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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_8/2024  
 
 
Urteil vom 12. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 24. Oktober 2023 (RT230148-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 10. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen B.________ (Beschwerdegegner) gegen A.________ (Beschwerdeführer) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gestützt auf zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München vom 23. August 2021 und vom 28. März 2022 für Fr. 2'934.15 nebst Zins zu 4.12% seit 25. Mai 2021 sowie Fr. 2'462.74 nebst Zins zu 4.12% seit 15. März 2022.  
 
1.2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen das Rechtsöffnungsurteil erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer stelle diverse Anträge im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal, weshalb aufgrund des Novenverbots darauf nicht einzutreten sei. In der Sache erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG, sondern mache lediglich Ausführungen zum materiellen Bestand der Forderung bzw. die Rechtmässigkeit der deutschen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören seien.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhebt der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde an das Bundesgericht. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde sowie eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens, jeweils bis drei Monate nach seiner Haftentlassung.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. Januar 2024 trug der Beschwerdegegner an, die Beschwerde als verspätet, unzulässig und unbegründet zurückzuweisen. Zudem teilte er mit, dass es ihm nicht möglich sei, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
 
2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des kantonalen Entscheids vollständig begründet eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise am 14. Dezember 2023 durch einfache Übergabe in Deutschland zugestellt. Die in Deutschland versendete Beschwerde wurde am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung des Stillstandes der Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt.  
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eine bereits eingereichte Beschwerde kann nur bis zum Ablauf der Frist ergänzt werden; eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 134 II 244 E. 2.3; 133 III 489 E. 3.3). Dem Antrag des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis drei Monate nach seiner Haftentlassung kann daher nicht stattgegeben werden. 
 
2.2. Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Seine Inhaftierung bildet für sich keinen hinreichenden Grund. Aus seinen Vorbringen erschliesst sich auch nicht, inwiefern er daran gehindert sein soll, aus der Justizvollzugsanstalt eine Rechtsvertretung zu kontaktieren.  
 
2.3. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.6. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils über die definitive Rechtsöffnung auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wendet er sich auch vor Bundesgericht gegen eine "vorsätzliche Rechtsbeugung" als Ursache für die "gefälschten" Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München und kritisiert die Hintergründe seiner Inhaftierung sowie die Haftbedingungen. Er setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils zu befassen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügt, geht aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervor, dass sich dieser Vorwurf an die Vorinstanz richten würde.  
 
3.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf sie einzutreten ist (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
Der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegner kann für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 22. Januar 2024 keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG, BGE 133 III 439 E. 4). 
 
4.  
Die Parteien haben der gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG) von sich aus nachzukommen. Das Bundesgericht muss sie nicht zur Bestellung eines Zustellungsdomizils auffordern, bevor es nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeht (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Die Parteien sind ihrer Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen. Gestützt auf die erwähnte Bestimmung können damit Mitteilungen an sie unterbleiben. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Für die Parteien wird ein Urteilsexemplar im Dossier behalten. 
 
 
Lausanne, 12. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst