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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_104/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Pornografie usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 6. Dezember 2022 (SST.2022.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ vor, den Tatbestand der Pornografie erfüllt zu haben, indem er im Zeitraum zwischen spätestens 25. August 2017 und 25. August 2020 an seinem Wohnort mit seinen Notebooks "Samsung" und "Medion" regelmässig im Internet, insbesondere im "Darknet", kinderpornografisches Bild- und Videomaterial (tatsächliche sexuelle Handlungen mit oder unter Einbezug von Minderjährigen) konsumiert, von diesem Screenshots erstellt und Bilder, Videos und Screenshots auf den Speichermedien seiner Notebooks abgespeichert habe. Auf diese Weise habe A.________ ab 16. Januar 2020 bis 24. August 2020 mindestens 517 Bilder und 2 Videos mit kinderpornografischem Inhalt konsumiert. Weiter legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A.________ zur Last, in der Zeitspanne zwischen spätestens 16. Januar 2020 und 25. August 2020 mit seinem Notebook "Samsung" im Internet eine kinderpornografische Bildaufnahme mit Gewalttätigkeiten konsumiert zu haben. A.________ habe zudem zwischen 24. Juni 2019 und 20. Mai 2021 an seinem Wohnort mehrfach Marihuana, Kokain, Amphetamine sowie an einer unbekannten Örtlichkeit 118 mg Ecstasy konsumiert und 20.6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum besessen. Ferner habe er einen Laserpointer der Klasse III auch nach erfolgter Gesetzesänderung in seinem Besitz behalten, obwohl er diesen innert der Übergangsfrist hätte entsorgen müssen. Ausserdem habe er drei Wurfmesser mit einer mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langen symmetrischen Klinge gekauft und besessen sowie ein Springmesser, das geöffnet insgesamt 12 cm lang sei, dessen Klinge mit einem eigenhändig bedienbaren, automatischen Mechanismus ausgefahren werden könne und länger als 5 cm sei, besessen. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 17. November 2021 vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie, der Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten an Minderjährigen), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Ecstasy und Kokain) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Wurfmesser) frei. Der mehrfachen Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana und Amphetamine), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Springmesser) sprach es ihn schuldig. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Ferner widerrief es den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährten bedingten Vollzug. Schliesslich auferlegte es A.________ ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wobei es den Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, auf 7 Monate festlegte.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Dezember 2022 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2021 bezüglich der ergangenen Freisprüche in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte sämtliche bezirksgerichtlich ausgesprochenen Schuldsprüche gegen A.________ und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr 30.--. Es bestätigte den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 gewährten bedingten Vollzugs sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wobei es den Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, auf 180 Tagessätze Geldstrafe festlegte.  
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 3 (Strafe), 4.2 (Bestimmung des Strafanteils am Tätigkeitsverbot), 6 (Kosten des Berufungsverfahrens) und 7 (Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuzumessung der Strafe sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau lässt sich vernehmen und schliesst sinngemäss auf die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ lässt sich ebenfalls vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_1059/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 1; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch sinngemäss, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafen nicht angemessen seien und eine strengere Bestrafung des Beschwerdegegners in der Form der Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Beschwerde S. 3, S. 10 sowie S. 14). Damit enthält die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts kommt für die vorliegend zu beurteilende Strafzumessung nicht in Betracht (Urteile 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 395; 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 15.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die Beschwerdeführerin stellt daher zu Recht einen kassatorischen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung kann daher nicht gefolgt werden. 
 
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Ihr steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkungen zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2. Sofern die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die mangels genaueren Angaben zur Anzahl und zum Inhalt der im Zeitraum von August 2017 bis zum 18. Januar 2019 konsumierten Darstellungen angestellte Hochrechnung der Vorinstanz nicht nur 1000 Dateien, sondern 1400 Dateien hätte ergeben müssen, macht sie keine Willkür geltend. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt, die Vorinstanz habe Art. 50 StGB verletzt, weil ihren Erwägungen nicht entnommen werden könne, weshalb in allen vorliegend zu beurteilenden Einzelfällen eine Geldstrafe auszusprechen sei. Ferner macht sie mit Hinweis darauf, dass es sich bei den mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB in ihrer Gesamtheit um viel zu gravierende Vergehen handle, als dass eine Geldstrafe der Schwere jeder Einzelstraftat gerecht werden könnte, eine Verletzung von Art. 41 StGB geltend. Der Beschwerdegegner habe zwischen August 2017 und August 2020 unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen im Darknet insgesamt mehr als 2500 Dateien, die teilweise schwerste Formen von Kindesmissbrauch zeigten, konsumiert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hinter jeder einzelnen Aufnahme ein tatsächlicher Kindesmissbrauch stehe, der durch die Nachfrage nach derartigem Material auch aktiv gefördert werde.  
 
3.2. Die von der Vorinstanz beurteilten Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen August 2017 bis zur Hausdurchsuchung am 25. August 2020 ereignet. In diesem Zeitraum wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- und am 1. November 2019 mit einem weiteren Strafbefehl der gleichen Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Die von der Vorinstanz beurteilten Delikte ereigneten sich sowohl vor, zwischen als auch nach diesen beiden Strafbefehlen. Da die Vorinstanz für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe oder Busse als Strafart für angemessen hielt, ging sie in zweifacher Hinsicht von einem Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz aus. Zur Begründung der Strafart führte die Vorinstanz vor Bildung der Zusatzstrafen aus, eine Freiheitsstrafe sei weder aufgrund des Tatverschuldens gerechtfertigt, noch lasse sich aus den Vorstrafen des Beschwerdegegners auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen, zumal diese teilweise erst nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen worden seien und eine solche daher von vornherein nicht zu begründen vermögen.  
In der Folge legte die Vorinstanz für die vor dem Strafbefehl vom 18. Januar 2019 zu beurteilenden Delikte der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (mehr aIs 1000 konsumierte Dateien, die von der mildesten Erscheinungsform von Abbildungen ohne sichtbare sexuelle Handlung bis hin zu schwersten Formen der Abbildung eines sehr kindlichen Mädchens, das von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird) eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- fest und gewährte den bedingten Strafvollzug. Sie ging unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2), von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus. Der Beschwerdegegner habe kinderpornografisches Material im Darknet gesucht, konsumiert und für den späteren Konsum gespeichert. 
Die vom Beschwerdegegner zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 1. November 2019 begangenen Delikte der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ahndete die Vorinstanz ebenfalls mit einer Geldstrafe. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG fällte sie eine Busse aus. Mengenmässig ging sie hinsichtlich des Tatbestands der Pornografie von rund 750 konsumierten Bilddateien aus. Dabei stützte sie sich auf dasselbe Konsumverhalten, von dem sie bereits im Hinblick auf die erste Zusatzstrafe ausging. In Anbetracht dessen nahm sie ein ebenfalls nicht mehr leichtes Tatverschulden an. Die (zweite) Zusatzstrafe legte die Vorinstanz auf 80 Tagessätze zu Fr. 30.-- (unbedingt) fest. 
Schliesslich fällte die Vorinstanz für die nach dem 1. November 2019 begangenen Delikte der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und der Widerhandlung gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine selbstständige Strafe aus. Zuerst setzte sie für den konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen fest. Es handelte sich nach Darlegung der Vorinstanz aufgrund der Intensität der sexuellen Handlung und dem kindlichen Alter des betroffenen Mädchens um den Besitz bzw. Konsum einer pornografischen Bilddatei, die ein Mädchen im Vorschulalter zeigt, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird, um eine sehr schwere Form von Pornografie. Entsprechend qualifizierte sie das Tatverschulden als schwer. Diese Einsatzstrafe erhöhte die Vorinstanz für die weitere, jeweils mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es wurden 517 Bilddateien und zwei Videos gefunden, wovon der Beschwerdegegner mindestens 182 Bilddateien bewusst auf seinem Rechner abgespeichert hatte. Nach Darstellung der Vorinstanz reicht das sichergestellte Bildmaterial von schwersten (vaginale, anale und orale Penetration von Mädchen) bis hin zu vergleichsweise weniger gravierend erscheinenden Formen von Pornografie (Abbildungen ohne sichtbare Vornahme von sexuellen Handlungen). Das Verschulden qualifizierte die Vorinstanz als mittelschwer und hielt diesbezüglich fest, die Vielzahl heruntergeladener Bilder sowie Videos mit mitunter auch sehr schweren Formen der Pornografie wirke sich mittelschwer bis schwer verschuIdenserhöhend aus, auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen Zusammenhang stünden und der Gesamtschuldbeitrag hinsichtlich eines jeden einzelnen Bildes oder Videos entsprechend geringer erscheine. Das Tatverschulden bezeichnete die Vorinstanz als mittelschwer mit der Begründung, die Handlungsweisen seien nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass aufgrund der Vielzahl von Bildern sowie Videos in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe vorzunehmen wäre, die die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen überschreiten würde. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen sei, bleibe es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Eine Erhöhung wegen der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG sei ebenfalls ausgeschlossen. Die Tagessatzhöhe setzte die Vorinstanz wiederum auf Fr. 30.-- fest. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz weist bei der Bestimmung der Strafart unter anderem auf das Tatverschulden hin. Während sie das Tatverschulden für die den Pornografietatbestand erfüllenden Handlungen hinsichtlich der von ihr ausgesprochenen Zusatzstrafen als nicht mehr leicht einschätzt, erblickt sie in Bezug auf die selbstständige Strafe ein mittelschweres Tatverschulden. Dabei geht die Vorinstanz über den gesamten Deliktszeitraum sowohl im Hinblick auf den Inhalt der konsumierten Darstellungen als auch hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens von einem gleichbleibenden Verhalten des Beschwerdegegners aus. Weshalb die Vorinstanz angesichts dieser gleichbleibenden Grundlagen, auf die sie sich bei ihrer Würdigung im Wesentlichen stützt, das Tatverschulden dennoch jeweils widersprüchlich einschätzt, erklärt sie nicht. Dieser Widerspruch kann auch nicht auf die von der Vorinstanz aufgrund der Methodik der retrospektiven Konkurrenz unternommenen (zeitlichen) Unterteilungen zurückgeführt werden, scheint die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder der Anzahl an konsumierten Dateien noch den daraus resultierenden, unterschiedlich langen Untersegmenten des Deliktszeitraums weitere Beachtung zu schenken, zumal gerade ihre strengste Würdigung, wonach das Tatverschulden im Hinblick auf die selbstständige Strafe als mittelschwer einzuschätzen sei, sich auf die kleinste Menge an konsumierten Aufzeichnungen sowie auf das kürzeste Untersegment des Deliktszeitraums bezieht und angesichts des Strafrahmens von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB durchaus nahelegen würde, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten erschliesst sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Tatverschulden im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner begangenen Pornografiehandlungen könne keine Freiheitsstrafe rechtfertigen, denn auch nicht. Schliesslich erweist sich die vorinstanzliche Begründung zur Bestimmung der Strafart auch als unvollständig. Neben dem auf widersprüchlicher Würdigung beruhenden Tatverschulden berücksichtigt sie lediglich die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Freiheitsstrafe, die sie mangels Vorstrafen des Beschwerdegegners verneint. Zu den Auswirkungen der Strafe auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie zur Wirksamkeit der Strafe unter dem Blickwinkel der Prävention äussert sie sich derweil nicht und legt auch nicht dar, inwiefern diese vorliegend nicht relevant wären. Die Vorinstanz vermag demnach nicht darzulegen, weswegen in sämtlichen Einzelfällen der Pornografie eine Geldstrafe geboten sei, erweist sich doch ihre Begründung zur Strafart als widersprüchlich sowie lückenhaft und im Lichte der Rechtsprechung als nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht nach Art. 50 StGB im Hinblick auf die Wahl der Strafart somit nicht nach.  
 
3.4.2. Die Beschwerde ist demnach begründet. Demzufolge wird die Vorinstanz die Strafart neu bestimmen und diese dabei ausführlicher sowie nachvollziehbarer begründen müssen. Diesbezüglich hat sie sich auch mit den Auswirkungen der Strafe auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie mit der Wirksamkeit der Strafe unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu befassen. In diesem Rahmen wird sie sich angesichts ihrer Feststellung, wonach der Beschwerdegegner im Zeitraum zwischen August 2017 bis zur Hausdurchsuchung am 25. August 2020 regelmässig stets auf dieselbe Art und Weise delinquiert hat, ebenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass auch nach der neuesten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Auf dieser Grundlage wird sie schliesslich die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang wird sie das Tatverschulden auch mit Blick auf ihre Wahl der Strafart nachvollziehbar zu beschreiben und zu würdigen haben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbingen der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
4.  
Nachdem das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird sich diese allenfalls auch nochmals mit der Kostenverlegung sowie der Festsetzung der Entschädigung beschäftigen müssen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang wird der mit seinem Antrag unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig. Der unterliegende Kanton Aargau trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das gutgeheissen werden kann, da seine Bedürftigkeit erstellt und sein Begehren nicht als aussichtslos zu beurteilen ist. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG) und es ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt David Grimm wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin