Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_104/2024
Urteil vom 12. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Stadt Zürich,
vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, Dufourstrasse 35, Postfach 370, 8034 Zürich.
Gegenstand
Sistierung eines Pfändungsverfahrens, Pfändungsankündigungen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Januar 2024 (PS240002-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Schuldnerin der den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts Zürich 7 zugrunde liegenden Forderungen der Stadt Zürich. Gegen die in diesen Betreibungen ergangenen Zahlungsbefehle hatte die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Das Bezirksgericht Zürich wies die beiden von A.________ erhobenen Klagen auf Feststellung des Nichtbestands einer Forderung (Art. 85a SchKG) ab und erteilte der Stadt Zürich in den beiden genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung (Entscheide vom 6. Juli 2023). A.________ hat die beiden Entscheide beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten (Geschäfts-Nrn. PP230044 und -45). Soweit ersichtlich sind diese Verfahren vor Obergericht noch hängig.
A.b.
A.b.a. Nachdem die Stadt Zürich am 31. Oktober 2023 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy ein Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, kündigte das Betreibungsamt am 1. November 2023 die Pfändung an, verbunden mit der Aufforderung, am 13. November 2023 im Amtslokal zur Einvernahme zu erscheinen. Gegen diese Pfändungsankündigungen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 2. November 2023 (Postaufgabe) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte unter anderem, die Pfändungsankündigungen seien nichtig zu erklären und aufzuheben. Ausserdem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bezirksgericht führt dieses Verfahren unter der Geschäfts-Nr. CB230109.
A.b.b. Am 14. November 2023 setzte das Bezirksgericht der Stadt Zürich im Verfahren CB230109 Frist zur Beantwortung der Beschwerde und dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten. Sodann erteilte es der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung, als in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden dürften. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Das Betreibungsamt äusserte sich am 20. und 23. November 2023.
A.c.
A.c.a. Bereits am 9. November 2023 hatte sich A.________ an das Betreibungsamt gewandt. Sie machte die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen geltend und verlangte, das Pfändungsverfahren zu sistieren, bis das Gericht im Beschwerdeverfahren über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies das Betreibungsamt das Ersuchen von A.________ ab.
A.c.b. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (Postaufgabe) gelangte A.________ erneut an das Bezirksgericht und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2023. Sie verlangte die Aufhebung und Nichtigerklärung der Verfügung vom 10. November 2023, die Gutheissung ihres Sistierungsantrags und dass die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 für nichtig zu erklären und aufzuheben seien. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 (zugestellt am 20. Dezember 2023) wies das Bezirksgericht die Beschwerde hinsichtlich des Sistierungsantrags ab und trat auf sie in Bezug auf die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 nicht ein (Geschäfts-Nr. CB230122).
B.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Datum des Poststempels) an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte, der Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), die Verfügung vom 10. November 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 2), das Betreibungsamt sei gerichtlich anzuweisen, die Vollstreckung der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy zu sistieren bzw. die Betreibungen Nrn. xxx und yyy seien einzustellen, bis rechtskräftig über das Verfahren CB230109 entschieden sei (Rechtsbegehren 3), die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy nichtig seien (Rechtsbegehren 4). Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 19. Januar 2024; zugestellt am 31. Januar 2024).
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 gelangt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie folgende (materielle) Begehren unterbreitet: Das Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2024 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1); der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts vom 12. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2); die Verfügung vom 10. November 2023 betreffend die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 3); die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy nichtig seien (Rechtsbegehren 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des "Beschwerdegegner[s]" (gemeint wohl: des Kantons Zürich; Rechtsbegehren 5).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist sie zur Beschwerde, die sie im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. allerdings unten E. 5).
1.2. Dem vorliegenden Verfahren liegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 10. November 2023 bzw. der im Verfahren CB230122 des Bezirksgerichts ergangene Entscheid vom 12. Dezember 2023 zugrunde. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Vorgehen des Bezirksgerichts im Verfahren CB230109 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Soweit die Beschwerdeführerin sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Beschwerdegründe, Noven etc.) auf die ZPO beruft, zielen ihre Ausführungen ins Leere.
1.4. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 2 - 3 lassen sich der Beschwerdeschrift keine eigenständigen Begründungen entnehmen; vielmehr hängen die Begehren von der Antwort auf die Frage ab, ob die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 aufzuheben oder nichtig sind (Rechtsbegehren 4). Im Übrigen sind Entscheide unterer Instanzen vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG).
Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin das im kantonalen Verfahren gestellte Sistierungsbegehren nicht (Rechtsbegehren 3 vor Obergericht) und sie äussert sich auch sonst nicht zur ursprünglich verlangten Sistierung des Pfändungsverfahrens (vgl. oben Bst. A.c und B). Die Sistierung ist damit offenbar nicht mehr Streitgegenstand. Im Vordergrund des bundesgerichtlichen Verfahrens steht die behauptete Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen.
2.
Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde vom 30. November 2023, soweit die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 betreffend, nicht ein. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführerin habe bereits mit Eingabe vom 2. November 2023 gegen die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 Beschwerde erhoben und diese Frage sei daher anderweitig rechtshängig. Zudem erwog es, die Eingabe der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass, ausserhalb des Beschwerdeverfahrens CB230109 von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 SchKG). Das Obergericht erinnerte die Beschwerdeführerin zunächst an die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung und das Novenverbot. Sodann hielt es fest, die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin lasse jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid vermissen. Sie bestreite auch nicht, dass die Frage der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen bereits Gegenstand eines anderen vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens sei und die verlangte Sistierung des Pfändungsverfahrens im Licht der im anderen Verfahren ergangenen Verfügung zur aufschiebenden Wirkung nicht angezeigt sei. Unbeachtlich seien ferner Ausführungen, welche inhaltlich das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB230109 beträfen. Insgesamt komme die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
3.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Die Rüge geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn das Obergericht nicht im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen genannt hätte, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts ergibt, ist es diesen Anforderungen nachgekommen; es hat in der gebotenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Gründen es zu seinen Erkenntnissen gelangt ist. Schliesslich war das Obergericht nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Dies gilt erst recht, wenn es von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Ob das Nichteintreten mit Bundesrecht vereinbar war, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern der Rechtsanwendung.
4.
4.1. In der Sache wendet die Beschwerdeführerin ein, der Standpunkt des Obergerichts, wonach es zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit auf das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen vom 1. November 2024 [recte: 2023] nicht eintreten könne, sei absurd und verstosse gegen Art. 9 BV. Eine nichtige Verfügung bedürfe keiner Anfechtung, denn die Nichtigkeit betreffe eine Rechtsfrage, die jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen geprüft werden müsse. Ihres Erachtens könne sie gleichzeitig beim Bezirksgericht Zürich und beim Obergericht einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Pfändungsankündigung stellen.
4.2. Ein Betreibungs- oder Konkursamt kann eine von ihm getroffene Verfügung selber nur solange wieder aufheben, als die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist; nachher ist dies nur noch bei einer nichtigen Verfügung möglich. Aber selbst im Fall der Nichtigkeit kann das Amt nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf seine Verfügung zurückkommen, wenn dagegen eine Beschwerde erhoben worden ist und diese ihren vollen Devolutiveffekt entfaltet hat, was mit dem Eingang der Vernehmlassung des Amtes bei der Aufsichtsbehörde der Fall ist (Art. 17 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 2 SchKG ). Ein Widerruf der angefochtenen Verfügung durch das Amt selber stellt in diesem Stadium des Verfahrens einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwerdegang dar; er ist wegen Fehlens der entsprechenden Befugnis des Betreibungsamts als nichtig zu betrachten (BGE 97 III 3 E. 2).
Die Weigerung des Betreibungs- oder Konkursamts, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, bildet nicht Ausgangspunkt für eine neue Beschwerdefrist; sie stellt keine neue Verfügung dar und kann entsprechend nicht angefochten werden (BGE 142 III 643 E. 3.2). Auf die gegen eine Bestätigung der ursprünglichen betreibungsrechtlichen Verfügung gerichtete Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Urteile 5A_431/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2.2.2; 7B.53/2006 vom 8. August 2006 E. 3.2). Ebenso wenig löst der Erlass einer identischen Verfügung eine neue Beschwerdefrist aus, es sei denn, es hätten sich zwischenzeitlich neue Tatsachen zugetragen, aufgrund derer die Verfügung auf einer anderen Basis gründet (Urteil 5A_674/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.1).
4.3. Im Zeitpunkt, da das Betreibungsamt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2023 behandelte und entschied (10. November 2023), hatte es sich im Beschwerdeverfahren CB230109 noch nicht vernehmen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b.b) und hätte es die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 in Wiedererwägung ziehen können. Indessen hat das Betreibungsamt eine Wiedererwägung ausdrücklich verweigert. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin nicht, neue Tatsachen hätten Anlass zu ihrer Eingabe vom 9. November 2023 gegeben. Mithin war die Verfügung vom 10. November 2023 mit Bezug auf die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 nicht beschwerdefähig und ist das Bezirksgericht in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2023 diesbezüglich, wenn auch mit einer anderen Begründung, zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Auch die Pfändungsankündigungen selber, deren
Aufhebung die Beschwerdeführerin unter anderem verlangte, wurden mit der Verfügung vom 10. November 2023 nicht nochmals anfechtbar. Die Frist für eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen an das Bezirksgericht war zum Zeitpunkt der zweiten Beschwerde (30. November 2023) bereits abgelaufen (oben Bst. A.b.a und A.c.b). Was die verlangte
Nichtigerklärung der Pfändungsankündigungen betrifft, steht mangels Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 17 SchKG) die reine Aufsichtstätigkeit des Bezirksgerichts in Frage (Art. 13 SchKG). Sobald eine Verfügung getroffen worden ist, wird die Aufsichtsbefugnis jedoch durch die Beschwerdemöglichkeit verdrängt (Urteil 5A_357/2014 vom 2. Juni 2014 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Gegen die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde ergriffen und dabei auch die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen geltend gemacht (Verfahren CB230109). Die Feststellung der Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ist zwar gestützt auf Art. 13 Abs. 1 SchKG auch bei hängigem Beschwerdeverfahren möglich (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 48 zu Art. 13 SchKG). Dies bedeutet allerdings nur, dass ein für die Nichtigkeit sprechender Gesichtspunkt in einem hängigen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass es der Aufsichtsbehörde gestattet wäre, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 SchKG einem bereits bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren in derselben Sache vorzugreifen und das Nichtigkeitsargument in einem separaten Aufsichtsverfahren zu beurteilen. Das Bezirksgericht hat sich im Verfahren CB230122 demnach zu Recht nicht mit der behaupteten Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen befasst. Im Übrigen gilt auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen angeblicher Nichtigkeitsgründe das Rechtsmissbrauchsverbot (dazu sogleich E. 4.4).
4.4. Das Gesagte gilt
mutatis mutandis hinsichtlich des Nichteintretensentscheids des Obergerichts. Konnten die Verfügung vom 10. November 2023 und die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein, können sie ungeachtet von Art. 22 Abs. 1 SchKG nicht im gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid gerichteten Rechtsmittelverfahren zum Streitgegenstand gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin räumt diese Bestimmung einer Partei nicht das Recht ein, in beliebig vielen Verfahren vor beliebigen (Aufsichts-) Behörden, die Nichtigkeit ein und derselben betreibungsrechtlichen Verfügung feststellen zu lassen (vgl. Urteil 5A_640/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2). Anders zu entscheiden hiesse, der missbräuchlichen Anrufung von Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Tür und Tor zu öffnen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 am 2. November 2023 beim Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen angefochten und dabei Nichtigkeit derselben geltend gemacht (Sachverhalt Bst. A.b.a). Damit war die Frage der Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 vor einer zuständigen Aufsichtsbehörde rechtshängig gemacht und hat das Beschwerdeverfahren seinen ordnungsgemässen Gang zu nehmen. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein Interesse daran hatte, die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 auch noch vor Obergericht geltend zu machen, und inwiefern dieses Interesse schutzwürdig sein soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich (zur Geltung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGE 85 III 23 E. 3a; 108 III 119 E. 2; s. auch Urteil 5A_1031/2021 vom 27. Mai 2022 E. 2.1) und ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
5.
Vor Bundesgericht beharrt die Beschwerdeführerin auf der Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023. Die Feststellung der Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Handlung durch das Bundesgericht erfordert indes (ebenfalls) ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_736/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.2). Das in E. 4.4 Ausgeführte gilt auch hier, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine Verletzung der Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 29 Abs. 1 BV. Sie erachtet die unnötige Verzögerung in der Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 als inakzeptabel. Wenn sie nämlich "innerhalb von 5 Sekunden feststellen" könne, dass die Pfändungsankündigungen vom 1. November 2023 nichtig seien, dann sollte die Aufsichtsbehörde dies innerhalb von drei Monaten feststellen können.
6.1. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet - bei gegebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erlass eines im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommenen Entscheids und dies "innert angemessener Frist". Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (zum Ganzen BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 5A_952/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1; 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2).
6.2. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin bereits erklärt, weshalb das Bezirksgericht das Recht nicht verzögert hat (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Dagegen erhebt sie keine Einwendungen. Sodann kann festgestellt werden, dass das Obergericht für die Beurteilung der am 3. Januar 2024 erhobenen Beschwerde elf Werktage benötigte. Von einer Rechtsverzögerung bzw. einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein.
7.
Hinsichtlich der Gerichtskosten, die der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit auferlegt worden sind, enthält die Beschwerdeschrift keine eigenständige Begründung. Nachdem sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, gibt es keinen Anlass, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 67 BGG
e contrario).
8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie eine betreibungsrechtliche Aufsichtssache zum Gegenstand hat. Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7, der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg