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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_160/2022  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Zweierstrasse 25, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2022 (UE200419-O/Z3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das von A.________ gegen B.________ und C.________ angestrengte Strafverfahren wegen Betrugs, Hehlerei und Geldwäscherei nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2021 Frist ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 4'000.--. Daraufhin stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Am 29. Juli 2021 wies das Obergericht das Gesuch ab und setzte A.________ erneut eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'000.-- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach einer Sistierung des Verfahrens auferlegte das Obergericht A.________ am 3. März 2022 erneut in gleicher Weise eine Prozesskaution von Fr. 4'000.--. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. März 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
 
2.  
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann dem Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn er prozessarm ist und seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 
 
2.1. Nach einer kurzen Darstellung der im Wesentlichen unbestrittenen, gerichtsnotorischen Vorgeschichte (Verfügung vom 29. Juli 2021 E. 6.1 S. 5) hat das Obergericht erwogen, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Einmal gehe der Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten als Vertreter der Dr. D.________ Stiftung in verschiedenen Zivilverfahren falsche Parteibehauptungen aufgestellt und sich dadurch des Betrugs, der Hehlerei und der Geldwäscherei schuldig gemacht, weitgehend fehl, weil die beiden an den betreffenden Verfahren gar nicht beteiligt gewesen seien. Einzig der Beschwerdegegner 1 sei am Kollokationsprozess FV110277 vor Bezirksgericht Zürich als Parteivertreter der Dr. D.________ Stiftung beteiligt gewesen; in diesem Verfahren sei indessen die Sachdarstellung der Stiftung von der durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich vertretenen Konkursmasse des Beschwerdeführers als Beklagter anerkannt worden. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang sorgfältig geprüft und verneint, ob der Beschwerdegegner 1 in diesem Verfahren eine manipulierte Bilanz der E.________ AG eingeführt und sich dadurch strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer setze sich nicht argumentativ mit den Entscheidgründen auseinander, sondern lege im Wesentlichen bloss seine eigene, gegenteilige Sicht der Dinge dar und versuche, das Verfahren in der Sache neu aufzurollen. Solche Vorbringen seien nicht geeignet, die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Deren Anfechtung sei daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.  
 
2.2. Auch in seiner Beschwerde ans Bundesgericht legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge dar und setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Soweit die Beschwerdegegner an den Zivilverfahren, auf die nach der Behauptung des Beschwerdeführers in strafbarer Weise eingewirkt worden sein soll, nicht beteiligt waren, kann von vornherein kein Anfangsverdacht gegen sie bestehen. Am umstrittenen Kollokationsverfahren war zudem nicht der Beschwerdeführer Partei, sondern seine Konkursmasse. Selbst wenn - was keineswegs feststeht oder auch nur nahe liegt - der Beschwerdegegner 1 dessen Ausgang durch betrügerische Machenschaften manipuliert haben sollte, so würden allfällige sich daraus ergebende Zivilansprüche der Konkursmasse, nicht dem Beschwerdeführer, zustehen.  
 
2.3. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich damit nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. der Zivilansprüche abwies.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi