Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_139/2013 
 
Urteil vom 12. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zivilforderung; Säumnisfolgen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. Januar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegner mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. August 2010 wegen Betrugs bzw. Betrugsversuchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin für schuldig befunden wurden; 
dass unter Ziffer 15 des Urteils vom 13. August 2010 unter anderem die Zivilforderung der Beschwerdeführerin abgewiesen und das schriftlich begründete Urteil der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2012 zugestellt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 28. November 2012 erklärte, gegen die Abweisung der Zivilforderung Rekurs einzulegen, und gleichzeitig ein Wiedereinsetzungsbegehren stellte mit der Begründung, es sei ihr zufolge Krankheit erst "dieser Tage" möglich gewesen, den Rekurs einzureichen; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 30. Januar 2013 das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen abwies und auf den Rekurs der Beschwerdeführerin wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn insbesondere erwog, die Beschwerdeführerin habe einen Hinderungsgrund nach dem übergangsrechtlich noch anwendbaren § 168 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 nicht glaubhaft gemacht und habe im Übrigen auch nicht belegt, das Wiedereinsetzungsbegehren innert 10 Tagen seit Wegfall des angeblichen Hinderungsgrunds eingereicht zu haben; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. März 2013 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich auf ein dem Bundesgericht neu eingereichtes Arztzeugnis sowie eine weitere schriftliche Bestätigung stützt, da die Einreichung neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann