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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_145/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kausalabgaben des Kantons Thurgau, Abgabeperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2023 (VG.2022.100/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dr. med. A.________ wurde mit E-Mail vom 5. August 2022 durch das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau darauf hingewiesen, dass seine Bewilligung zur eingeschränkten Berufsausübung als Arzt seit dem 30. Juni 2022 erloschen sei. Sofern er im Rahmen der eingeschränkten Berufsausübung weiterhin als Arzt tätig sein wolle, habe er um Bewilligung zu ersuchen. Dieser Aufforderung kam Dr. med. A.________ nach. Hierauf bewilligte das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. September 2022 sein Gesuch und bewilligte Dr. med. A.________ rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 die eingeschränkte Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung für den Fachbereich Allgemeine Innere Medizin bis zum 30. Juni 2025. Für die Erneuerung dieser Bewilligung auferlegte das Departement Dr. med. A.________ eine Gebühr von Fr. 300.-.  
 
1.2. Gegen die ihm auferlegte Bewilligungsgebühr in der Höhe von Fr. 300.- erhob Dr. med. A.________ erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2023).  
 
1.3. Mit "Einspruch" vom 13. Februar 2023 gelangt Dr. med. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Reduktion der Bewilligungsgebühr auf Fr. 50.-.  
 
2.  
 
2.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einspruch" anstelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In Letzterer ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 m.w.H.).  
 
2.3. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3). Der Antrag ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was der Beschwerdeführer anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3). Aus dem Antrag des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser den Betrag der ihm auferlegten kantonalen Bewilligungsgebühr von Fr. 300.- als überhöht ansieht. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf das Äquivalenzprinzip und macht geltend, er habe bei der Gesuchstellung seine geplante ärztliche Tätigkeit genau umschrieben, dennoch sei ihm auch eine Gutachtertätigkeit erlaubt worden, obwohl er diese weder beabsichtige und noch verlangt habe. Auch wolle er keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Bewilligung ziehen, weshalb er gesamthaft eine Gebühr in der Höhe von Fr. 50.- als angemessen betrachte.  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz, vorliegend das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Sachverhalt wird durch den Beschwerdeführer nicht weiter bestritten.  
 
3.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.4.1). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), ebenso die Anwendung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG). Rein kantonales oder kommunales Recht überprüft das Bundesgericht demgegenüber nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.4.3, nicht publ. in BGE 148 I 210). Bei der Prüfung steht die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 II 121 E. 5.2).  
 
3.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der streitbetroffenen Norm darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 1.4.2).  
 
4.  
 
4.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteile 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.1 m.w.H.; 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass mit Blick auf den von § 9 der Verordnung des Grossen Rates vom 16. Dezember 1992 des Kantons Thurgau über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV; RB 631.1) vorgegebenen Gebührenrahmen (von Fr. 50.- bis Fr. 2'500.-), den wirtschaftlichen Nutzen der vom Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau erteilten eingeschränkten Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung sowie den vom selben Departement nachvollziehbar dargelegten Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Bewilligung und den ebenfalls zu berücksichtigenden Aufwand für die Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen sich eine Bewilligungsgebühr von Fr. 300.- insgesamt als angemessen erweise. Ausserordentliche Gründe für eine allfällige Reduktion der Bewilligungsgebühr seien ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. E. 2.4.1 und E. 2.4.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Insbesondere geht nicht hervor, inwieweit das Äquivalenzprinzip in Bezug auf die erhobene Gebühr von Fr. 300.- für die Erneuerung der eingeschränkten Berufsausübungsbewilligung als Arzt verletzt sein sollte (vgl. vorne E. 2.3). Aus dem Argument, dass nicht die gesamte Bandbreite des Bewilligungsumfangs beantragt worden sei und genutzt werde, kann nichts weiter abgeleitet werden. Im Weiteren kann auf die zitierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.4. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet. Die Sache kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf