Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_308/2020
Urteil vom 12. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 5. März 2020 (SW.2020.21).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nach Strafanzeigen erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5./6. Februar 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die dagegen gerichteten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. und 17. Februar 2020 trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 5. März 2020 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Dieses könnte sich nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Eingaben vom 12. und 17. Februar 2020 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht ist im Übrigen für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill