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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.253/2006 /vje 
 
Urteil vom 12. Mai 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt Zug, 
An der Aa 2, 6301 Zug, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ausgrenzung (Art. 13e ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. April 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 28. Dezember 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1985) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 15. Juni 2005 ab. X.________, der für das Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewiesen worden war, hielt sich mehrfach im Kanton Zug auf, wo er zu verschiedenen Malen delinquierte und wo gegen ihn zwei Strafbefehle ergingen: Am 21. Juni 2005 wurde er vom Einzelrichteramt des Kantons Zug wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, qualifizierter einfacher Körperverletzung und Zuwiderhandlung gegen das ANAG zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, und der Einzelrichter des Kantons Zug sprach am 17. Januar 2006 eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis wegen Diebstahls und Übertretung des Transportgesetzes aus, dies als Teilzusatz- bzw. Zusatzstrafe zu verschiedenen in anderen Kantonen verhängten Freiheitsstrafen. 
 
Mit Verfügung vom 15. März 2006 untersagte das Kantonale Amt für Ausländerfragen X.________ gestützt auf Art. 13e ANAG mit sofortiger Wirkung das Betreten des Kantons Zug. Die gegen diese Ausgrenzungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. April 2006 ab. 
 
Mit Schreiben vom 5. Mai (Postaufgabe 8. Mai, Eingang beim Bundesgericht 9. Mai) 2006 informierte X.________ das Bundesgericht darüber, dass er mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ganz und gar nicht einverstanden sei; das Vorgehen des Verwaltungsgerichts verstosse gegen jegliches Gebot von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrecht. Er ersuchte um Entgegennahme des Schreibens als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bat um Gelegenheit, seinen Fall noch einmal persönlich vorzutragen, wozu mit ihm Kontakt aufzunehmen sei. 
2. 
2.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, persönlich angehört zu werden, besteht dazu kein Anlass. Einerseits kommen die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung; andererseits ist die Sach- und Rechtslage eindeutig, sodass keine weiteren Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel, Einholen der kantonalen Akten) erforderlich sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, und erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der noch nicht abgelaufenen Beschwerdefrist zu geben. 
2.2 Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde (s. dazu Art. 13e Abs. 2 Satz 2 ANAG und E. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 des angefochtenen Urteils umfassend und zutreffend erläutert, wie Art. 13e Abs. 1 ANAG auszulegen ist, insbesondere wann von einer relevanten Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden kann und was im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsgebot zu berücksichtigen ist. Es kann auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. In E. 3 lit. b und c hat es sich mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers befasst und dieses in E. 3d unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots und unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3e) zutreffend gewürdigt. 
 
Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausgrenzungsverfügung verletzt in keiner Weise Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 sowie 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: