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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_466/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang A. Josseck, 
substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Freudiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Testamentarisches Gewinnanteilsrecht / Herabsetzungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. E.________, Jahrgang 1945, war Alleineigentümerin des Wohnhauses an der F.________strasse xxx in U.________ (Grundstück Nr. yyy, Grundbuch U.________). Mit eigenhändigem Testament vom 1. November 2003 verfügte sie darüber im Wesentlichen wie folgt:  
 
"Meine Liegenschaft an der F.________strasse xxx vermache ich zu gleichen Teilen: 
 
-   meiner Tochter B.________, xx.xx.1965 
-   meinem Sohn C.________, xx.xx.1982 
-   meiner Tochter D.________, xx.xx.1985 
Sie erben als Erbengemeinschaft das 3-Familienhaus an der F.________strasse xxx in U.________ mit dem dazugehörenden Grundstück. 
Ich möchte, dass mein Ehemann, A.________ das lebenslange Wohnrecht in diesem Haus hat... [Begründung für die Einräumung des Wohnrechts]... 
Wenn ein Teil oder die ganze Liegenschaft verkauft würden, verfüge ich, dass ein Gewinn durch vier geteilt wird, also unter Einschluss meines Ehemannes A.________.... [an einen allfälligen Gewinn anzurechnende Beträge]... 
Sollten die Folgen des Konkursverfahrens gegen meinen Mann zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgeschlossen sein, wird der Gewinn nur durch die drei Kinder geteilt und ich vertraue darauf, dass sie wissen, was zu tun ist." 
Am 17. März 2004 starb E.________ (Erblasserin). Ihre Erben sind der Ehemann A.________ (Beschwerdeführer) sowie ihre drei Nachkommen B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner). 
 
A.b. Die eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 1. November 2003 wurde den Erben am 26. Mai 2004 schriftlich eröffnet. Im Rahmen des erbschaftsamtlichen Inventars über den Vermögensnachlass der Erblasserin vom 7. April 2005 anerkannten die Erben das Testament in formeller und materieller Hinsicht. Sie bestätigten die Bestimmungen über das Gewinnanspruchsrecht (S. 12) und vereinbarten, dass die Beschwerdegegner die Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy gesamthaft zu Eigentum übernehmen und dass der Beschwerdeführer vorbehältlich seiner Ansprüche aus dem Gewinnanspruchsrecht per Saldo seiner erbrechtlichen Ansprüche eine einmalige Abfindung von Fr. 17'500.-- erhält und mit Bezug auf die Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist (S. 14 des Inventars vom 7. April 2005).  
 
A.c. Ende 2012 will der Beschwerdeführer erfahren haben, dass die Beschwerdegegner Teile des Grundstücks Nr. yyy verkauft hätten. Er schrieb ihnen, dass er auf seinem Gewinnanspruch bestehe. In ihrer Antwort bestritten die Beschwerdegegner, dass die im Testament festgelegte Bedingung für eine Gewinnbeteiligung erfüllt sei. Eine Einigung kam nicht zustande.  
 
B.   
Mit Klage vom 18. November 2013 stellte der Beschwerdeführer die Begehren, die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihn betreffend Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy seit dem 7. April 2005 zu informieren und zu dokumentieren (Ziff. 1), die Beschwerdegegner zu verurteilen, ihm seinen Anteil am Gewinn aus dem ganzen oder teilweisen Verkauf der genannten Liegenschaft auszuzahlen (Ziff. 2), und eventuell eine Verletzung seines Pflichtteils durch das Testament vom 1. November 2003 festzustellen, Zuwendungen an die Beschwerdegegner herabzusetzen und die Beschwerdegegner zur anteilsmässigen Rückleistung zu verpflichten (Ziff. 3 der Klagebegehren). Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt trat auf das Begehren-Ziff. 1 nicht ein und wies die Begehren-Ziff. 2 und 3 ab. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer Parteientschädigung von Fr. 9'251.-- an die Beschwerdegegner (Urteil vom 2. Juni 2015). Der Beschwerdeführer legte dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Solothurn abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 20. Mai 2016). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Bezifferung seines Gewinnanteils, eventuell zur materiellen Beurteilung bzw. Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen und subeventuell zur Neuberechnung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren im Sinn der Erwägungen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor Obergericht waren das testamentarische Gewinnanteilsrecht, die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung und die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren streitig. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 261'000.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Das Obergericht ist auf die Begehren betreffend Gewinnbeteiligung wegen ungenügender Berufungsbegründung (E. 2 unten) und betreffend Parteientschädigung mangels Bezifferung des Berufungsbegehrens (E. 4 unten) nicht eingetreten und hat das Begehren um Herabsetzung letztwilliger Verfügungen infolge Fristversäumnis abgewiesen (E. 3 unten). Über keines der Begehren könnte das Bundesgericht folglich ein Sachurteil fällen, sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen. In Anbetracht dessen genügt der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ausnahmsweise den formellen Anforderungen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2.   
Das testamentarische Gewinnanteilsrecht des Beschwerdeführers steht unter der Bedingung, dass die "Folgen des Konkursverfahrens" gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy "abgeschlossen" sind. In Auslegung des Testaments ist das Amtsgericht zum Ergebnis gelangt, die Bedingung sei nicht eingetreten und der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Der Beschwerdeführer ficht die Auslegung an, falls das Obergericht darauf verwiesen hat (S. 6 ff. Bst. B1), rügt aber auch eine formelle Rechtsverweigerung, sollte das Obergericht in diesem Punkt auf seine Berufung nicht eingetreten sein (S. 11 f. Bst. B2 Ziff. 1-4 der Beschwerdeschrift). 
 
2.1. Das Obergericht hat die amtsgerichtliche Auslegung der Gewinnanteilsklausel dahin gehend zusammengefasst, gestützt auf das Schreiben von G.________ an Rechtsanwalt H.________ vom 27. Dezember 2004 sei davon auszugehen, dass nach der Absicht der Erblasserin der Beschwerdeführer nur dann am Gewinn beteiligt werden solle, wenn dieser Gewinnanteil auch tatsächlich ihm selber und nicht seinen Gläubigern zugute komme. Diese Bedingung sei angesichts der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verlustscheine nicht erfüllt (E. II/5.1 S. 10). Das Obergericht hat sodann die Anforderungen an die Berufungsschrift erläutert (E. II/5.2 S. 11) und festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten diesen Anforderungen nicht. Das Amtsgericht habe seine Auslegung wesentlich auf das Schreiben von G.________ an Rechtsanwalt H.________ vom 27. Dezember 2004 gestützt. Der Beschwerdeführer setze sich damit nicht auseinander und gehe auf das erwähnte Schreiben mit keiner Silbe ein. Er begründe sein Rechtsmittel, wie wenn das Schreiben gar nicht existierte. Seine Ausführungen beinhalteten die eigene Sichtweise, ohne konkret auf die Erwägungen des Amtsgerichts - die im Übrigen überzeugten, weshalb darauf verwiesen werden könne - einzugehen. Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass ein dem Beschwerdeführer auszurichtender Gewinnanteil den Gläubigern zugute käme, stelle er nicht in Frage. Die Berufung sei deshalb auch in diesem Punkt unbegründet (E. II/5.3 S. 11 des angefochtenen Urteils).  
 
2.2. Ob ein Sach- oder ein Prozessurteil vorliegt, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung des Entscheids, sondern allein nach dessen Gehalt (BGE 115 II 187 E. 3b S. 191; 116 II 196 E. 1b S. 198). Die massgebenden Erwägungen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Obergericht auf die Berufung mangels formell genügender Begründung nicht eingetreten ist. Es hat lediglich "obiter dictum" ("im Übrigen überzeugten") durch Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Auslegung der Gewinnanteilsklausel zum Ausdruck gebracht, dass die Berufung auch abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können.  
 
2.3. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Die konkreten Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; Urteil 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er auf das Schreiben von G.________ vom 27. Dezember 2004 nicht ausdrücklich Bezug genommen hat (S. 11 Bst. B2 Ziff. 2). Dieses Schreiben aber war für die Auslegung der testamentarischen Gewinnanteilsklausel und damit für die Beurteilung des Gewinnbeteiligungsbegehrens nach Auffassung des Amtsgerichts entscheidend, zumal es die Absicht der Erblasserin klar und nachvollziehbar zu belegen vermochte. Der Beschwerdeführer hätte sich damit zwingend auseinandersetzen müssen. Dazu ist es heute zu spät.  
 
2.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen die amtsgerichtliche Abweisung des Gewinnbeteiligungsbegehrens nicht eingetreten ist. Auf die "obiter dictum" verwiesenen Erwägungen (E. 2.2 oben) ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.  
 
3.   
Was die im Eventualstandpunkt erhobene Herabsetzungsklage angeht, hat das Obergericht auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Tatsache der Pflichtteilsverletzung spätestens im Herbst 2004 bekannt gewesen sei. In diesem Zeitpunkt habe die gesetzliche Jahresfrist zu laufen begonnen, so dass die 2013 erhobene Herabsetzungsklage verwirkt sei (E. II/7.1-7.3 S. 12 des angefochtenen Urteils). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, dass er spätestens im Herbst 2004 von der Verletzung seines Pflichtteils durch das Testament der Erblasserin ausreichend Kenntnis im Gesetzessinne gehabt hat. Er wendet vielmehr ein, die gesetzliche Verwirkungsfrist von einem Jahr habe erst Ende des Jahres 2012 begonnen, als er über Umwege vom Verkauf oder Teilverkauf der Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy gehört habe und sein Gewinnanspruch entstanden sei (S. 12 ff. Bst. B2 Ziff. 5-9 der Beschwerdeschrift).  
 
3.2. Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (BGE 110 II 228 E. 7b S. 232). Bezogen auf diesen Zeitpunkt - hier am 17. März 2004 (Bst. A.a) - steht unangefochten fest, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 1. November 2003 den Pflichtteil des Beschwerdeführers verletzt hat. Hatte der Beschwerdeführer davon bereits im Herbst 2004 Kenntnis, wie es die kantonalen Gerichte ebenfalls unangefochten angenommen haben, war die 2013 erhobene Herabsetzungsklage abzuweisen, zumal sie gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, verwirkt war (BGE 138 III 354 E. 5.2 S. 358). Die obergerichtliche Beurteilung verletzt deshalb kein Bundesrecht.  
 
3.3. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Das Todestagsprinzip ist gesetzlich vorgesehen (Art. 474 Abs. 1, Art. 537 Abs. 2 und Art. 630 Abs. 1 ZGB). In diesem Zeitpunkt hat eine Pflichtteilsverletzung bestanden. Sie war dem Beschwerdeführer spätestens im Herbst 2004 bekannt, so dass die Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage zu laufen begonnen hat (E. 3.2 oben). Das Gewinnanteilsrecht ist gegebenenfalls als wertvermindernder Faktor in der Feststellung des Nachlasses und der Pflichtteile per Todestag zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 III 50 E. 2 S. 53 ff., im Güterrecht; für die Erbteilung: Urteil 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3, in: Praxis 97/2008 Nr. 140 S. 899). Es hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, in dem auf Herabsetzung zu klagen ist. Umgekehrt kann die Herabsetzung die Gewinnermittlung beeinflussen (URSULA ZEINDLER-DETTLING, Das Gewinnanteilsrecht an nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, 2006, S. 36). Abweichungen von diesen Grundsätzen betreffen hier nicht gegebene Sonderfälle (z.B. BGE 103 II 88 E. 4 S. 95) oder beruhen auf gesetzlicher Grundlage, wie sie zum Beispiel das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) in Art. 41 Abs. 2 vorsieht. Wird danach ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert, ohne dass ein Gewinnanspruch vereinbart worden ist, so verjährt die Klage auf Herabsetzung nicht, solange der Gewinn nicht fällig ist. Ausserhalb dieses Ausnahmetatbestands ist es aber auch im bäuerlichen Erbrecht so, dass die Herabsetzungsklage verwirken kann, noch bevor der Gewinnanspruch entstanden ist (FRANZ A. WOLF, Im Spannungsfeld zwischen Gewinnanspruch, erbrechtlicher Ausgleichung und Herabsetzung, successio 2011 S. 221 ff., S. 230 Ziff. V).  
 
4.   
Für den Eventualfall der Abweisung seiner Berufung in der Sache hatte der Beschwerdeführer die Höhe der Parteientschädigung an die Beschwerdegegner angefochten und beantragt, die Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe neu festzusetzen. Das Obergericht ist auf das Begehren mangels Bezifferung nicht eingetreten (E. II/8 S. 13 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet ein, einerseits sei eine Bezifferung des Berufungsbegehrens aufgrund der rudimentären Angaben im amtsgerichtlichen Urteil nicht möglich gewesen, und andererseits ergebe sich aus der Begründung der Berufungsschrift, dass jedenfalls ein Honorar von Fr. 678.-- nicht gerechtfertigt sei (S. 15 f. Bst. B3 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführer durfte das Obergericht bezifferte Berufungsbegehren verlangen, da die Parteientschädigung selbstständig angefochten wurde (Urteil 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_624/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen, stellt grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar (BGE 137 III 617 E. 6.1 S. 621).  
 
4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, zumal entgegen seiner einleitenden Bestreitung eine Bezifferung des Berufungsbegehrens gemäss seinen eigenen Angaben eben doch möglich gewesen war. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Obergericht hätte die Bezifferung anhand der Begründung selber vornehmen müssen. Es trifft zwar zu, dass zur Vermeidung jeglichen überspitzten Formalismus auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Auf diese Praxis darf sich jedoch nicht berufen, wer als anwaltlich vertretene Partei in allen Instanzen - und mit Rücksicht auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts bewusst (BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 S. 539) - auf eine Bezifferung verzichtet und einfach darauf vertraut, dass die Gerichte die erforderlichen Zahlenangaben zur Bezifferung des Rechtsbegehrens aus den Rechtsschriften heraussuchen (Urteil 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 10.4).  
 
4.3. Auf das Berufungsbegehren mangels Bezifferung nicht einzutreten, verletzt aus den dargelegten Gründen kein Bundesrecht.  
 
5.   
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten