Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
5A_287/2017
|
|
|
Urteil vom 12. April 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Winterthur und Andelfingen.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2017.
Sachverhalt:
Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Am 25. Februar 2016 erstattete die Beiständin für die Jahre 2014 und 2015 Bericht. Sie hielt u.a. fest, dass A.________ an einer chronifizierten Schizophrenie leide und nach wie vor auf Unterstützung angewiesen sei. Gemäss Handnotiz war A.________ nicht bereit, den Bericht zu unterschreiben.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 nahm die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen den Bericht ab und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--, wobei sie die Gebühr infolge unentgeltlicher Rechtspflege auf die eigene Kasse nahm.
Am letzten Tag der Beschwerdefrist beantragte A.________ beim Bezirksrat eine Fristerstreckung. Dieser wies mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen Frist ab und trat im Übrigen auf die Beschwerde mangels Beschwerdewillens nicht ein. Gebühren wurden keine erhoben.
Mit Urteil vom 7. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die als "Wiederholung der Einsprache" betitelte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, A.________ wehre sich sinngemäss gegen die Nichtanhandnahme durch den Bezirksrat; indes seien gesetzliche Fristen nicht erstreckbar. Soweit die Beschwerde auf die Aufhebung der Beistandschaft ziele mit der Begründung, eine Begleitbeistandschaft reiche aus, sei er mit seinem Anliegen an die KESB zu verweisen, weil die Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides gewesen sei.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat A.________ am 29. März 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Aus der Beschwerde geht in genügender Weise der Beschwerdewille von A.________ hervor. Er stellt allerdings keine Begehren in der Sache, sondern verlangt einfach die unentgeltliche Rechtspflege, eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- und die aufschiebende Wirkung. Eine Begründung enthält die Beschwerde nicht, sondern einzig die Bitte, ihm mit Land und Schlüssel kostenlos bei der Wiedererlangung der zwei Häuschen zu helfen, welche ihm gestohlen worden seien.
Indem die Beschwerde keinerlei Begründung enthält, kann auf sie nicht eingetreten werden, wobei der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Zufolge Aussichtslosigkeit fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Indes sind angesichts der konkreten Situation keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Nichteintreten kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden, wobei ohnehin keine Parteikosten entstanden sind. Mit dem Entscheid in der Sache ist im Übrigen das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli