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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_382/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. April 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (Schuldner) erhob gegen die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy in der Gruppe Nr. zzz des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Ost, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit dem Ersuchen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerdeinstanz wies mit Verfügung vom 28. April 2015 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab mit der Begründung, der Beschwerdeeingabe sei nicht zu entnehmen, inwiefern eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Nutzen bzw. sinnvoll sein könnte; zudem lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb "Gefahr eines erheblichen Schadenspotentials" bestehe oder ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. 
 
 Der Schuldner hat am 11. Mai 2015 gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde erhoben. Er ersucht darum, der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Pfändungsvollzug auf den 1. Mai 2105 anberaumt war. 
 
2.   
Da der Pfändungstermin bereits bei Einreichung der Beschwerde am 11. Mai 2015 verstrichen war, bestand bei Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht kein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
3.   
Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den im Sachverhalt (E. 1) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Bundesrecht bzw. seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Insbesondere belegt er nicht, wann er die angeblichen Schreiben, in denen er den Nachteil erwähnt haben will, beim Betreibungsamt bzw. beim Obergericht eingereicht hat. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden