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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.43/2006 /bie 
 
Urteil vom 12. Mai 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
Y.________ Versicherung, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer 
als Appellationsinstanz, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer 
als Appellationsinstanz, vom 13. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene X.________ wurde am 24. April 1994 Opfer eines Verkehrsunfalls. Der Personenwagen, in dem sie auf dem Beifahrersitz sass, wurde von einem anderen, von A.________ gelenkten und bei der Y.________ Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeug angefahren. X.________ erlitt ein HWS-Schleudertrauma. Sie war bereits am 3. Dezember 1992 Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, bei dem sie ebenfalls ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. 
B. 
X.________ reichte am 16. Februar 1998 beim Amtsgericht Luzern-Land Klage gegen die Y.________ Versicherung ein. Mit der Klage forderte sie zunächst die Zahlung von Fr. 2'314'756.-- nebst Zins, änderte ihr Rechtsbegehren jedoch im Laufe des Verfahren und verlangte nun die Zahlung von Fr. 1'352'453.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2002 und die Aufnahme eines Rektifikationsvorbehalts für zwei Jahre im Höchstbetrag von Fr. 415'152.-- in das Urteil. 
 
Das Amtsgericht führte ein umfangreiches Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen es unter anderem ein gerichtliches Gutachten von Dr. B.________ einholte. Mit Urteil vom 31. Dezember 2002 hiess das Amtsgericht die Klage im Betrag von Fr. 315'611.85 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2003 gut. Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 2/3 einen Schaden von insgesamt Fr. 470'611.85 habe nachweisen können (Fr. 84'992.85 bisherigen Erwerbsschaden, Fr. 309'570.75 zukünftigen Erwerbsschaden und Fr. 42'581.10 Renten-Direktschaden sowie Fr. 33'467.15 Genugtuung inkl. Zins). Die Haftungsquote von 2/3 begründete das Amtsgericht damit, dass nach seinen Feststellungen für einen Drittel des Schadens nicht der zweite Unfall vom 24. April 1994, sondern der erste Unfall vom 3. Dezember 1992 ursächlich gewesen sei. Vom Total von Fr. 470'611.85 zog das Amtsgericht den von der Beklagten bereits bezahlten Betrag von Fr. 155'000.-- ab und gelangte so zur zugesprochenen Summe von Fr. 315'611.85. 
 
Die Klägerin appellierte an das Obergericht des Kantons Luzern. Die Beklagte erhob Anschlussappellation. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 nahm das Obergericht Vormerk davon, dass die Beklagte im Sinne der Erwägungen eine Restforderung der Klägerin von Fr. 100'000.-- anerkenne. Im weitergehenden Umfang wies es die Klage ab. Das Obergericht kam im Gegensatz zum Amtsgericht zum Ergebnis, dass die Forderungen der Klägerin auf Ersatz des bisherigen und zukünftigen Erwerbsschadens unbegründet seien. Als begründet betrachtete das Obergericht einzig Forderungen der Klägerin im Gesamtbetrag von Fr. 41'367.60 nebst 5 % Zins von Fr. 23'333.35 seit 24. April 1994 (Renten-Direktschaden von Fr. 18'034.25 und Genugtuung von Fr. 23'333.35 nebst Schadenszins). Es hielt im Urteil fest, die Beklagte habe neben den bereits vorher erbrachten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 160'000.-- im Laufe des kantonalen Appellationsverfahrens eine weitere Zahlung von Fr. 100'000.-- geleistet und in der Anschlussappellationserklärung beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie darüber hinaus noch Schadenersatzforderungen von Fr. 100'000.-- (also insgesamt Fr. 360'000.--) anerkenne. 
C. 
Die Klägerin hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Dezember 2005 mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. 
 
Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin haben Vernehmlassungen eingereicht. Sie stellen die Anträge, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Das Bundesgericht wendet das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen Rügen. In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen. Überdies ist darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c und 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Unzulässig ist in der Regel auch das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen, neuer rechtlicher Argumente und neuer Beweisanträge (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin getroffen: 
- 1. August 1997 bis 28. Oktober 1999 70 % 
- 29. Oktober bis 25. November 1999 (= 4 Wochen) 100 % 
- 26. November 1999 bis 30. September 2001 70 % 
- 1. bis 31. Oktober 2001 50 % 
- seit 1. November 2001 40 %. 
-:- 
Mit der Beschwerde wird gerügt, diese Feststellungen beruhten auf willkürlicher Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Willkürfrei hätte das Obergericht von den 30 % medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, die der Gutachter Dr. B.________ im Ergänzungsgutachten festgestellt habe. Ebenfalls willkürlich ist nach der Beschwerdeführerin die Feststellung des Obergerichts, dass ihre Arbeitsunfähigkeit teilweise auch durch den ersten Unfall vom 3. Dezember 1992 verursacht wurde und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Quotenvorrecht berufen könne. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin schliesslich auch die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, sie habe selbst in ihren Rechtsschriften die ganze IV-Rente zur Anrechnung zugelassen. 
2.2 Auf diese Rügen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da sie Feststellungen betreffen, welche das Obergericht selbst letztlich nicht als entscheiderheblich betrachtete. Dieses ist nämlich zum Ergebnis gekommen, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Erwerbsschadens für die Zeit ab 1. August 1997 als unbegründet abzuweisen sind, weil die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast hinsichtlich ihres mutmasslichen Lohneinkommens nicht nachgekommen ist. Da das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht gegen Bundesrecht verstösst, wie im Entscheid über die Berufung festgehalten wird (Verfahren 4C.55/2006 E. 2), kann offen bleiben, ob die erwähnten Feststellungen des Obergerichts zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Willkürverbot standhalten. 
3. 
Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass sich aus einem IV-Bericht vom 30. August 1993, in welchem die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber einer Berufsberaterin festgehalten sind, ergebe, dass das Ziel der Beschwerdeführerin die Tätigkeit in einem Reisebüro gewesen sei, und sie den Weg der Handelsschule gewählt habe, um dieses Ziel zu erreichen. Es treffe daher nicht zu, dass für die Beschwerdeführerin lediglich anfänglich nur eine Stelle in einem Reisebüro in Frage gekommen sei und sie sich nachher zu etwas anderem entschlossen habe. Vielmehr habe sie einen anderen Weg gewählt, um sich das notwendige Wissen im Hinblick auf dieses Ziel (Tätigkeit in einem Reisebüro) anzueignen. Demnach sei bei der Berechnung des Valideneinkommens nach Lehrabschluss vom Lohn in einem Reisebüro auszugehen. 
 
Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Feststellungen als willkürlich. Es gelingt ihr indessen nicht, ihre Rüge überzeugend zu begründen. Nach der Feststellung des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Berufsberaterin gesagt, sie habe den Wunsch gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren, welche sie befähige, in einem Reisebüro zu arbeiten; eine andere Tätigkeit sei für sie nicht in Frage gekommen. In der Beschwerdeschrift wird bloss eingewendet, es sei lebensfremd und daher unhaltbar, die Beschwerdeführerin ob diesem einmal geäusserten Berufswunsch ausschliesslich auf die Reisebürobranche zu fokussieren, nachdem sie ohne den Unfall 1994 mit der KV-Ausbildung eine breite Ausbildung genossen hätte. Mit diesen allgemeinen, auf keine Belege gestützten Behauptungen kann keine Willkür aufgezeigt werden. Bei der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Obergericht hat sich im vorliegenden Fall an diesen Spielraum gehalten. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gerecht wird. 
4. 
4.1 
Nach dem angefochtenen Urteil ist im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin in einem Reisebüro weniger verdienen würde als gemäss SKV-Empfehlung, auf die das Amtsgericht abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin will diese Feststellung nicht gelten lassen, weil die Beschwerdegegnerin "auf S. 29 Ziff. 33 der Anschlussappellationsbegründung vom 28. November 2003 grundsätzlich auf die SKV-Salärempfehlung verwies, sofern die Klägerin den KV-Abschluss schaffen würde", und dies als Zugeständnis der Beschwerdegegnerin anzusehen sei, das vom Obergericht völlig unberücksichtigt gelassen worden sei. 
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Textstelle darf indessen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. In der Anschlussappellationsbegründung nimmt die Beschwerdegegnerin auf S. 29 zum "Valideneinkommen 1.8.1997 - 31.12.2002 (Urteil Erw.10.1.16)" Stellung. Sie weist zunächst darauf hin (Ziff. 32), dass sie, wie bereits ausgeführt, an ihrem Einwand festhalte, dass die Beschwerdeführerin in einem Reisebüro gearbeitet hätte. In dieser Branche würden die Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes üblicherweise erheblich unterschritten. Für diese Behauptung bietet sie als Beweise den IV-Bericht vom 30. August 1993 und die Erstellung einer Expertise an. Im folgenden Abschnitt (Ziff. 33) schreibt die Beschwerdegegnerin, sie halte nochmals ausdrücklich fest, dass der Berechnung des Valideneinkommens nur dann die Funktionsstufe C gemäss den SKV-Salärempfehlungen zugrunde gelegt werden könnte, wenn nachgewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin ohne den zweiten Unfall den KV-Abschluss tatsächlich geschafft hätte. Dies werde von der Beschwerdegegnerin nach wie vor bestritten. 
 
Aus dem Textzusammenhang ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin in den Ziffern 32 und 33 alternative Einwände vorbringen wollte. Einerseits behauptete sie, dass in der Reisebürobranche die Salärempfehlungen des SKV erheblich unterschritten würden. Andererseits behauptete sie, dass auf diese Empfehlungen nur dann abgestellt werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin den KV-Abschluss tatsächlich geschafft hätte. Offenbar ging sie damals irrtümlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Abschluss hatte. Damit hat sie indessen nicht zugestanden, dass auf die Salärempfehlungen des SKV abzustellen sei. Es blieb die weitere Behauptung, dass diese Empfehlungen nicht massgebend seien, weil sie in der Reisebürobranche erheblich unterschritten würden. Dem Obergericht kann demnach entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, es habe ein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin willkürlich übersehen. 
 
Aus dem Gesagten ergibt sich sodann, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin unzutreffend ist, sie habe im kantonalen Verfahren nicht damit rechnen müssen, dass die nach der Behauptung der Beschwerdegegnerin niedrigeren Löhne in der Reisebürobranche ein Beweisthema im Verfahren vor dem Obergericht seien. Sie hätte durchaus Anlass und auch Gelegenheit gehabt, sich in ihrer Anschlussappellationsantwort vom 3. Februar 2004 zur entsprechenden Behauptung der Beschwerdegegnerin zu äussern. 
 
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die kaufmännischen Angestellten in Reisebüros würden von den SKV-Empfehlungen miterfasst und zum Beweis ihrer Behauptung auf zwei Briefe vom 23. und 26. Januar 2006 verweist, handelt es sich dabei um neue und damit unzulässige Vorbringen bzw. Beweisangebote. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 1). 
4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht schliesslich Willkür vor, weil es zu Unrecht § 59 der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 (abgekürzt ZPO LU) nicht angewendet habe. 
 
Nach § 59 ZPO LU (Titel: Klärung des Prozessstoffs) macht der Richter die Parteien auf unklare Vorbringen aufmerksam (Abs. 1) und gibt ihnen Gelegenheit zur Klärung solcher Vorbringen (Abs. 2). Diese Bestimmung soll das Obergericht nach der Rüge der Beschwerdeführerin willkürlich angewendet haben, weil es sie nicht darauf hingewiesen hat, dass nach Auffassung des Obergerichts die Reisebürobranche nicht unter die SKV-Salärrichtlinie falle. 
 
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil kein Sachverhalt eines "unklaren Vorbringens" vorlag und das Vorbringen auch nicht von der Beschwerdeführerin ausging. Wie bereits erörtert wurde, hat vielmehr die Beschwerdegegnerin in ihrer Anschlussappellationsbegründung unmissverständlich behauptet, in der Reisebürobranche würden die Salärempfehlungen des SKV erheblich unterschritten. Aus § 59 ZPO LU kann offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass sie die Behauptung der Beschwerdegegnerin bestreiten müsse. Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Literaturzitat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 1 § 59 ZPO) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Rüge willkürlicher Anwendung von § 59 ZPO LU erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. 
5. 
Das Obergericht hat die Forderung der Beschwerdeführerin auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten von Fr. 35'000.-- mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Substanziierung der Sachbehauptungen. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdeschrift, das Obergericht ziehe in dieser Erwägung einen unhaltbaren Schluss. Eine solche Rüge kann im Beschwerdeverfahren wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber der Berufung nicht erhoben werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Eine entsprechende Rüge hat die Beschwerdeführerin denn auch im Berufungsverfahren erhoben, wo sie zu behandeln ist (vgl. Urteil im Verfahren 4C.55/2006 E. 4). Im vorliegenden Verfahren kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. 
6. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: