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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_157/2011 
 
Urteil vom 12. April 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte am 10. Februar 2010 Strafanzeige gegen die Y.________ AG ein wegen "Verstoss gg den Datenschutz". Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung nicht anhand. Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. März 2011 ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass vorliegend einzig die Strafnorm von Art. 35 DSG in Frage komme. Diese Norm erfasse keine Daten, die durch Recherchen erlangt würden. Der Beschwerdeführer vermöge einen Verstoss gegen eine berufliche Schweigepflicht, die Weitergabe von persönlich anvertrauten Informationen nicht ansatzweise darzutun. Daher sei zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen worden. 
 
2. 
X.________ erhob am 4. April 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli