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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_656/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft F.________ sel., 
1. G.________, 
2. H.________, 
3. I.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch, 
Beschwerdegegner 1 bis 3, 
sowie 
 
4. J.________, 
5. K.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler, 
Beschwerdegegner 4 und 5. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Juni 2023 (1B 22 49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Regelung der Erbschaft des bereits im Jahr 1939 verstorbenen L.________ (nachfolgend: der Erblasser). 
 
A.a. In der Erbmasse befanden sich im Jahr 1953 das Grundstück Nr. pp, Grundbuch U.________, mit Wohnhaus, Scheune, Ökonomiegebäude, Hofraum, Garten, Wiese und die Waldparzelle Nr. qq, Grundbuch U.________ (der "V.________wald"). Der Erblasser hinterliess seine mittlerweile ebenfalls verstorbene Frau, M.________ (gestorben 1989) und die drei gemeinsamen Kinder N.________ (geb. 1931), O.________ (geb. 1933) und F.________ (geb. 1936). Alle drei Kinder sind in der Zwischenzeit verstorben, so dass nun deren Rechtsnachfolger die Erbengemeinschaft von L.________ bilden:  
 
A.a.a. Der älteste Bruder, N.________, verstarb im Jahr 2011. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau, A.________, und die vier gemeinsamen Kinder B.________, C.________, D.________ und E.________.  
 
A.a.b. O.________ war bereits im Jahr 1971 verstorben. Seine Erben waren seine Ehefrau P.________ und die zwei gemeinsamen Töchter J.________ und K.________. P.________ ist im Jahr 2011 verstorben; ihr Anteil an der Erbschaft des L.________ ist auf die beiden Töchter übergegangen.  
 
A.a.c. Erst vor kurzem, nämlich vor Anhängigmachung des Berufungsverfahrens (dazu Sachverhalt, Bst. C) im Jahr 2022, ist auch die Tochter F.________ des Erblassers verstorben. Ihre drei Söhne G.________, H.________ und I.________ beerbten sie.  
 
A.b. Nach dem Tod des ältesten Bruders im Jahr 2011 entstand zwischen seinen Erben einerseits und seiner Schwester und den Erben des anderen Bruders andererseits Streit über die Teilung der Erbschaft. Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen zwei Vereinbarungen zwischen den (damaligen) Erben aus den Jahren 1972 und 1991.  
 
A.b.a. Am 7. April 1972 unterzeichneten die (damaligen) Erben des Erblassers ein als "Teilungsvertrag gemäss Art. 602 ff. ZGB" betiteltes Dokument. Darin wird unter anderem und soweit vorliegend von Relevanz festgehalten:  
 
"4. Die obgenannten gesetzlichen Erben verzichten auf die Umwandlung ihrer Gesamteigentumsansprüche in Miteigentum. Sie beschliessen den Verkauf der Liegenschaft und zwar unter folgenden Bedingungen: 
 
1.a) Für die langjährige Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft erhält Sohn N.________ vom Verkaufserlös im Voraus einen Mehrbetrag von Fr. 250'000.-- [...] 
1.b) [...] 
1.c) In Bezug auf den Verkaufspreis der Liegenschaft, im ganzen oder parzellenweise, ist die Zustimmung aller gesetzlichen Erben erforderlich. 
1.d) Herr N.________ hat das Vorrecht, Haus und Scheune inkl. Nebengebäuden und insgesamt 7000 m2 Land, ebenso die Waldparzelle, zu einem von den Erben gemeinsam festgelegten Übernahmepreis als Alleineigentum zu beanspruchen. Sofern sich die Erben auf den Übernahmepreis nicht einigen können, gilt der amtlich festzusetzende Verkehrswert. 
1.e) Bis Übernahme von Haus und Hof mit Umgelände hat Herr N.________ ein unentgeltliches Wohnrecht, ist aber verpflichtet, die auf der Liegenschaft noch bestehenden Grundpfandschulden zu verzinsen und seiner Mutter ein ebenfalls unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Für die Bewirtschaftung der Liegenschaft bis zum Verkauf hat Herr E.________ keinen Pachtzins zu bezahlen. 
1.f) [...]" 
 
A.b.b. Am 7. März 1991 unterzeichneten die (damaligen) Erben ein weiteres Dokument, das den Titel "Partial-Teilungsvertrag" trug. Dieses Dokument hat soweit interessierend den folgenden Inhalt:  
 
"Die gesetzlichen Erben 
[...] 
beschliessen, folgendes Grundeigentum der Erbengemeinschaft durch Erbteilung zu Alleineigentum zu übernehmen. 
1. Herr N.________ erhält zugewiesen:  
Die Grundstücke Grundbuch U.________ Nummern pp (neu parzelliert), rr, ss, tt und qq (V.________wald), 
2. Frau F.________ erhält zugewiesen:  
die Grundstücke Grundbuch U.________ Nummern uu, vv und ww, 
3. Frau P.________, Frau J.________ und Frau K.________, erhalten zu Gesamteigentum [...] das Grundstück Grundbuch U.________ Nummer xx.  
Der Anrechnungswert für die übernommenen Parzellen beträgt gemäss Erbenbeschluss Fr. 360.-- pro m2 (dreihundertsechzig) voll erschlossen.  
Für den Anrechnungswert der Parzelle Nummer pp an Herrn N.________ ist der Vertrag vom 7. April 1972 massgebend, welcher durch die Verkehrswertschatzung vom 11.2.1978 festgelegt wurde. 
Der Anrechnungswert für die Parzelle qq (V.________wald) an Herrn N.________ wird durch die Erben später separat festgelegt." 
 
A.c. Mit Klage vom 27. August 2014 beantragten die Erben des ältesten Bruders N.________ dem Bezirksgericht Hochdorf, die mit der Vereinbarung vom 7. April 1972 errichtete einfache Gesellschaft sei zu liquidieren. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. April 2017 ab; die erhobene Berufung beim Kantonsgericht Luzern blieb erfolglos. Dessen Entscheid vom 3. Oktober 2017 bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 5A_927/2017 vom 8. März 2018. Es erwog, es gelinge den Klägern nicht, überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vereinbarung vom 7. April 1972 eine über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung begründet habe, und die Auslegung nach Treu und Glauben führe zu keinem zweifelsfreien Ergebnis im Sinn der Kläger.  
 
B.  
Bereits zuvor, nämlich am 11. Mai 2015 nach erfolglos gebliebenem Schlichtungsversuch, hatte die Tochter des Erblassers, F.________ beim Bezirksgericht Hochdorf gegen die übrigen Erben Klage auf Erbteilung eingereicht. Das Bezirksgericht erkannte mit Entscheid vom 27. September 2022 auf Teilung des Nachlasses des Erblassers, wobei es zum einen das vorhandene Kontoguthaben nach Abzug eines vorab an die Erben von N.________ auszuzahlenden Betrags von insgesamt Fr. 250'000.-- gemäss den unbestrittenen Erbquoten und unter Anrechnung von Ausgleichungszahlungen für erhaltene Grundstücke an die verschiedenen Erben verteilte (Dispositiv-Ziffer 1.1), zum anderen die öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. pp, Grundbuch U.________, und die Verteilung des Steigerungserlöses nach den unbestrittenen Erbquoten anordnete (Dispositiv-Ziffer 1.2). Anderslautende oder weitergehende Anträge wies es ab (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
C.  
Die Rechtsnachfolger von N.________, die im Wesentlichen auf Abweisung der Klage, eventualiter Teilung des Nachlasses unter Respektierung bestimmter Teilungsmodalitäten und Berücksichtigung ihres Vorrechts, vom Grundstück Nr. pp eine Parzelle von 7'000 m2 sowie Haus und Scheune, inkl. Nebengebäude, zum Preis von Fr. 44.-- pro Quadratmeter zu übernehmen, angetragen hatten, gaben sich mit diesem Entscheid nicht zufrieden und gelangten daher mit Berufung an das Kantonsgericht. Sie hielten ihre bereits vor Bezirksgericht gestellten Anträge im Wesentlichen aufrecht. Ausserdem beantragten sie neu die Berücksichtigung des sich ebenfalls im Nachlass befindenden Grundstücks Nr. yy, Grundbuch U.________, das vor erster Instanz von allen Seiten vergessen worden war. Nachdem die weiteren Parteien gegen die Berücksichtigung dieses Grundstücks nichts einzuwenden hatten, hiess das Kantonsgericht die Berufung in diesem Punkt gut und bezog das Grundstück Nr. yy in Dispositiv-Ziff. 1.2 in die öffentliche Versteigerung mit ein. Im Übrigen bestätigte es den Entscheid des Bezirksgerichts (Entscheid vom 21. Juni 2023). 
 
D.  
Gegen den ihnen am 6. Juli 2023 zugestellten Entscheid des Kantonsgerichts erheben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (die Beschwerdeführer) am 6. September 2023 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragen wie bereits vor den Vorinstanzen in erster Linie die Abweisung der Klage (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids), eventualiter die Teilung des Nachlasses unter Berücksichtigung ihres Vorrechts betreffend das Grundstück Nr. pp und unter Beibehaltung ihrer Anträge betreffend die Teilungsmodalitäten (insbesondere Zuweisung des Rests des Grundstücks Nr. pp und des Grundstücks Nr. yy zu Miteigentum der Parteien zu den unbestrittenen Erbquoten, eventualiter Versteigerung unter den Parteien, subeventualiter öffentliche Versteigerung; ausserdem Anweisung an die Bank, vom Konto mit dem Nachlassvermögen den Betrag von Fr. 250'000.-- auf ein von den Beschwerdeführern zu bezeichnendes Konto und den Restbetrag gemäss den unbestrittenen Quoten an die jeweiligen Parteien zu überweisen, wobei bisherige Vorempfänge im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken zum Ausgleich zu bringen seien). Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche und für die kantonalen Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Teilung einer Erbschaft entschieden hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425; 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 1). Der massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. dazu BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Anfechtungsobjekt ist einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Art. 75 BGG). Auf die diverse Kritik der Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Urteil ist daher nicht einzugehen, die entsprechenden Ausführungen bleiben für das Bundesgericht unbeachtlich.  
 
1.3. Die im Rahmen des Eventualantrags beantragten Teilungsmodalitäten bleiben wie die Anträge betreffend das Nachlasskonto entgegen der die Beschwerdeführer insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 BGG) unbegründet. Darauf ist daher zum Vornherein nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Erstinstanz qualifizierte die Vereinbarung vom 7. April 1972 nicht als Teilungsvertrag, sondern lediglich als Absichtserklärung betreffend Vorbereitungshandlungen für eine allfällige spätere Teilung. Die obligatorischen Ansprüche aus der als partieller Erbteilungsvertrag qualifizierten Vereinbarung vom 7. März 1991 erachtete sie hingegen als seit dem 8. März 2001 verjährt. Die Verjährung sei weder unterbrochen worden noch erweise sich die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich oder hätten die Beschwerdegegner auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Im angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeführer beschränkten ihre Berufung gemäss eigener Vorbemerkung auf die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit der von F.________sowie den Beschwerdegegnern 4 und 5 erhobenen Verjährungseinrede. Damit hätten sie unter anderem die Erwägungen der Erstinstanz zur fehlenden Bindungswirkung der Vereinbarung vom 7. April 1972 anerkannt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie ganz zentral auch im Rahmen ihrer Berufung an der Argumentation festhielten, dass schon der Erbteilungsvertrag von 1972 eine bindende Vereinbarung war. Sie erheben die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, gegebenenfalls in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die entsprechenden Ausführungen in der Berufung nicht gehört worden seien.  
 
3.3. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, legen die Beschwerdeführer nicht dar, welchen aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch die Vorinstanz konkret inwiefern verletzt haben soll. Sie kommen insofern der sie treffenden strengen Rügepflicht (oben E. 2.1) nicht nach. Ausführungen hierzu erübrigen sich.  
 
3.4. Was die Sachverhaltsrüge anbelangt, machen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf bestimmte Randziffern ihrer Berufung geltend, dass sich die "Beschränkungserklärung" keineswegs auf die gemäss Erstinstanz angeblich fehlende Bindungswirkung des Erbteilungsvertrags 1972 bezogen habe. Angesichts der Ausführungen in der Berufung sei klar, dass keineswegs anerkannt worden sei, dass der Erbteilungsvertrag von 1972 nicht verbindlich ist.  
 
3.4.1. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer sich in ihrer Berufung auch mit der Bindungswirkung der Vereinbarung von 1972 befasst haben. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt. Sie erwägt dazu im angefochtenen Entscheid, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ungeachtet der Beschränkung unter anderem ausführlich mit der Vereinbarung vom 7. April 1972 befassen und diskutieren, wie diese ihres Erachtens korrekt zu interpretieren wäre. Die Vorinstanz führt aber auch aus, es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise im Berufungsverfahren bezwecken würden. Sie setzten sich nicht konkret mit bestimmten Überlegungen der Erstinstanz auseinander und leiteten aus ihren Ausführungen auch keine direkten Schlüsse ab. Da sie sich darauf beschränken würden, den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene, grossmehrheitlich bereits in den erstinstanzlichen Rechtsschriften vorgetragene Interpretation gegenüberzustellen, sei auf ihre Vorbringen nicht näher einzugehen. In der Folge geht die Vorinstanz dennoch auf zwei von den Beschwerdeführern genannte Punkte ein und erwägt insbesondere, das Vorbringen, es habe zur Umsetzung des angeblichen Erbteilungsvertrags vom 7. April 1972 keines weiteren Konsenses bedurft, sei ein nicht näher begründetes und damit unzulässiges Novum.  
 
3.4.2. Nun behaupten die Beschwerdeführer zwar, sie hätten sich "sehr wohl" konkret mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt. Diese pauschalen Vorbringen sind jedoch nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen ins Wanken zu bringen, zumal die Beschwerdeführer nicht bestreiten, in weiten Teilen ihrer Berufungsschrift schlicht die erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt zu haben. Vor allem aber setzen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht konkret mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sie hätten aus ihren Ausführungen keine direkten Schlüsse abgeleitet. Der Hinweis, sie hätten vor Vorinstanz den Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass aufgrund eines bindenden Erbteilungsvertrags nicht eine Erbteilungsklage, sondern eine Klage auf Vollzug des Erbteilungsvertrags zu erheben gewesen wäre, ändert daran nichts. Insbesondere behaupten die Beschwerdeführer nämlich nicht, vorinstanzlich ausgeführt zu haben, dass aufgrund der Verbindlichkeit gerade des Erbteilungsvertrags 1972 nur noch eine Klage auf Vollzug möglich gewesen wäre. Dass sie das so gemeint haben, wie sie vor Bundesgericht behaupten, mag zwar sein, genügt allerdings nicht, um der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Feststellung des Prozesssachverhalts einen Vorwurf zu machen.  
 
3.4.3. Es bleibt daher mindestens dabei, dass die Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt haben, womit die Vorinstanz auf ihre Ausführungen auch nicht weiter einzugehen hatte. Darüber hinaus zeigt ein Blick in die vorinstanzlichen Akten Folgendes: Die Beschwerdegegner hatten in ihren jeweiligen Berufungsantworten ausdrücklich auf den Verzicht der Beschwerdeführer hingewiesen, die Qualifikation der Vereinbarung von 1972 als Absichtserklärung in Abrede zu stellen. Die Beschwerdeführer verzichteten jedoch (ausdrücklich) darauf, zu den Berufungsantworten Stellung zu nehmen. Damit gelingt es den Beschwerdeführern ohnehin nicht, die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach diese die fehlende Bindungswirkung der Vereinbarung 1972 anerkannt haben, als willkürlich auszuweisen.  
 
3.5. Aus dem bindenden Charakter der Vereinbarung von 1972 leiten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zweierlei ab: Einerseits folge daraus die Klageabweisung, andererseits sei zur Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede der gesamte Zeitraum von 1972 bis 2012 zu berücksichtigen. Nachdem es aber bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, wonach die Beschwerdeführer die Qualifikation der Vereinbarung von 1972 als reine Absichtserklärung explizit nicht angefochten haben und die Vorinstanz diese Frage daher zu Recht nicht weiter überprüft hat, sind die entsprechenden Ausführungen zur Bindungswirkung vor Bundesgericht nicht mehr zu hören und ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Erbteilungsklage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Entsprechend bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführer zu prüfen (sogleich E. 4), der die Beurteilung der im Partialerbteilungsvertrag von 1991 geregelten Sachverhalte nach ebendiesem Vertrag zum Inhalt hat.  
 
4.  
Im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführer als Reaktion auf die Verjährungseinrede der Beschwerdegegner noch dreierlei geltend gemacht: so sei die Verjährung verschiedentlich unterbrochen worden, hätten die Beschwerdegegner auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und sei diese ohnehin rechtsmissbräuchlich. Vor Vorinstanz hielten sie lediglich den Einwand des Rechtsmissbrauchs aufrecht, weshalb im angefochtenen Entscheid auch nur dies zur Sprache kommt (siehe schon E.3). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdegegner verneint. 
 
4.1. Vor Bundesgericht insistieren die Beschwerdeführer, die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Vorinstanz habe daher Art. 2 Abs. 2 ZGB verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch wenig systematisch, was das Verständnis mindestens erschwert. Ausserdem unterlegen die Beschwerdeführer ihren Erörterungen oftmals einen Sachverhalt, der von der Vorinstanz nicht festgestellt worden ist, ohne jedoch konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben. In diesem Zusammenhang genügt es insbesondere nicht, an einer beliebigen anderen Stelle der Beschwerde auszuführen, die "anderslautenden Behauptungen" der Vorinstanz beruhten auf unrichtiger Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) bzw. Verletzungen des rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und führten dementsprechend zu offensichtlich falschen Sachverhaltsdarstellungen. Ihre an wiederum anderen Stellen ihrer Beschwerde wiederholten Rügen, es seien Art. 8 ZGB bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, bleiben unbegründet. Darauf wird im Folgenden daher nicht mehr einzugehen sein.  
 
4.2. Rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verhält sich ein Schuldner im Fall der Erhebung der Verjährungseinrede nicht nur dann, wenn er den Gläubiger arglistig dazu bringt, nicht innert nützlicher Frist zu handeln, sondern auch, falls er ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, das den Gläubiger dazu bewegt, von rechtlichen Schritten innert der Verjährungsfrist abzusehen, und diese Säumnis bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheint. So verhält sich der Schuldner rechtsmissbräuchlich, wenn er den Gläubiger während offener Verjährungsfrist dazu veranlasst, zuzuwarten, um ihm sodann diese Untätigkeit nach Erheben der Verjährungseinrede entgegenzuhalten ( venire contra factum proprium). Im Gegenzug vermag der schlichte Zeitablauf bis zum Verfall der Verjährungsfrist weder als Verzicht auf die Forderung noch als missbräuchliche Rechtsausübung gewertet zu werden. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist vorausgesetzt, dass das Verhalten des Schuldners in einem Kausalzusammenhang mit der Säumnis des Gläubigers steht (zum Ganzen: BGE 143 III 348 E. 5.5.1; 128 V 236 E. 4a; 113 II 264 E. 2e; Urteil 4A_362/2020 vom 22. Januar 2021 E. 5.1).  
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu bestimmen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2). Rechtsmissbrauch ist allerdings nur restriktiv zu bejahen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4). 
 
4.3. Wie sich aus dieser Schilderung der rechtlichen Grundlagen ergibt, kommt es vorliegend einzig darauf an, ob es seitens der Beschwerdegegner während der laufenden Verjährungsfrist zu einem Verhalten gekommen ist, welches die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. Nachdem es vorliegend bei der Unverbindlichkeit der Vereinbarung von 1972 sein Bewenden hat (oben E. 3), ist damit der Argumentation der Beschwerdeführer, es sei der gesamte Zeitraum ab 1972 zu berücksichtigen, bereits die Grundlage entzogen. Sodann ist auch das Verhalten nach Eintritt der Verjährung - unbestritten am 8. März 2001 - nicht relevant. Damit ist auf die (zahlreichen) Ausführungen der Beschwerdeführer zu Sachverhalten vor dem 7. März 1991 und nach dem 8. März 2001 und die damit allenfalls verbundenen Rügen nicht einzugehen; sie sind für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage allesamt unerheblich, wie das bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und entsprechend nicht auf die Argumentation einer "Gesamtheit des Verhaltens" der "letzten 40 Jahre" eingegangen ist. Dieses Vorgehen stellt entgegen den Rügen der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Folgenden wird nicht mehr auf Ereignisse eingegangen, die ausserhalb des Laufs der Verjährungsfrist liegen.  
 
4.4. Vorab sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen mehrfach die Logik betreffend die Prüfung des Rechtsmissbrauchsverbots verdrehen: Sie meinen, aus der vorinstanzlichen Argumentation habe sich kein Handlungszwang ihrerseits ergeben. Rechtsmissbrauch wird aber nur restriktiv angenommen (oben E. 4.2) und setzt gerade ein Verhalten voraus, das den Gläubiger davon abhält, rechtliche Schritte innerhalb der Verjährungsfrist zu ergreifen. Mit anderen Worten liegt nicht ausnahmsweise ein Handlungszwang vor, sondern ist dieser grundsätzlich gegeben und nur ausnahmsweise davon abzusehen.  
 
4.5. Die Vorinstanz prüfte, ob den Beschwerdegegnern aufgrund verschiedener Verhaltensweisen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Sie erörterte insbesondere die Frage, inwiefern getätigte Verkäufe diverser Grundstücke (nach erfolgter Abparzellierung vom Grundstück Nr. pp) und der Besitzübergang verbunden mit der Kostentragung in Bezug auf Haus und Hof auf dem Grundstück Nr. pp als vertrauensbildend zu qualifizieren sind.  
 
4.6. Zunächst ist auf die Thematik der Grundstücksverkäufe einzugehen.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer zeigten nicht nachvollziehbar auf, inwiefern der Verkauf von Grundstücken im Zeitraum von März 1991 bis März 2001 sie respektive ihren Ehemann und Vater im Glauben an die vollständige Umsetzung des Partialerbteilungsvertrags hinsichtlich des "Hofgrundstücks" bestärkt und von konkreten Massnahmen zur Umsetzung des Vertrags abgehalten haben sollte bzw. mit welchen Verhaltensweisen und Äusserungen die Miterben dieses Vertrauen im besagten Zeitraum (zusätzlich) gefördert hätten. Die Beschwerdeführer hätten konkrete Handlungen, Aussagen oder Schreiben aus dem relevanten Zeitraum substantiiert behaupten und belegen müssen. Die blosse Passivität der Miterben während der Verjährungsfrist habe ebenso wenig die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede zur Folge wie die einvernehmliche Mitwirkung am Verkauf von abparzellierten Grundstücken und die Entgegennahme des Verkaufserlöses im Umfang der festgelegten Erbquoten oder der blosse Ablauf der Verjährungsfrist. Soweit die Beschwerdeführer ins Feld führten, die Gegenparteien hätten sich vor dem Erbteilungsprozess nie auf die Verjährung berufen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass der Schuldner grundsätzlich nicht gehalten sei, den Gläubiger darauf hinzuweisen, dass die Verjährung seines Anspruchs drohen könnte oder dass er im Streitfall die Verjährungseinrede erheben werde. Unterlasse er es und berufe er sich im Forderungsprozess auf die Vollendung der Verjährungsfrist, sei allein darin noch kein Rechtsmissbrauch zu erblicken.  
 
4.6.2. Soweit die Beschwerdeführer hier erneut auf Handlungen ausserhalb der Verjährungsfrist Bezug nehmen, ist darauf nicht einzugehen. Was die oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz anbelangt, so führen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht einerseits aus, es sei keine Passivität, sondern es seien fortschreitende aktive Umsetzungshandlungen gewesen, die innerhalb der relevanten Verjährungsperiode nie aktiv zurückgezogen worden seien. Andererseits wollen sie die Tatsache, dass bezüglich der 7'000 m2 keine einzige Handlung in den Akten nachgewiesen sei, die zwischen 1972 und 2012 nicht exakt der Vorgabe von 1972 gefolgt sei, als Beleg für das grundlegende Vertrauen, dass N.________ haben durfte, gewertet wissen.  
 
4.6.3. Auch vor Bundesgericht vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, welches konkrete Verhalten - abgesehen von der Passivität in Bezug auf die 7'000 m2 - konkret vertrauensbegründend gewesen sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz entsprechende Verhaltensweisen zu Unrecht nicht festgestellt hätte. Es genügt nun aber für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht, wie das die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, dass es im relevanten Zeitraum "keinen einzigen Akt" gegeben habe, der so verstanden werden könnte, dass das Vorrecht in Frage gestellt würde. Relevant ist, ob die Beschwerdegegner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das die Beschwerdeführer bzw. deren Ehemann und Vater davon abgehalten hat, rechtliche Schritte innerhalb der Verjährungsfrist zu ergreifen. Inwiefern rein passives Verhalten hierfür genügen sollte, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu erklären (vgl. auch Urteil 4A_601/2021 vom 8. September 2022 E. 8.3.4). Selbstredend machen sie auch "fortschreitende aktive Umsetzungshandlungen" geltend und führen aus, diese seien innerhalb der relevanten Verjährungsperioden nie aktiv zurückgezogen worden. Welche Umsetzungshandlungen das sein sollten und inwiefern sie gerade in Bezug auf das Vorrecht an den 7'000 m2 Vertrauen begründet hätten, vermögen die Beschwerdeführer aber nicht zu erklären. Sie machen beispielsweise nicht geltend, für die Umsetzung des Vorrechts an den 7'000 m2 seien die erfolgten Abparzellierungen und Verkäufe von Grundstück Nr. pp notwendige Bedingung gewesen. Für den relevanten Zeitraum berufen sie sich lediglich auf den Partialerbteilungsvertrag selbst und auf eine (vom Willensvollstrecker) angeblich im Jahr 1996 erfolgte Zusicherung der Verbindlichkeit der Vereinbarung von 1991. Letzteres sprengt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass jedoch damit zusammenhängende Sachverhaltsrügen erhoben werden. Die Ausführungen bleiben bereits deshalb unbeachtlich. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Notiz des Willensvollstreckers, die sich auf das Grundstück Nr. qq (V.________wald) anlässlich des Verkaufs dieses Grundstücks bezieht, vertrauensbildend hinsichtlich des "Vorrechts" an Haus und Wirtschaftsgebäuden inklusive 7'000 m2 Land des Grundstücks Nr. pp sein sollte. Nicht einmal die Beschwerdeführer behaupten, dieses Vorrecht würde darin erwähnt, sondern weisen lediglich darauf hin, dass der Partialerbteilungsvertrag als "bindend" bezeichnet wurde. Dies ist vorliegend jedoch nicht relevant. Wieso aus dem Partialerbteilungsvertrag selbst sodann auf vertrauensbegründendes Verhalten der Beschwerdegegner zu schliessen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher dargelegt.  
 
4.7. Weiter ist auf den Besitzübergang und die Kostentragung für den "Hofteil" von Grundstück Nr. pp einzugehen.  
 
4.7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, die damaligen Erben hätten in der Absichtserklärung von 1972 festgehalten, dass N.________ bis zur Übernahme von Haus und Hof ein unentgeltliches Wohnrecht erhalte, im Gegenzug aber verpflichtet sei, die auf der Liegenschaft bestehenden Grundpfandschulden zu verzinsen und seiner Mutter ebenfalls ein unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Weiter sei ihm die Pflicht erlassen worden, für die Bewirtschaftung der Liegenschaft einen Pachtzins an die Erbengemeinschaft zu bezahlen. Diese Vereinbarung stehe, so die Vorinstanz, weitgehend im Einklang mit Art. 778 Abs. 1 ZGB, wonach der Berechtigte, dem ein ausschliessliches Wohnrecht zustehe, die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts trage. Seit dem Tod der Mutter im Jahr 1989 hätten N.________ bzw. seine Rechtsnachfolger ein exklusives Wohnrecht an Haus und Hof. Schon zuvor habe er aber in mehrfacher Hinsicht von der erwähnten Regelung "zulasten" der Erbengemeinschaft profitiert. Vor diesem Hintergrund verstehe es sich von selbst, dass er und seine Rechtsnachfolger im Sinn einer Gegenleistung zumindest seit 1978 die Kosten für die Liegenschaft trügen, zumal die Beschwerdeführer diese Aufwendungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht näher spezifiziert und vornehmlich nicht hätten verlauten lassen, es habe sich dabei um ausserordentlichen Aufwand gehandelt, der signifikant über die mit dem Wohnrecht verbundenen regulären Unterhaltskosten hinausgegangen sei. Aus der Übernahme der entsprechenden Lasten könnten die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Kostentragung habe kein gesteigertes Vertrauen in die Umsetzung des Vertrags vom 7. März 1991 begründet, unabhängig von der Verjährung der darin festgelegten Ansprüche. Inwiefern wiederum die blosse Ausübung des Wohnrechts und der damit notwendig einhergehende Besitz am Wohnhaus die Verjährungseinrede betreffend die vertraglich vereinbarte Übernahme von Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden einschliesslich einer Nutzfläche von 7'000 m2 rechtsmissbräuchlich machen solle, erläuterten die Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich.  
 
4.7.2. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen nicht im Einzelnen auseinander, sondern monieren den "fehlgehenden Fokus" auf die Kostenfrage. Mit ihrer Behauptung, sie hätten die Kostentragung nicht akzeptiert, hätten sie nicht Vertrauen gehabt, dass dies zu ihrem Nutzen als Vorberechtigte erfolgte, stellen sie schlicht ihre eigene Einschätzung derjenigen der Vorinstanz entgegen und verdrehen erneut die Logik des Rechtsmissbrauchsverbots (oben E. 4.4). Dies ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen ins Wanken zu bringen.  
 
4.8. Die Beschwerdeführer thematisieren - wie bereits vor Vorinstanz - einen Mutationsplan aus dem Jahr 1989, der eine Verkleinerung von Grundstück Nr. pp auf 7'000 m2 sowie die Errichtung eines neuen Grundstücks Nr. zz mit einer Restfläche von 13'116 m2 vorsah und im Grundbuch vorgemerkt wurde. Im Jahr 2004 liessen die Erben diese Vormerkung aber wieder löschen. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde darauf, dass steuerliche Gründe für den Nichtvollzug der Vereinbarungen und insbesondere die Löschung der Mutation im Jahr 2004 verantwortlich gewesen seien. Ihre Argumentation basiert dabei wiederum auf vorinstanzlich nicht festgestellten Sachverhaltselementen, insbesondere, dass der Willensvollstrecker geraten haben soll, mit dem Vollzug weiter zuzuwarten und dass die Beschwerdegegner diese Auffassung teilten. Sachverhaltsrügen fehlen aber auch hier, womit dieser Behauptung bereits der Boden entzogen ist und somit auch nicht als vertrauensbegründendes Verhalten gewertet werden kann. Inwiefern die blosse Tatsache, dass die Vormerkung nicht während laufender, sondern erst nach eingetretener Verjährung gelöscht wurde, vertrauensbildend sein soll, erschliesst sich sodann nicht.  
 
4.9. Gestützt auf die von der Vorinstanz erstellte Sachverhaltsbasis hat diese somit zu Recht Rechtsmissbrauch verneint, und zwar auch unter einer "gesamthaften" Perspektive bezogen auf den vorliegend relevanten Zeitraum. Vor Bundesgericht gelingt es den Beschwerdeführern sodann - bereits mangels zulässiger Rügen - nicht, diese Sachverhaltsbasis zu erschüttern, womit ihre Ausführungen letztlich ins Leere zielen. Dies gilt auch für die Berufung auf BGE 89 II 256: Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liegt im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid gerade kein - sich während der Dauer der Verjährungsfrist manifestierendes - Verhalten vor, das belegen würde, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer bereits als Eigentümer von Haus, Wirtschaftsgebäuden und 7'000 m2 Land betrachtet hätten. Die gegenteiligen und durch nichts substantiierten Behauptungen in ihrer Beschwerde helfen den Beschwerdeführern hier nicht weiter. Im Gegenteil geht selbst aus den Ausführungen der Beschwerdeführer hervor, dass allen Beteiligten klar war, dass die Eigentumsübertragung noch nicht stattgefunden hatte.  
 
4.10. Soweit auf den Eventualantrag der Beschwerdeführer eingetreten werden kann (siehe schon E. 1.3), ist folglich auch dieser abzuweisen. Damit bleibt auch kein Raum für eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die die Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache verlangen.  
 
5.  
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung kosten- (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), zumal mangels Einholens von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang