Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_179/2021
Verfügung vom 12. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede); Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2021 (SBK.2020.351).
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 29. April 2021 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger