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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_193/2011 
 
Verfügung vom 12. April 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 16. März 2011, worin die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 9. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2009 zurückzieht, 
in die vom Beschwerdegegner eingereichte Kostennote vom 22. März 2011, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 68 Abs. 2 BGG entschädigungspflichtig wird, 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 450.15 zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. April 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle