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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_305/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 19. April 2015 gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2015, worin A.________ für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die daraufhin erfolgte neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015 (Datum des Poststempels), mit welcher jedoch der angefochtene Entscheid nicht nachgereicht wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass weder die Eingabe vom 19. April 2014 noch diejenige vom 5. Mai 2015 etwas enthalten, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG) in Betracht fiele, 
dass die Beschwerdeführerin überdies den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb gesetzter Nachfrist nicht behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass für Auskünfte über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung die Ausgleichskassen zuständig sind, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger