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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_506/2023, 9C_510/2023  
 
 
Urteil vom 12. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_506/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
9C_510/2023 
B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph D. Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sicherheitsfonds BVG, 
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
9C_506/2023 
1. C.________, 
vertreten durch Kavan Samarasinghe, 
2. B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph D. Studer, 
9C_510/2023 
1. C.________, 
vertreten durch Kavan Samarasinghe, 
 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (BV.2020.00033). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die im März 2008 errichtete Pensionskasse D.________ wurde am xx.xx 2008 in das Handelsregister eingetragen; sie bezweckte die Durchführung der (obligatorischen und weitergehenden) beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der Mitgliedfirmen des Verbandes E.________. Sie wurde mit Wirkung ab yy 2008 im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen (Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich [heute: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich; nachfolgend: BVS] vom 10. Dezember 2008). C.________ und A.________ waren die einzigen Stiftungsräte, bis sie das BVS als zuständige Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 in ihrer Funktion suspendierte und einen neuen (interimistischen) Stiftungsrat einsetzte. Als Revisionsstelle amtete bis zum zz.zz 2010 die B.________ AG (heute in Liquidation; nachfolgend: B.________). Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BVS die Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres "desolaten Zustandes" und fehlender Sanierungsfähigkeit auf und ordnete deren Totalliquidation an.  
 
A.b. Der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) sprach der Pensionskasse D.________ in Liquidation (nachfolgend: PK-D.________) mit Verfügung vom 23. Februar 2011 einen Vorschuss auf die Sicherstellung der Altersguthaben von Fr. 1'500'000.- zu (bestätigt mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2015 und Urteil 9C_119/2015 des Bundesgerichts vom 13. November 2015 [BGE 141 V 650]).  
 
B.  
Der Sicherheitsfonds beantragte mit Klage vom 26. Juni 2020 - insbesondere gestützt auf seine Eintretenserklärung vom 22. Juni 2020 und eine mit der PK-D.________ getroffene Abtretungsvereinbarung vom 23. resp. 24. Juni 2020 - Schadenersatz (nebst Zins) von den früheren Organen der PK-D.________. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2023 gut. Es verpflichtete C.________, A.________ und die B.________ in solidarischer Haftung, der PK-D.________ Fr. 2'430'692.85 sowie C.________ und A.________ in solidarischer Haftung, der PK-D.________ weitere Fr. 150'000.- (jeweils nebst Zins) zu bezahlen. 
 
C.  
A.________ (Verfahren 9C_506/2023) und die B.________ (Verfahren 9C_510/2023) lassen mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 26. Juni 2023 sei aufzuheben und die Klage vom 26. Juni 2020 sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Die B.________ beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Im Verfahren 9C_506/2023 wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Im Verfahren 9C_510/2023 beantragt der Sicherheitsfonds die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. A.________ hält an den in der (eigenen) Beschwerde gestellten Anträgen fest und schliesst sich (auch für seine Beschwerde) dem Gesuch der B.________ um aufschiebende Wirkung an. Zudem beantragt er sinngemäss auch für das Verfahren 9C_510/2023 unentgeltliche Rechtspflege. C.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. Die B.________ und der Sicherheitsfonds reichen je eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Den Beschwerden des früheren Stiftungsrates und der früheren Revisionsstelle der PK-D.________ liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde, und sie richten sich beide gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C_506/2023 und 9C_510/2023 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Wie sich aus der jeweiligen Begründung der Beschwerden ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47), beantragen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage jeweils nur soweit, als sie selbst davon betroffen sind. In entsprechendem Umfang besteht denn auch ein Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG.  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2). 
 
3.  
 
3.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind hier die massgeblichen Bestimmungen des BVG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
 
3.2. Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).  
 
4.  
Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Sicherheitsfonds nicht nur im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen in die Schadenersatzansprüche der PK-D.________ eingetreten war (vgl. Art. 56a Abs. 1 BVG); vielmehr hatte diese alle ihre Verantwortlichkeitsansprüche (im Sinne von Art. 52 Abs. 1 resp. Art. 53 Abs. 1bis BVG) an den Sicherheitsfonds abgetreten (vgl. die entsprechende Abtretungsvereinbarung vom 23. resp. 24. Juni 2020). 
Das kantonale Gericht hat (vorab) eine Verjährung der vom Sicherheitsfonds geltend gemachten Schadenersatzforderungen verneint. Es hat insbesondere festgestellt, der PK-D.________ sei im Zusammenhang mit Investitionen resp. Übertragungen von Vermögenswerten ein Schaden von total Fr. 2'580'692.85 erwachsen. Sodann hat es sowohl den ehemaligen Stiftungsräten als auch der früheren Kontrollstelle eine Verletzung ihrer jeweiligen Sorgfaltspflichten und mindestens äusserst grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Weiter hat es einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den den Stiftungsräten resp. der Kontrollstelle vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem jeweiligen Schaden bejaht. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes hat es aufgrund der festgestellten groben Fahrlässigkeit verworfen. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Im Verfahren 9C_506/2023 hält der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichtete Schadenersatzforderung für verjährt. Diesbezüglich sei der Sicherheitsfonds mangels einer Vollmacht der PK-D.________ nicht legitimiert gewesen, im August 2013 und im Juni 2018 Betreibungsbegehren zu stellen, weshalb er mit diesen die Verjährung nicht habe unterbrechen können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht und "blindlings" von einer Aktivlegitimation des Sicherheitsfonds ausgegangen. Zumindest die "Regressforderung" nach Art. 56a BVG sei verjährt.  
 
5.1.2. Die Vorinstanz hat den Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung der Schadenersatzforderungen auf den 9. Februar 2010 festgelegt und erwogen, der Sicherheitsfonds habe als Vertreter der PK-D.________ im August 2013 und Juni 2018 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und damit die Verjährung im Umfang von Fr. 3'700'000.- unterbrochen. Dazu hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 7. August 2013 resp. 22. Juni 2018 gerichtlich - und unter Einbezug der PK-D.________ in die jeweiligen Verfahren - geschützt worden waren. Die darauf gestützte vorinstanzliche Annahme von zulässigen resp. wirksamen Unterbrechungshandlungen ist damit nicht willkürlich; sie verstösst auch nicht gegen den in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Untersuchungsgrundsatz.  
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 56a Abs. 1 BVG beruft, ergibt sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten: Auch wenn der Sicherheitsfonds Schadenersatzansprüche gestützt auf die genannte Bestimmung übernahm, handelt es sich dabei um bei der PK-D.________ entstandene Forderungen im Sinne von Art. 52 BVG (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1), für die nach dem Gesagten die Verjährung wirksam unterbrochen wurde. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Sodann erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. des Untersuchungsgrundsatzes darin, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet habe, die von der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA beschlagnahmten Akten der PK-D.________ beizuziehen.  
 
5.2.2. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).  
Die Vorinstanz hat ihre Feststellungen betreffend die verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen jeweils mit Hinweisen auf aktenkundige Unterlagen untermauert, die zum Teil aus Verfahren etwa der Strafbehörden oder der FINMA (vgl. insbesondere den von dieser veranlassten detaillierten Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2010) stammen. Zudem hat sie (in E. 10 des angefochtenen Urteils) ihren Verzicht auf weitere Beweiserhebungen ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht substanziiert ein, sondern macht lediglich in appellatorischer Weise geltend, die Vorwürfe fehlender Stiftungsratsbeschlüsse und Bonitätsprüfungen liessen sich ohne den geforderten Aktenbeizug nicht entkräften. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorangehende E. 2.2). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Feststellung des Schadens. Insbesondere sei er erst im Juli 2009 in den Verwaltungsrat der F.________ AG (nachfolgend: F.________) eingetreten. Ein Totalverlust aus Zahlungen an die F.________ und an einen Anlagefonds sei unverständlich und werde bestritten. Der auf Art. 56a BVG gestützte Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds sei auf dessen Sicherstellung im Umfang von Fr. 1'775'000.- beschränkt. Ihn treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung und kein Verschulden. Die Gelder der PK-D.________ seien in vier verschiedene "Unternehmen" geflossen und damit diversifiziert angelegt worden. Er habe nichts von den kriminellen Machenschaften der Gebrüder G.________ und deren Betrugskonstrukt im Zusammenhang mit den betroffenen "Unternehmen" gewusst. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz nicht zwischen ihm und dem anderen Stiftungsrat unterschieden und beiden den gleichen Wissensstand und das gleiche Verhalten angerechnet habe. Angesichts des Betrugs durch die Gebrüder G.________ sei die Kausalkette unterbrochen worden. Zumindest aber hätte seine Schadenersatzpflicht reduziert werden müssen. Insbesondere sei gegen ihn - anders als gegen die Gebrüder G.________ und den anderen Stiftungsrat - kein Strafverfahren geführt worden, und die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der nach seiner Suspendierung eingesetzte interimistische Stiftungsrat einen Schaden der PK-D.________ herbeigeführt resp. (nicht) gemindert habe.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, dass und aufgrund welcher Umstände der PK-D.________ im Zusammenhang mit Zahlungen für Beteiligungen (Anlagefonds "H.________" und "I.________", F.________), Darlehen (F.________) und zur Vermögensverwaltung (J.________ AG) insgesamt ein Schaden (im Sinne von Art. 52 Abs. 1 BVG) von Fr. 2'580'692.85 erwachsen sei. Dieser sei mit den notwendigen und in der Jahresrechnung 2009 erfolgten Wertberichtigungen eingetreten. Weiter hat das kantonale Gericht ausgeführt, weshalb es im Verhalten der Stiftungsräte der PK-D.________ eine - zumindest grob fahrlässige - Verletzung von Anlagevorschriften (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1], Art. 2 und Anhang C des Anlagereglements der PK-D.________), von Transparenzvorgaben (Art. 65a Abs. 2 BVG), von Treuepflichten (hinsichtlich verschiedener Interessenkonflikte) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht erblickt hat. Weiter hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der beiden Stiftungsräte und dem Schaden bejaht. Für diesen sei das (strafbare) Verhalten der Gebrüder G.________ wohl eine mitwirkende Teilursache gewesen, was indessen die Kausalität nicht unterbrochen habe.  
Der Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds ist nicht auf dessen Sicherstellung beschränkt (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1). Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den bei der PK-D.________ angefallenen Schaden werden lediglich in appellatorischer Weise bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz sorgfältig zwischen den beiden früheren Stiftungsräten, deren jeweiligen Handlungen und deren Funktionen bei den durch die PK-D.________ alimentierten Gesellschaften und Anlagefonds differenziert. Der Beschwerdeführer nimmt insbesondere keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legt nicht dar, inwiefern die Anlagen der Mittel der PK-D.________ den einschlägigen Vorschriften genügt haben sollen. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (BGE 141 V 51 E. 8.3 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig nicht vor. 
 
5.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sich nie an den "jeweiligen Unternehmen" bereichert zu haben. Dieses Argument zielt ins Leere: Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 BVG setzt weder eine Bereicherung des Schädigers (oder einer Drittperson) noch eine entsprechende Absicht voraus. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Im Verfahren 9C_510/2023 macht die Beschwerdeführerin geltend, im vorinstanzlichen Klageverfahren habe sie die Einrede der Verjährung vorgebracht. Der Sicherheitsfonds habe dazu keine Ausführungen gemacht, die Verjährungseinrede nicht entkräftet und keine "Verjährungsverzichtserklärung" eingereicht. Auch wenn sie selbst eingeräumt habe, verschiedene solche Erklärungen abgegeben zu haben, hätte das kantonale Gericht ihre Einrede berücksichtigen und aufgrund der aktenkundigen Unterlagen erkennen müssen, dass für die gegen sie gerichtete Forderung die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Bericht des interimistischen Stiftungsrates vom 8. Februar 2010 ausgelöst und bis zu deren Ablauf nicht unterbrochen worden sei.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der gegen die Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei bei der Klageerhebung am 26. Juni 2020 nicht verjährt gewesen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe am 9. Februar 2010 begonnen und am 8. Februar 2015 geendet. Indessen habe die Betroffene in ihrer Klageantwort selbst eingeräumt, verschiedene "Verjährungsverzichtserklärungen" abgegeben zu haben, und in ihrer Duplik keine weiteren diesbezüglichen Einreden vorgebracht.  
 
6.3. Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 BVG ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1; Urteil 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort die Verjährungseinrede erhoben hatte. Auch wenn dies in nur fünf Sätzen, "der Vollständigkeit halber" und mit dem Hinweis, dass nicht klar sei, ob die Verjährung "nicht doch bereits eingetreten" sei, erfolgt war, hatte sie damit - anders als der Sicherheitsfonds glauben machen will - die Durchsetzbarkeit der gegen sie gerichteten Forderung nicht zugestanden, sondern unmissverständlich in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin hatte als Beginn der Verjährungsfrist implizit den 30. September 2008 geltend gemacht, indem sie behauptet hatte, die ihr vorgeworfene Pflichtverletzung habe mit ihrer an diesem Tag erstellten Bestätigung betreffend ein internes Kontrollsystem der PK-D.________ geendet. Damit war die Verjährungseinrede genügend substanziiert vorgebracht worden; es bedurfte weder weiterer Ausführungen in der Duplik noch der Einreichung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Erklärungen.  
Unbesehen, ob der Fristenlauf für die auf Art. 52 Abs. 1 resp. Art. 53 Abs. 1bis BVG gestützten Forderungen bereits am 30. September 2008 oder erst am 9. Februar 2010 (was unbestritten bleibt) begonnen hatte, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verjährung (grundsätzlich) spätestens am 8. Februar 2015 eingetreten war. Ob die Forderung des Sicherheitsfonds gestützt auf Art. 56a BVG (in entsprechendem Umfang) verjährungsrechtlich ein eigenes Schicksal hat (vgl. BGE 135 V 163 E. 5.2) und die Verjährungsfrist diesbezüglich erst mit dessen letzter Vorschussleistung ausgelöst wurde, kann offenbleiben. Auch wenn dies zuträfe, hätte die Frist laut verbindlicher (vgl. vorangehende E. 2.2) vorinstanzlicher Feststellung (grundsätzlich) am 26. Juni 2019 geendet. 
 
6.4.2. In dieser Situation oblag es dem Sicherheitsfonds, im Klageverfahren der Verjährungseinrede mit entsprechenden Behauptungen und allfällig vorhandenen Beweismitteln entgegenzutreten, zumal er diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8 ZGB). Mit anderen Worten: Er hätte die ihm oder der PK-D.________ abgegebenen Einredeverzichtserklärungen zumindest thematisieren müssen; der bloss floskelartige Hinweis in der Replik, wonach die Ausführungen der Gegenparteien, soweit nicht ausdrücklich anerkannt, vollumfänglich bestritten würden, genügt dafür nicht (vgl. Urteil 5A_253/2022 vom 27. September 2022 E. 1.4.2). Da er dies auch nicht ansatzweise getan hatte, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Verjährung zu treffen.  
 
6.4.3. Bei der gegebenen Aktenlage hätte die Vorinstanz die Verjährung der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Forderung bejahen müssen. Zwar steht fest, dass die Beschwerdeführerin "verschiedene" - nicht näher identifizierte und auch nicht aktenkundige - Erklärungen betreffend die Verjährung abgegeben hatte. Indessen ergibt sich aus diesem Umstand allein nicht, dass die Beschwerdeführerin für die hier interessierende Forderung verbindlich auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hätte. Ebenso wenig lässt sich daraus auf rechtzeitig erfolgte Unterbrechung (en) der Verjährung schliessen.  
 
6.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde (oder gegebenenfalls in einer anderen Rechtsschrift) näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Der Sicherheitsfonds behauptet erstmals in diesem Verfahren, es lägen Einredeverzichtserklärungen der Beschwerdeführerin lückenlos seit Dezember 2011 vor, was im Lichte der soeben dargelegten Vorgaben unzulässig ist. Ebenso können die entsprechenden Beweismittel nicht mehr berücksichtigt resp. nachträglich eingereicht werden. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 
 
6.6. Schliesslich leuchtet - entgegen der Darstellung des Sicherheitsfonds - nicht ein, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Verjährung und auf prozessuale Unterlassungen der Gegenpartei treuwidrig resp. rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) sein soll.  
 
6.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Verjährung der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Forderung verneint hat. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen und zu deren Kausalität zum entsprechend festgestellten Schaden ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist begründet.  
 
7.  
Mit diesem Urteil werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegenstandslos. 
 
8.  
 
8.1. Im Verfahren 9C_506/2023 hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen des Anwaltes oder der Anwältin (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3; nachfolgend: Entschädigungsreglement]). Bei Streitsachen mit Vermögensinteresse - wie hier - richtet sich das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge (Art. 4 und 5) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes oder der Anwältin bemessen (Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 2'000'000.- und Fr. 5'000'000.- beträgt das Honorar Fr. 12'000.- bis Fr. 50'000.- (Art. 4 Entschädigungsreglement). Besteht zwischen dem nach diesem Reglement anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt oder von der Anwältin tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann das Bundesgericht das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzen (Art. 8 Abs. 2 Entschädigungsreglement). Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen (Art. 64 BGG) richtet sich ebenfalls nach diesen Bestimmungen. Es kann bis zu einem Drittel gekürzt werden (Art. 10 Entschädigungsreglement). 
 
8.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt mit der den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisenden Kostennote (vgl. Art. 12 Abs. 2 Entschädigungsreglement) vom 25. August 2023 für sein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'289.60. Zudem verweist er auf weiteren Aufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme im Verfahren 9C_510/2023. Damit rechtfertigt es sich, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 8'000.- festzulegen.  
 
8.3. Im Verfahren 9C_510/2023 hat der Sicherheitsfonds die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er der Beschwerdeführerin nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin reicht neu sieben Honorar- resp. Kostennoten ihres Rechtsvertreters ein. Die jüngste davon stammt vom 28. August 2023 und beläuft sich für den Zeitraum vom 14. März 2022 bis zum 28. August 2023 auf Fr. 27'595.-. Daraus erschliesst sich auch nicht ansatzweise, welchem Zeitaufwand die in Rechnung gestellten "Leistungen" entsprechen und inwieweit sie sich auf das Klage- resp. auf das Beschwerdeverfahren beziehen. Mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsreglements (vgl. vorangehende E. 8.2.1) rechtfertigt es sich, die Entschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 13'000.- festzulegen. 
 
8.4. Das Ergebnis ändert nichts an der Kostenlosigkeit des vorangegangenen Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz wird angesichts des Ausgangs des Verfahrens 9C_510/2023 über die Parteientschädigung für das Klageverfahren neu zu befinden haben (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_506/2023 und 9C_510/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde der B.________ AG in Liquidation wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit es die B.________ AG in Liquidation betrifft, und die Klage vom 26. Juni 2020 wird im gleichen Umfang abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Roland Graf wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 42'000.- werden zu Fr. 22'000.-dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen; zu Fr. 20'000.- werden sie dem Sicherheitsfonds auferlegt. 
 
6.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 8'000.- ausgerichtet. 
 
7.  
Der Sicherheitsfonds hat der B.________ AG in Liquidation eine Parteientschädigung von Fr. 13'000.- zu bezahlen. 
 
8.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
9.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann