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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.74/2005 /blb 
 
Urteil vom 12. Mai 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kosten/Gebührenrechnung, 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. April 2005 (NR050030/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erhob Beschwerde gegen die zweite Mahnung vom 14. Februar 2005 betreffend die Gebührenrechnung Nr. xxxx vom 4. August 2004 über den Betrag von Fr. 157.50 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Zürich 9. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2005 nicht ein, weil dem Beschwerdeführer als nichtbeteiligtem Dritten die Beschwerdelegitimation fehle. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 4. April 2005 ab. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 12. April 2005) mit Beschwerdeschrift vom 22. April 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und verlangt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Gebührenrechnung. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Auf das pauschale und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen die erkennende Kammer bzw. deren Mitglieder kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. 
3.1 Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid die UNO-Menschenrechtspakte, die EMRK, verschiedene Verfassungsbestimmungen (u.a. Art. 29, Art. 46, Art. 49 BV) sowie kantonales Recht verletzt, kann nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG kann weder ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang noch eine Verletzung kantonalen Rechts gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a S. 245; 122 III 34 E. 1 S. 35). 
3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 129 III 595 E. 3 S. 597) verkannt habe, wenn sie (unter Hinweis auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen) zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene Mahnung bzw. Gebührenrechnung nicht beschwert und daher zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht legitimiert. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Anhaltspunkte zum Eingreifen in das Verfahren von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) bestehen nicht. 
4. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
5. 
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Gleiches gilt für sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand: Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt damit die Beschwerdeergänzung durch einen unentgeltlich zu gewährenden Rechtsbeistand. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich indessen um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht hätte berücksichtigt werden können (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). 
5.2 Der Beschwerdeführer ist sodann bereits von den kantonalen Aufsichtsbehörden unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe und in missbräuchlicher Weise an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich in dieser Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: