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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1042/2010 
 
Urteil vom 12. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Xajë Berisha, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 11. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1957 geborene L.________ meldete sich im Dezember 2006 unter Angabe von psychischen und physischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht wies die IV-Stelle Bern das Rentenbegehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2009 gut und wies die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung und gegebenenfalls zu ergänzenden somatischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück. 
A.b In der Folge gab die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 24. September 2009 in Auftrag. Gestützt darauf stellte sie L.________ mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2009 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 Prozent die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dieser reichte daraufhin den Bericht des Neurologen Dr. med. H.________ vom 2. September 2009 ein. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren - nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) - mit Verfügung vom 25. November 2009 ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2010 ab. 
 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ein neutrales Gutachten anzuordnen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
D. 
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 hat das Bundesgericht das Gesuch von L.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG [vor 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie zur Aufgabe medizinischer Fachleute bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen umfassend wiedergegeben und einlässlich gewürdigt. Es ist dabei, insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 24. September 2009 - welchem es die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zuerkannte -, zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der festgestellten psychiatrischen Einschränkungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10 F33.2]) sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Kabelmonteur wie auch in jeder anderen, den Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit von einer 20 prozentigen Leistungsminderung bei ganztägiger Präsenz auszugehen sei. Mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand hat die Vorinstanz erwogen, es sei weder aufgrund der nachgereichten Berichte des Krankenhauses in Montenegro dargetan, noch durch den behandelnden Hausarzt in der Schweiz bestätigt worden, dass der Versicherte wegen Schmerzen im Bereich von Schulter, Wirbelsäule und Hüfte behandelt wurde und wegen somatischer Beschwerden arbeitsunfähig wäre. Der Neurologe Dr. med. H.________ habe gemäss Bericht vom 2. September 2009 keine Hinweise auf Nervenläsionen, Atrophie im rechten Unterarm oder radikuläres Geschehen in den Extremitäten gefunden. In Übereinstimmung mit der RAD-Ärztin würden die vom Neurologen beschriebenen degenerativen Veränderungen an Gelenken und Wirbelsäule den Beschwerdeführer bei der Ausübung einer körperlich nicht anstrengenden, wechselbelastenden Tätigkeit nicht zusätzlich einschränken. Dem Einkommensvergleich legte die Vorinstanz ein - unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 ermitteltes - Valideneinkommen von Fr. 68'969.- und ein - ebenfalls auf der LSE basierendes - Invalideneinkommen von Fr. 57'068.- zugrunde, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 17 Prozent resultierte. 
 
3.2 Den gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwänden kann nichts entnommen werden, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lässt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch bezüglich der antizipierten Beweiswürdigung, wonach namentlich in somatischer Hinsicht keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, der von der IV-Stelle einverlangte Bericht vom 9. Mai 2007 sei nicht vom Hausarzt Dr. med. B.________ erstellt und visiert worden, sondern von dessen Praxisassistenten A.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH. Auch trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den Bericht des Neurologen Dr. med. H.________ vom 2. September 2009 keiner eingehenden Würdigung unterzogen hätte. Dass sie sich sodann nicht ausdrücklich mit dem nachgereichten Bericht des Dr. med. B.________ vom 4. Dezember 2009 befasst hat, vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen, zumal sich der Hausarzt - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - nicht zum Grad der Arbeitsunfähigkeit geäussert hat. Der vom Beschwerdeführer eingereichte neue Bericht des Dr. med. H.________ vom 9. November 2010, in welchem aufgrund der somatischen Beschwerden eine gewisse Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 Prozent attestiert wird, muss im Lichte des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleiben. Nachdem das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise einen zusätzlichen Abklärungsbedarf in somatischer Hinsicht verneint hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung des neuen Aktenstücks Anlass gegeben hat. Auch der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Verlaufsbericht samt Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 15. Januar 2010 zum Gutachten des Dr. med. G.________ vom 24. September 2009 sowie der neue Bericht der den Versicherten psychiatrisch/psychologisch behandelnden Dr. med. Z.________ und dipl. psych. T.________ vom 24. November 2010 stellen unzulässige Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, da auch diesbezüglich weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern erst der kantonale Gerichtsentscheid dazu Anlass gab. Schliesslich erweist es sich auch nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz für die Bestimmung des dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Valideneinkommens auf statistische Werte abgestellt hat, zumal die im Individuellen Konto verbuchten hohen Jahreseinkommen der Jahre 2002 bis 2004 in ausschliesslicher Abhängigkeit zu einer einzigen Auftraggeberin erzielt worden waren, die dem Beschwerdeführer den Auftrag per Ende 2005 entzogen hat und dieser in der Folge nicht mehr als Selbstständigerwerbender tätig war. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Mai 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Hofer