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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_219/2018  
 
 
Urteil vom 12. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern, 
vertreten durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, 
vertreten durch das Steueramt V.________, 
2. Staat Luzern und Gemeinde U.________, 
vertreten durch das Steueramt V.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt W.________. 
 
Gegenstand 
Verwertung eines Grundstücks, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Februar 2018 (2K 17 6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdegegner stellten im Zusammenhang mit den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts W.________ gegen den Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 das Verwertungsbegehren betreffend das Grundstück Nr. zzz, GB U.________. Die Grundstücksteigerung wurde auf den 24. August 2017 angesetzt. 
Am 23. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Willisau. Die Grundstückversteigerung fand am 24. August 2017 statt, nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom gleichen Tag die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden war. Mit Entscheid vom 18. September 2017 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht ausserdem die Beschwerde gegen die Versteigerung ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den Entscheid vom 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer am 29. September 2017 einen Beschwerde-Weiterzug beim Kantonsgericht Luzern ein. Gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2017wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine auf den 1. März 2018 datierte Eingabe (Übergabe an die Deutsche Post am 2. März 2018; Grenzübertritt bzw. Übergabe an die Schweizerische Post am 5. März 2018) eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer geht davon aus, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts sei ihm am 21. Februar 2018 an seine Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden. Aus dem in den Akten des Kantonsgerichts liegenden Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt sich jedoch, dass ihm dieser Entscheid bereits am 20. Februar 2018 (14:41 Uhr) zugestellt worden ist. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 21. Februar 2018 zu laufen und endete am Freitag, 2. März 2018. Die Beschwerde wurde zwar am 2. März 2018 der Deutschen Post übergeben, doch ist die Übergabe an eine ausländische Post nicht massgeblich. Für die Frage der Fristwahrung ist die Übergabe an die Schweizerische Post entscheidend (Art. 48 Abs. 1 BGG), die vorliegend mit Grenzübertritt der Sendung am 5. März 2018 erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit verspätet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde in Aussicht gestellt, seine Eingabe über das Wochenende allenfalls zu ergänzen und die Ergänzung der Schweizerischen Botschaft am Montag, 5. März 2018, zu übergeben. Eine solche Beschwerdeergänzung ist beim Bundesgericht nicht eingetroffen und wäre nach dem Gesagten ohnehin ebenfalls verspätet. 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg