Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_32/2017
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Urteil vom 12. April 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. November 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________, gelernte Hochbauzeichnerin, erlitt am 27. Juni 1991 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nach einer Umschulung und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau ihr mit Verfügung vom 31. Mai 2002 gestützt auf ein Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 23. August 2001 ab 1. September 1994 eine Viertelsrente und ab 1. April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen eines von der IV-Stelle eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde A.________ durch das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz, interdisziplinär begutachtet (Expertise vom 11. Mai 2014). Daraufhin hob die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Invalidenrente weiterhin auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 29. April 2016 folgenden Monats bestätigte.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 11. Mai 2014 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit zwischen rentenzusprechenden Verfügung (31. Mai 2002) und dem erneuten Gutachten erheblich verbessert hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Gemäss den Gutachtern des ZIMB hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten stabilisiert; eine psychische Diagnose könne im Jahre 2014 nicht mehr gestellt werden. Insbesondere sei im aktuellen Zeitpunkt (2014) keine somatoforme Schmerzstörung mehr gegeben. Gleichzeitig bestätigen die Experten des ZIMB jedoch, dass die entsprechende Diagnose im Gutachten des ZMB vom 23. August 2001 und die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit für den damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar seien. Somit nehmen die Gutachter des ZIMB entgegen den Ausführungen der Versicherten nicht bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor, sondern gehen von einer echten und damit revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach eigenen Angaben der (subjektive) Leidensdruck der Versicherten unverändert geblieben ist. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie einen Revisionsgrund bejaht hat; entsprechend ist der Rentenanspruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2. Da die Beschwerdeführerin gemäss der gutachterlichen Einschätzung weder an einer somatoformen Schmerzstörung noch an einem anderen psychosomatischen Leiden im Sinne von BGE 141 V 281 erkrankt ist, erübrigt sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit diesem Leiturteil (vgl. auch Urteil 8C_130/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Es kann somit ohne weiteres auf die Einschätzung der Experten abgestellt werden, wonach der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine optimal angepasste Arbeit aber vollzeitlich zumutbar ist.
3.3. Die Vorinstanz ermittelte aufgrund eines Einkommensvergleiches einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 27 %. Soweit die Versicherte die Anrechnung eines höheren Valideneinkommens verlangt, legt sie nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen Recht verletzten sollten. Wie das kantonale Gericht weiter für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, ist die lange Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt überwiegend invalidtätsfremd. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob eine solche bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie die revisionsweise Aufhebung der Rente bestätigt hat; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der B.________, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold