen. Der Einsatz sollte in R.________ stattfinden und vom 5. Januar bis 20. Juni 2004 dauern. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Programm nicht antrat. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2004 führte er zur Rechtfertigung an, er habe Ende Dezember 2003 wegen Umbauarbeiten das Zimmer in U.________ abgeben müssen. In L.________ habe er kurzfristig kein Zimmer finden können. Somit sei klar, dass er das Beschäftigungsprogramm in R.________ nicht habe antreten können. In der Einsprache vom 29. Februar 2004 führte der Versicherte weiter aus, die Herreise von S.________ nach R.________ wäre zu weit, jeden Tag vier Stunden. 
 
Im Weitern wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2004 vom zuständigen Personalberater des RAV zu einem Beratungsgespräch am 13. Januar 2004 eingeladen. Er hat den Termin unbestrittenermassen versäumt. Als Grund für sein Ausbleiben gab er an, die Post von «U.________ Postlagernd» erst am 22. Januar 2004 «Postlagernd S.________» bekommen zu haben (Stellungnahme vom 27. Januar 2004). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des Versicherten als unbehelflich erachtet. Er sei über die Beschäftigungsmassnahme in R.________ sowie die Folgen eines unentschuldbaren Nichtantritts frühzeitig, jedenfalls im Zeitpunkt des behaupteten Wohnungsverlustes in U.________ Ende Dezember 2003 im Bild gewesen. Er wäre somit in der Lage gewesen, unverzüglich die erforderlichen Vorkehren im Hinblick auf die Absolvierung des Programmes zu treffen. Indem er stattdessen - offenbar auch ohne das RAV zu orientieren - nach S.________ gezogen sei, habe er bewusst einen potenziellen Nichtantritt der Beschäftigungsmassnahme in Kauf genommen. Ob die Fahrt von dort nach R.________ zumutbar gewesen wäre oder nicht, könne offen bleiben. Im Übrigen sei es nicht das erste Mal, dass sich der Beschwerdeführer einer gleichartigen Massnahme mit unhaltbaren Argumenten entziehe. Unter diesen Umständen habe er wegen seines unentschuldbaren Verhaltens die Folgen des Nichtantritts des Beschäftigungsprogrammes «WUL» im Sinne einer Leistungseinstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV vollumfänglich zu vertreten. Die verfügte Einstellungsdauer von 33 Tagen liege im Ermessen der Verwaltung und sei nicht zu beanstanden. 
 
Im Weitern habe am 5. Januar 2004 ein Beratungsgespräch stattgefunden. Dabei sei ein weiteres Gespräch vereinbart worden. Dieses sei auf den 13. Januar 2004 angesetzt worden. In den Gesprächen vom 5. und 13. Januar 2004 hätte offenbar die Frage der Beraterperson geklärt werden sollen. Der Versicherte habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 einen anderen Personalberater verlangt. Aufgrund dieses Antrages und des Gesprächs vom 5. Januar 2004 habe er somit um die Sachlage gewusst und mithin auch mit der baldigen Einladung zum Folgegespräch rechnen müssen. Indem er sinngemäss die für eine rasche Erreichbarkeit erforderlichen Vorkehren nicht getroffen habe, habe er ein mögliches Versäumen des Beratungsgesprächs vom 13. Januar 2004 bewusst in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 4 AVIV festgelegt gewesen sei, wie der Versicherte in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden könne. Gemäss Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz AVIV sei er gehalten gewesen, seine Post in U.________ täglich abzuholen. Die verfügten sechs Einstellungstage seien weder dem Verschuldensrahmen noch dem Mass nach zu beanstanden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 28. November 2003 über die Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm «WUL» in R.________ informiert. Gegen die am 3. Dezember 2003 förmlich angeordnete Massnahme erhob er am 10. Dezember 2003 beim beco Einsprache, weil damit sinngemäss das Problem Arbeitslosigkeit nicht gelöst werden könne. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 gelangte der Beschwerdeführer an den Regionalleiter des RAV. Er verlangte ab 1. Januar 2004 einen anderen Personalberater. 
 
Am 5. Januar 2004 fand ein Beratungsgespräch mit dem abgelehnten Personalberater statt. Das Protokoll hält unter anderem Folgendes fest: «Herr B.________ hat mir mitgeteilt, dass er ab Neujahr wieder eine Stelle im Raum Z.________ haben werde. Ich habe ihn aufgefordert, mir etwas Schriftliches über den neuen Arbeitgeber abzuliefern. Der Klient kann nichts Schriftliches abliefern; dies sei nur eine mündliche Zusage und ausserdem gehe mich das nichts an. Ich habe dem Klient erklärt, dass ich ab 5. Januar 2004 nochmals ein Programm verfügen werde. Herr B.________ hat erklärt, dies sei nicht mehr nötig, er werde sowieso seine Schriften nach dem Neujahr nach Z.________ verlegen. (...) Am 22. Dezember 2003 hat der Klient einen schriftlichen Antrag beim Regionalleiter eingereicht; er verlangt einen neuen Berater. Herr B.________ wird zu einem neuen Gespräch eingeladen. Im nächsten Gespräch wird eine Drittperson anwesend sein. Sollte keine Einigung zustande kommen, werde ich den Fall an den Ombudsmann weiterleiten.» Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch am 13. Januar 2004 in der Regionalen Arbeitsvermittlung eingeladen. 
 
Am 19. Januar 2004 ordnete das RAV die Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm «WUL (Wald, Umwelt, Landschaft)» des Sozialamtes von L.________ an. Die Verfügung war überschrieben mit «Ersetzt die Anweisung vom 3. Dezember 2003 (...)». Als Einsatzdauer wurde die Zeit vom «05.01.2004 bis 23.01.2004» angegeben. Gemäss Verteiler wurde eine Kopie des Schreibens vom 19. Januar 2004 an das Sozialamt von L.________ geschickt. Mit Formular-Schreiben (AMM-Bescheinigung) vom 27. Januar 2004 meldete die für das Beschäftigungsprogramm «WUL» in R.________ verantwortliche Person die unentschuldigte Abwesenheit des Versicherte in der Zeit vom 5. bis 23. Januar 2004. 
 
Am 29. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer dem Kurs «BM MOA Job-Center» vom 3. März bis 28. Mai 2004 in E.________ zugewiesen. 
4.2 Diese Umstände werfen entscheidwesentliche Fragen auf. Vorab fällt auf, dass das Beratungsgespräch vom 5. Januar 2004 auf dem RAV Burgdorf am ersten Tag der am 3. Dezember 2003 förmlich angeordneten Beschäftigungsmassnahme in R.________ stattfand. Dies ist als unüblich zu bezeichnen. Wann, ob in schriftlicher oder mündlicher Form und zu welchem Zweck dieses Gespräch vereinbart worden war, geht aus den Akten nicht hervor. Nach Auffassung der Vorinstanz sollte im Gespräch vom 5. Januar 2004 die Frage des vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2003 abgelehnten Personalberaters des RAV geklärt werden. Es lässt sich nicht rechtsgenüglich ausschliessen, dass bis dahin der Beginn des Beschäftigungsprogramms in R.________ hinausgeschoben worden war oder zumindest der Versicherte von dieser Annahme ausgehen durfte. Dafür spricht, dass der RAV-Berater laut Protokoll erklärte, er werde ab 5. Januar 2004 nochmals ein Programm verfügen. Verhält es sich tatsächlich so, käme dies einer Rückgängigmachung der Zuweisung vom 3. Dezember 2003 gleich, was insoweit die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ausschlösse (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 14. April 1999 [C 278/98]). 
 
Im Sinne des Vorstehenden wird das kantonale Gericht den Beschwerdeführer und seinen damaligen Personalberater einzuvernehmen haben. Gegebenenfalls wird es auch die zuständige Juristin des beco befragen. Nach ihren Angaben in der Vernehmlassung hatte im Dezember 2003 ein Gespräch mit dem Versicherten stattgefunden. Danach wird die Vorinstanz über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung neu entscheiden. 
4.3 In Bezug auf das versäumte Beratungsgespräch vom 13. Januar 2004 ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben könnte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid vom 18. November 2004 aufgehoben wird, soweit er die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtantritts des Beschäftigungsprogramms «WUL (Wald, Umwelt, Landschaft)» des Sozialamtes von L.________ am 5. Januar 2004 betrifft, und es wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen, damit es nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen darüber neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Burgdorf, der Unia Arbeitslosenkasse, Burgdorf, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: