Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_197/2017
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Urteil vom 12. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Mai 2017 (Postaufgabe 10. Mai 2017) sinngemäss Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie habe beim Obergericht am 22. März 2017 eine Replik eingereicht und seither von der Sache nichts mehr gehört.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht sachbezogenen Beschwerdebegründung keine weiteren Ausführungen zu einem vor der III. Strafkammer hängigen Beschwerdeverfahren. Ihre Beschwerde steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer in den Beschwerdebeilagen eingereichten Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017. Der Beschwerdeführerin wurde mit dieser Verfügung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt. Weshalb nun die III. Strafkammer den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 BV verletzt haben sollte, weil sie seit dem 15. März 2017 noch keinen Entscheid bzw. keine weiteren Verfahrenshandlungen getroffen hatte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli