Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_81/2016
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Urteil vom 12. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirk Schwyz,
vertreten durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 31. März 2016.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz dem Kanton Schwyz in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.-- nebst Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2015 und auferlegte ihr die Spruchgebühr von Fr. 100.-- mit der Verpflichtung, dem vorschusspflichtigen Kanton Schwyz den Betrag von Fr. 100.-- zu ersetzen. Schliesslich sprach es dem Kanton Schwyz eine Entschädigung von Fr. 30.-- zulasten von A.________ zu. Mit Verfügung vom 31. März 2016 trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde der A.________ nicht ein. A.________ (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheides und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die beigelegte Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 31. März 2016. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
3.
3.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3.2. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin beantrage in ihrer Eingabe nicht nur sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, sondern auch die Aufhebung sämtlicher seit dem 10. April 2014 im Kanton Schwyz gegen sie ergangenen Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichte des Bezirks und des Kantons Schwyz sowie des Bundesgerichts. Sodann liege ihrer Eingabe keine auf die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2016 bezogene Begründung zu Grunde; die Beschwerdeführerin setze sich mit anderen Worten mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2015 (recte wohl 19. Februar 2016) nicht auseinander und lege nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters falsch seien. Geschweige denn begründe sie die gegen die Vorderrichterin erhobenen Vorwürfe bzw. deren geforderten Ausstand rechtsgenügend. Da keine Mängel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO vorlägen, sei keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, zumal die gerichtliche Nachfrist selbst bei Laieneingaben nicht dazu bestimmt sei, die mangelnde Begründung nachzubessern oder zu ergänzen. Davon abgesehen sei die Beschwerdeführerin auf letzteren Umstand schon in früheren Verfahren hingewiesen worden, sodass ihr diese Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift wohl bekannt seien.
3.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden