Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_232/2024
Urteil vom 12. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sina Kottmann, Industriestrasse 5a, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hochdorf, Baldeggstrasse 20, Postfach, 6281 Hochdorf.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Betreuungsanteile usw.),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. März 2024
(3H 23 54 / 3U 23 60).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2018).
Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 stellte die KESB Hochdorf C.________ vorsorglich unter die alternierende Obhut der Parteien, regelte die Betreuungs- und Ferienanteile und setzte weitere Bedingungen fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In diesem Beschwerdeverfahren ergingen Zwischenentscheide, gegen die der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesgericht gelangte (Urteile 5A_654/2023 vom 29. Februar 2024; 5A_162/2024 vom 8. März 2024; vgl. auch Urteil 5F_9/2024 vom 20. März 2024). Am 6. November 2023 (Schlichtungsgesuch) bzw. 5. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Willisau eine Unterhaltsklage anhängig. Nach entsprechendem Antrag der Beschwerdegegnerin änderte das Bezirksgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Februar 2024 den Entscheid der KESB vom 25. Juli 2023 und stellte C.________ unter die alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin und regelte das Kontakt- und Besuchsrecht. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2024 regelte das Bezirksgericht das Kontaktrecht neu und verbot dem Beschwerdeführer, sich C.________ im Umkreis von 100 Metern zu nähern. Am 12. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht um superprovisorische Anordnung, dass C.________ nicht bei seiner Grossmutter mütterlicherseits übernachten dürfe. Mit Verfügung vom 25. März 2024 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch vom 12. März 2024 nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die angefochtene Verfügung betrifft ein Beschwerdeverfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange sei mit Anhängigmachung der Unterhaltsklage spätestens am 5. Februar 2024 auf das Bezirksgericht übergegangen. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Entscheids der KESB vom 25. Juli 2023 zuständig bleibe. Allerdings bestehe daran weder ein aktuelles noch ein praktisches Interesse. Selbst wenn das Kantonsgericht zum Schluss gelangen würde, dass die von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen unzulässig gewesen wären, würde dies nichts an der vom Bezirksgericht superprovisorisch angeordneten alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin und am festgelegten persönlichen Verkehr ändern, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der ehemaligen Familienwohnung polizeilich ausgewiesen worden sei und dem bezirksgerichtlichen Entscheid ein Sachverhalt zugrunde liege, der der KESB am 25. Juli 2023 nicht vorgelegen habe. Auf die Beschwerde sei mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Aus demselben Grund sei auf das Gesuch vom 12. März 2024 nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte, doch hat der Grossteil seiner Ausführungen keinen direkten Bezug zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht einzutreten. Er macht sodann geltend, dass noch kein Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst gewesen sei, als die KESB angerufen wurde. Die KESB sei somit für das Hauptverfahren weiterhin zuständig und für vorsorgliche Massnahmen das Kantonsgericht. Inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Ausserdem geht die Argumentation insofern an der Sache vorbei, als sich das Kantonsgericht durchaus für zuständig erachtet, jedoch dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse abgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Kantonsgericht (gemeint wohl: das Bezirksgericht) habe wegen einer am 29. Februar 2024 vorgelegten Schutzschrift gar keine superprovisorische Massnahme erlassen können, stellt er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Ob die vom Bezirksgericht angeordneten superprovisorischen Massnahmen rechtmässig sind, ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Art. 75 BGG), ebenso wenig die Rechtmässigkeit der polizeilichen Ausweisung. Dass das Kantonsgericht auf die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, was dieser als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Parteilichkeit vor, leitet dies aber einzig aus angeblichen krassen Rechtsfehlern zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und gegen das Kindeswohl ab, die er jedoch mit seinen Ausführungen nicht belegen kann.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit werden die Gesuche um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen (betreffend Wiederherstellung der Anordnungen der KESB vom 25. Juli 2023 mit späteren Modifikationen durch das Kantonsgericht sowie betreffend Teilnahme an Arztterminen von C.________) gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg