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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 815/06 
 
Urteil vom 12. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön und Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
C.________, 1950, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Kernstrasse 8, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1950 geborene C.________ meldete sich am 23. Januar 2003 unter Hinweis auf Rheumabeschwerden (Fibromyalgie) und Depres-sionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 21. September 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 fest. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Januar 2005 zunächst nicht ein. Mit Urteil vom 6. Juni 2005 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zwecks Nachfristansetzung zur Beschwerdebegründung und anschliessender materieller Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. 
B. 
Mit Entscheid vom 11. August 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 eingereichte Beschwerde nach Eingang der Beschwerdebegründung ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Dezember 2002 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG [SR 173.110]) in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 104 V 136 E. 2a und b), zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe von Arzt und Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4) sowie über die Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Expertise (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten (insbesondere das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] X.________ vom 30. August 2004 und die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Februar 2003 und des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 5. Januar 2005 sowie des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 28. November 2002) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der Versicherten sei aufgrund der diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatische Symptome und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowohl eine Arbeit im angestammten Tätigkeitsfeld, als auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Die beschwerdeführerische Kritik, die Vorinstanz habe die in den Berichten der Dres. med. K.________ (vom 5. Januar 2005) und B.________ (vom 12. Februar 2003) erwähnte Fibromyalgie zu Unrecht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat beide Berichte in seinem Entscheid erwähnt und die ärztlichen Schlussfolgerungen in die Beweiswürdigung mit einbezogen. Sodann wurde eine Fibromyalgie auch im MEDAS-Gutachten im Rahmen der medizinischen Beurteilung erwähnt, jedoch als Diagnose verworfen, wobei es schlussendlich nicht entscheidend ist, ob ein psychisches Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung und/oder eine zum Formenkreis der rheumatologischen Erkrankungen gehörende Fibromyalgie vorliegt, da die rechtsprechungsgemäss entwickelten Prinzipien zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierenden Charakter hat, bei einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65). Die Expertise der MEDAS erfüllt die von der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Da sie für die streitigen Belange umfassend ist, die von der Versicherten geklagten Beschwerden berücksichtigt und begründete Schlussfolgerungen enthält, konnte die Vorinstanz entscheidwesentlich darauf abstellen. Der Bericht des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2005 ist nicht zu berücksichtigen, da für die Feststellung des medizinischen Sachverhalts die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sind. Die Vorinstanz hat weiter in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die übrigen bei den Akten liegenden Berichte nicht geeignet sind, die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens umzustossen. Ebenso wenig ist die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unvollständig. Namentlich geht aus den Erwägungen der Vorinstanz hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht genügend abgeklärt wurde und die entsprechenden Ergebnisse berücksichtigt wurden. Bei der gegebenen Aktenlage konnte das kantonale Gericht zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3, M 1/02; vgl. auch BGE 131 I 157 E. 3) von weiteren medizinischen Beweismassnahmen absehen. Aus demselben Grund ist auch im letztinstanzlichen Verfahren von der eventualiter beantragten Anordnung eines weiteren medizinischen Gutachtens abzusehen. 
5. 
Streitig und zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Sicht auswirkt. 
5.1 Das Valideneinkommen haben Vorinstanz und IV-Stelle auf der Grundlage des an der letzten Arbeitsstelle erzielten Verdienstes auf Fr. 41'600.- festgesetzt. Dieser Wert ist nicht offensichtlich unrichtig und demnach für das Bundesgericht bindend. Insofern die Versicherte eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fordert, ist dies nicht stichhaltig (vgl. zum Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren: BGE 129 V 225 E. 4.4 mit Hinweisen). 
5.2 Für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ging die Vorinstanz sodann zu Recht von Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 aus. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstünde, ist es - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - zulässig, in diesem Sinne auf die in der LSE ausgewiesenen statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abzustellen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff. Erw. 3c/cc). Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts führt die Anwendung der korrekt ermittelten Tabelle TA1 der LSE 2002 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen im Jahre 2002 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 33'452.- ([Fr. 3820.- x 12] : 40 x 41,7 x 0,7). Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert (in Berücksichtigung des vom kantonalen Gericht im Rahmen seines Ermessens festgesetzten leidensbedingten Abzugs von 15 %) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006). 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 12. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.