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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_308/2020  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 5. März 2020 (SW.2020.21). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach Strafanzeigen erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5./6. Februar 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die dagegen gerichteten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. und 17. Februar 2020 trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 5. März 2020 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Dieses könnte sich nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Eingaben vom 12. und 17. Februar 2020 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht ist im Übrigen für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill