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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_385/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Drohung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. März 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 11. März 2015 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramtes Uznach nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert Nachfrist keine Eingabe eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprach. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es seien sofort die von ihm eingereichten Strafanzeigen an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt einen Befangenheitsantrag gegen das gesamte Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Antrag 4). Wie er weiss, stellt indessen der Umstand, dass er mit etlichen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Daran vermag der Umstand, dass er Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft eingereicht hat, nichts zu ändern. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Das Bundesgericht kann sich nur mit den Begründungsanforderungen einer Eingabe im Kanton befassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich entspricht die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zu früheren Verfahren ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bundesgericht wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn