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[AZA] 
P 31/99 Vr 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 12. Mai 2000 
 
in Sachen 
 
L.________, 1910, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
E.________, 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Mit Verfügung vom 23. Juli 1997 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Ergänzungsleistungen der 1910 geborenen L.________ per 31. Juli 1997 ein. Am 26. Mai 1998 forderte sie von der Versicherten die für die Monate Juni und Juli 1997 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1638. - verfügungsweise zurück, da diese die Schweiz Ende Februar verlassen habe und der EL-Anspruch spätestens nach drei Monaten Auslandaufenthalt erlösche. Das Erlassgesuch vom 31. Mai 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 26. Juni 1998 mangels guten Glaubens ab. 
B.- Die gegen die Verfügungen vom 23. Juli 1997 und vom 26. Mai 1998 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 23. Februar 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, das Begehren um Verzicht auf Rückforderung der Ergänzungsleistungen für die Monate Juni und Juli 1997 im Umfang von Fr. 1635. - sei zu schützen. Die Ablehnung des Erlassgesuches vom 31. Mai 1998 sei durch das Versicherungsgericht St. Gallen zu prüfen bzw. es sei ein Rekurs dagegen nachträglich noch zuzulassen. 
Während die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall massgebenden gesetzlichen Grundlagen, über die Voraussetzungen, unter welchen in der Schweiz wohnhafte, eine AHV- Altersrente beziehende Schweizer Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a lit. a ELG in der im Jahre 1997 gültig gewesenen Fassung) und die Voraussetzungen für die Einstellung dieser Leistungen (BGE 110 V 170; ZAK 1969 S. 462, vgl. auch ZAK 1992 S. 38 Erw. 2a) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 78 AHVV) sowie der nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiederwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen). 
2.- Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Juli 1997 durch die Verwaltung nicht zu beanstanden ist, da der länger als drei Monate dauernde Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nicht unumgänglich war. Zudem hat sie richtig erwogen, dass die Verwaltung aufgrund der verzögerten Meldung gehalten war, wiedererwägungsweise eine rückwirkende Anpassung der Verfügung vorzunehmen und sie mithin die für die Monate Juni und Juli 1997 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu Recht zurückforderte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird, nichts beizufügen. Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. 
Was zur rechtskräftigen Erlassverfügung vom 26. Juni 1998 vorgetragen wird, ist ebenfalls nicht stichhaltig, ist doch diese Verfügung - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet - klar als solche betitelt und enthält sie im 
Beiblatt einen Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung. Eine rechtzeitige Anfechtung ist nicht erfolgt. Relevante Fristwiederherstellungsgründe sind zudem nicht ersichtlich und hätten überdies unter Nachholung der versäumten Rechtsvorkehr bei der Vorinstanz geltend gemacht werden müssen. Auf diesen Beschwerdepunkt ist nicht einzutreten. 
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 12. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: