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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_5/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, Poststrasse 14, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 (6B_884/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht von Graubünden sprach den Gesuchsteller am 23. März 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage. Es ging dabei, wie bereits das Regionalgericht Albula, von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h und dementsprechend einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h aus. 
Das Bundesgericht wies die vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 23. März 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. 
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 23. Januar 2023 unter dem Titel "Anzeige und Beschwerde" um die Aufhebung sämtlicher Urteile und die erneute Durchführung des Verfahrens ab Stufe Regionalgericht, eventualiter um die Aufhebung der Urteile des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts und um erneute Durchführung des Verfahrens ab Stufe Kantonsgericht. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sich die Eingabe unter anderem gegen das Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 richtet. Die Eingabe ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. 
Mit Eingabe vom 29. März 2023 gelangt der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht. Die "völlig falschen Urteile und die gerügten Sachverhalte" wirkten sich negativ auf das zwischenzeitlich vor Bundesgericht pendente Administrativverfahren aus. Er stellt die zusätzlichen Anträge, das "hängige Verfahren betr. Administrativmassnahmen", welches mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2023 am Bundesgericht anhängig gemacht sei, sei bis zum Entscheid im Verfahren 6F_5/2023 zu sistieren, die vollständigen Akten aus diesem Administrativverfahren seien beizuziehen und es seien ihm sämtliche Stellungnahmen der Gegenparteien zuzustellen. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil und Verfügung 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Auch im Revisionsverfahren darf von Laien erwartet werden, konkret auf die Begründung im angefochtenen Urteil einzugehen (vgl. zu den Anforderungen an Laienbeschwerden im Beschwerdeverfahren Urteile 6B_724/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.  
 
3.1. Die Eingabe vom 29. März 2023, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht wie die Eingabe vom 23. Januar 2023, die als sinngemässes Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist (vgl. E. 1 oben), ist unbeachtlich. Sie erfolgt in jedem Fall verspätet (Art. 124 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.2 ff. unten). Im Übrigen ist die Strafrechtliche Abteilung nicht für die Sistierung des mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2023 angestrengten Verfahrens, mit dem (neben der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 und dem Verzicht auf eine Massnahme) insbesondere die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens 6F_5/2023 beantragt wird, zuständig (vgl. die Rechtsbegehren in der genannten Beschwerde, die der Eingabe vom 29. März 2023 beiliegt).  
 
3.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss Ausstandsgründe geltend. Zunächst gegen die am Verfahren beteiligten Regionalrichter: Zwischen diesen und ihm hätte "schwerer Streit" geherrscht, nachdem er verweigert habe, dass man das ihm zur Unterschrift vorgelegte Protokoll erneut ausdrucke. Das "völlig falsche" Urteil sei ein "Akt der Rache" gewesen. Alsdann seien auch die Kantonsrichter befangen gewesen: "Richter B.________", der in seinem Verfahren den Vorsitz innegehabt habe, sei arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig geworden. Gemäss dem Gesuchsteller sei die Arbeitsunfähigkeit auf den "über lange Zeit andauernde[n] Konflikt und Streit unter den Richtern am Kantonsgericht" zurückzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf das ihn betreffende Verfahren ausgewirkt habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG sich einzig auf eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 34 BGG). Eine solche Verletzung macht er nicht geltend. Im Übrigen ist auf Art. 125 BGG zu verweisen (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1; 138 II 386 E. 6 mit Hinweisen).  
 
3.3. In den weiteren Ausführungen wird ein Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller weder angerufen noch ist ein solcher ersichtlich. Dem Gesuchsteller geht es letztlich um eine erneute Feststellung des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung. Dies zeigt sich namentlich an seinen Ausführungen zur angeblich falsch erfolgten Geschwindigkeitsmessung sowie an seiner Behauptung, es habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung Gegenverkehr gehabt. Damit verkennt der Gesuchsteller das Instrument der Revision gemäss Art. 121-123 BGG. Diese räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteile 5F_2/2023 vom 8. März 2023 E. 2; 6F_17/2019 vom 17. April 2019 E. 4; 6F_37/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Wenn der Gesuchsteller alsdann vorbringt, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Gebrauchsanweisung C.________ auf Seite 16 ausführe, dass er diese nämlich bereits hätte im kantonalen Verfahren einreichen können, sei "unwahr" und dies stelle eine "ganz schwere Rechtsverletzung dar", verkennt er, dass auch dies kein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG ist. Zudem scheint der Gesuchsteller die entsprechende Erwägung zu missverstehen. Das Bundesgericht erkannte, die Ausführungen des damaligen Beschwerdeführers (und heutigen Gesuchstellers) zum Inhalt der besagten Gebrauchsanweisung "und die dabei aufgestellten Behauptungen, insbesondere zum Überschreiten der Betriebstemperatur und zum elektromagnetischen Einfluss der Starkstromleitungen" - und damit entgegen des Gesuchstellers nicht das Einbringen der Gebrauchsanweisung an sich - seien unzulässige neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (angefochtenes Urteil E. 2.6.5.2 Abs. 5 S. 16; Hervorhebung hinzugefügt).  
 
3.5. Was der Gesuchsteller schliesslich zum "völlig inakzeptable[n] Verhalten der drei Regionalrichter D.________, E.________ und F.________" ausführt und in diesem Zusammenhang "Menschenrechtsverletzungen" geltend macht, da seine Verhandlung erst nach vier Jahren angesetzt worden sei und die Regionalrichter versucht hätten, ihn zu täuschen (vgl. zu dieser Behauptung schon das angefochtene Urteil E. 1.3 S. 3 f.), begründet dies namentlich keinen (im Übrigen nicht explizit angerufenen) Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG. Denn dieser erforderte namentlich, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht zutrifft. Im Übrigen ist erneut auf Art. 125 BGG zu verweisen.  
 
3.6. Insgesamt vermag der Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG darzutun.  
 
4.  
Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) bzw. fristgerechter Geltendmachung eines Revisionsgrunds (Art. 124 BGG) überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément