Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_354/2021  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eintragung eines Pfandrechts und Forderung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. März 2021 (NP210013-O/Z02). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 entschied das Bezirksgericht Zürich im von der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ gegen die Stockwerkeigentümerin A.________ eingeleiteten Verfahren betreffend Eintragung eines Pfandrechtes und Forderung. 
Hiergegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 stellte dieses A.________ die Berufungsschrift zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort; ferner wurde der Referent bestimmt und die weitere Instruktion des Berufungsverfahrens an diesen delegiert. 
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, zusammengefasst mit den Begehren um deren Nichtigerklärung und um Feststellung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, sie nicht in der gesetzlichen Form vorgelegt worden und der Rechtsvertreter der Gegenseite nicht bevollmächtigt sei, sowie um Anweisung des Obergerichts, auf die Berufung nicht einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim Bundesgericht können einzig Endentscheide (Art. 90 BGG) und ausnahmsweise Zwischenentscheide (zu den Voraussetzungen Art. 93 BGG) letzter kantonaler Instanzen angefochten werden, nicht aber eine bloss prozessleitende Verfügung, welche nicht in der Form eines selbständig eröffneten Zwischenentscheides erlassen wurde (dazu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.). 
 
2.   
Bei der Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsantwort handelt es sich typischerweise um eine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO und nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 ZPO, weil keine formellen oder materiellen Fragen vorweg beantwortet werden (4A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1). Entsprechend enthält die Verfügung zutreffend keine Rechtsmittelbelehrung und ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig. 
 
3.   
Ohnehin stehen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung, nämlich der Fristansetzung. Auch aus diesem Grund könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, selbst wenn die Verfügung als anfechtbar zu erachten wäre. Gleiches gilt für die Beschwerdebegründung, mit der in erster Linie verschiedene Begebenheiten im Schlichtungsverfahren und die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft beanstandet werden. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli