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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_611/2021  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, 
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Oktober 2021 
(ZM 21 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Ihm wird vorgeworfen, sich am Tag seiner fristlosen Entlassung (10. Dezember 2020) als CEO der B.________-Gruppe, Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der C.________ SA insgesamt 286 E-Mails mit 444 Anhängen von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse an seine persönliche E-Mail-Adresse "D.________@gmail.com" weitergeleitet zu haben. Darin enthaltene, vom Geschäftsgeheimnis erfasste Informationen und Dokumente soll er hiernach nicht autorisierten Dritten, namentlich E.________ bzw. der Zeitung F.________ sowie G.________ bzw. der Zeitung H.________, offenbart haben. Zudem soll er bereits zu früheren Zeitpunkten E-Mails von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse "I.____@____.de" weitergeleitet haben. Im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon von A.________ und wies den Hosting-Anbieter des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" an, die gesamte zugehörige E-Mail-Box herauszugeben. In beiden Fällen beantragte A.________ jeweils unverzüglich die Siegelung. 
 
B.  
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um vollständige Entsiegelung des beschlagnahmten Mobiltelefons sowie der edierten Daten des E-Mail-Kontos. Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 hiess das Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gut. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 10. November 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen, subsidiär unter Durchführung der richterlichen Triage bloss teilweise gutzuheissen. Betreffend die Edition der Daten des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" verlangt er zudem, die Editionsverfügung und den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die edierten Daten aus den Akten zu entfernen und zu löschen. Weiter beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden reichte am 16. November 2021 eine Stellungnahme ein und schloss primär auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2021 am Urteil fest. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. A.________ reichte am 12. Januar 2022 eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten der Oberstaatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen steht. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Ob die Entsiegelungshindernisse im vorinstanzlichen Verfahren genügend substanziiert geltend gemacht wurden, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (Urteil 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1).  
 
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer indessen beantragt, die Editionsverfügung und den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. Februar 2021 betreffend die Mailboxinhalte des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" aufzuheben, so kann darauf nicht eingetreten werden. Die Editionsverfügung und der Durchsuchungsbefehl bilden nicht Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens und können in dessen Rahmen lediglich akzessorisch überprüft werden (Urteile 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteile 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder danach entstanden sind, sind unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer bringt sowohl in seiner Beschwerdeschrift vom 10. November 2021 als auch seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2022 zahlreiche neue Tatsachen und Beweismittel vor. Er bezeichnet sie indessen selbst (zurecht) als echte Noven, womit sie nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht ebenfalls neu - und damit unbeachtlich - ist sodann die Aussage des Beschwerdeführers, es sei unzutreffend und bestritten, dass er die streitigen E-Mails seinen Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt habe; ein solches Vorgehen hatte er vor der Vorinstanz (mit eingehender Begründung) noch ausdrücklich eingestanden. 
 
3.  
Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid einen die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdacht hinsichtlich der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten sowie die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung der Daten. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf berufliche Geheimnisrechte, Geschäftsgeheimnisse sowie auf den Persönlichkeitsschutz die Aussonderung von Aufzeichnungen verlangt hatte, führte die Vorinstanz aus, er habe diese allfälligen Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse nicht ausreichend substanziiert. Infolgedessen bewilligte die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch ohne zeitliche oder sachliche Einschränkungen. 
 
4.  
In einer ersten Rüge bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein hinreichender Konnex zwischen den sichergestellten Daten des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" und der untersuchten Straftat vorliege. Es sei zwar zutreffend, dass er sich von seiner Geschäfts-E-Mail-Adresse zahlreiche E-Mails mit Anhängen an private E-Mail-Adressen weitergeleitet habe. Die entsprechenden E-Mail-Adressen ("D.________@gmail.com" und "I.___@___.de") seien jedoch bekannt und das E-Mail-Konto "J.____@____.ch" stehe damit in keinem Zusammenhang, womit es keine Untersuchungsrelevanz habe. 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vorbringt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Verwendung des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch", verkennt er, dass ein Tatverdacht im Hinblick auf die Begehung eines Delikts als solches und nicht einzelner, hierfür allenfalls verwendeter Tatmittel besteht (vgl. JONAS WEBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N. 6 f.). Das Vorliegen eines hinreichenden, die Entsiegelung rechtfertigenden Tatverdachtes ist mangels entsprechender (weiterer) Rügen vor Bundesgericht demnach nicht mehr streitig. Ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer das E-Mail-Konto "J.____@____.ch" im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten verwendet hat, ist nachfolgend deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt des Deliktskonnexes respektive der Beweistauglichkeit zu prüfen. 
 
4.1. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (vgl. Urteile 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1; 1B_193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 7.1; 1B_424/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5 f.). Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 71; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei insbesondere die Frage zu klären, über welches Medium der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Geschäftsgeheimnisverletzungen begangen haben könnte. Zwar sei zutreffend, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer sich Geschäftsunterlagen auf seine private E-Mail-Adresse "J.____@____.ch" weitergeleitet habe. Es sei jedoch durchaus denkbar und auch wahrscheinlich, dass er Geschäftsgeheimnisse via seine private E-Mail-Adresse "J.____@____.ch" weitergegeben haben könnte, ohne dass (bspw. durch das Weiterleiten von Nachrichten) ein direkter Bezug dieser E-Mail-Adresse zu seiner Geschäfts-E-Mail-Adresse bestehe, namentlich durch das Abfotografieren oder Abtippen der Informationen. Deshalb könne von einer "fishing expedition" keine Rede sein; vielmehr handle es sich um Daten mit einer hinreichenden Untersuchungsrelevanz.  
 
4.3. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander (vgl. E. 2.1 hiervor). Vielmehr beharrt er pauschal auf seinem Vorwurf, dass eine unzulässige "fishing expedition" vorliege, und beschränkt sich in erster Linie darauf, seine bereits vor der Vorinstanz getätigten Aussagen zu wiederholen. Ohnehin aber überzeugt seine Argumentation nicht. Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist dabei anzufügen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die fraglichen, allenfalls dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen zunächst lokal abzuspeichern und erst in einem zweiten Schritt über das E-Mail-Konto "J.____@____.ch" Dritten zugänglich zu machen. Das (mutmasslich fehlende) Weiterleiten von E-Mails ist entgegen seiner Ansicht deshalb von vornherein ohne wesentliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer übersieht ferner, dass dem privaten E-Mail-Konto "J.____@____.ch" auch insofern eine Bedeutung für das Strafverfahren zukommt, als es allenfalls geeignet ist, Anhaltspunkte dafür zu liefern, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Journalisten, denen allenfalls vertrauliche Informationen und Dokumente zugespielt wurden, ein Kontakt bestand.  
 
4.4. Im Sinne einer Subsidiärbegründung bringt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vor, dass, selbst wenn von einer grundsätzlichen Untersuchungsrelevanz des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" auszugehen wäre, dies keineswegs für sämtliche Inhalte gelten könnte. Von Interesse wäre mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzig, ob er dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Informationen dem Journalisten E.________ bzw. der Zeitung F.________ und dem Journalisten G.________ bzw. der Zeitung H.________ offengelegt habe. Sämtliche weiteren E-Mails wären ohne jegliche Untersuchungsrelevanz und deshalb auszusondern. Eine diesbezügliche Triage liesse sich problemlos vornehmen, indem lediglich nach den vorgenannten Empfängern gesucht würde oder aber einzig E-Mails berücksichtigt würden, welche inhaltlich mit jenen übereinstimmten, welche er sich von seinem Geschäfts-E-Mail-Konto weitergeleitet habe.  
Der Beschwerdeführer bringt diese Argumente erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet vor. Soweit er der Ansicht ist, gewisse Inhalte seines privaten E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" seien offensichtlich ohne Untersuchungsrelevanz, hätte er dies bereits vor der Vorinstanz ausreichend substanziiert darlegen müssen (dazu E. 4.1 hiervor). Seine diesbezüglichen Einwände sind indessen ohnehin unbegründet. Zum einen ist keineswegs auszuschliessen, dass die vorgenannten Journalisten E-Mail-Adressen verwenden, die keinerlei Rückschlüsse auf ihre Namen oder Firmenzugehörigkeit zulassen - was sich auch in der Verwendung der E-Mail-Adresse "D.________@gmail.com" durch den Beschwerdeführer zeigt. Zum anderen kann auch die Frage von Relevanz sein, ob ein allfälliger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Journalisten durch Dritte zustande kam. 
 
4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem E-Mail-Konto "J.____@____.ch" und dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren besteht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die von der Vorinstanz angeordnete Entsiegelung sei nicht erforderlich und folglich unverhältnismässig, was einen Verstoss gegen Art. 197 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 36 Abs. 3 BV darstelle. Die Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmassnahme sei von der Vorinstanz gar nicht geprüft worden, womit zugleich auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV vorliege. 
Die fehlende Erforderlichkeit der angeordneten Entsiegelung begründet der Beschwerdeführer allerdings (einzig) mit dem Einwand, die Inhalte des E-Mail-Accounts "J.____@____.ch" seien, wenn nicht vollständig, so doch zumindest grösstenteils ohne Untersuchungsrelevanz. Dazu hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert und die Untersuchungsrelevanz zu Recht bejaht (dazu E. 4 hiervor). Insoweit ist sowohl die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit als auch der unzureichenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheides unbegründet. Weshalb eine Entsiegelung des E-Mail-Kontos "J.____@____.ch" trotz hinreichender Untersuchungsrelevanz nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
In einer weiteren Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Durchsuchung seines privaten E-Mail-Kontos diene einzig dem Zweck, der Privatklägerschaft Informationen für die zahlreichen hängigen arbeitsrechtlichen oder anderen zivilrechtlichen Verfahren zu verschaffen. 
Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung nicht der Privatklägerschaft, sondern der Staatsanwaltschaft obliegt und einzig diese dazu befugt ist, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2). Im Entsiegelungsverfahren ist denn auch (lediglich) eine Abwägung zwischen allfälligen privaten Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung vorzunehmen (vgl. Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4). Demgegenüber hat eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des siegelungsberechtigten Beschwerdeführers sowie der Privatklägerschaft nicht im vorliegenden Entsiegelungsverfahren - in welchem dieser keine Parteistellung zukommt (Urteil 1B_617/2020 vom 17. August 2021 E. 3) -, sondern im Rahmen einer allfälligen Einschränkung des Akteneinsichtsrechts letzterer zu erfolgen (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; dazu siehe Urteil 1B_517/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3). Auch insoweit ist die Beschwerde demnach unbegründet. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die von ihm geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen hinreichend substanziiert. Dabei beruft er sich in erster Linie auf das Anwaltsgeheimnis und Geschäftsgeheimnisse, nennt aber auch private Geheimhaltungsinteressen. 
 
7.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 11; 141 IV 77 E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.2)  
 
7.2. Im Hinblick auf das Vorliegen privater Geheimhaltungsinteressen erwog die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf solche bezogen habe. Damit sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag - soweit es überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt (dazu E. 2.1 hiervor) - nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Kommunikation mit gewissen Personen, namentlich seiner Ehefrau und seinem Sohn, sei ohne Untersuchungsrelevanz. Die Frage nach der Untersuchungsrelevanz der zu durchsuchenden Daten wurde indessen bereits eingehend behandelt (dazu E. 4 hiervor). Darauf ist nicht erneut einzugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf seine Korrespondenz mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 StPO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Beschlagnahme- oder Entsiegelungshindernis darstellt - und der Beschwerdeführer überdies gar nicht legitimiert ist, das Zeugnisverweigerungsrecht seiner Ehefrau und seines Sohnes im eigenen Namen anzurufen (Urteil 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3). 
 
7.3. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz weiter geltend, sowohl auf seinem privaten E-Mail-Konto "J.____@____.ch" als auch in den Apps "WhatsApp", "Nachrichten" und "Fotos" seines iPhones befänden sich zahlreiche Geschäftsgeheimnisse. Diese beträfen allesamt Unternehmen, an welchen er selbst oder seine Ehefrau direkt oder indirekt beteiligt gewesen wären oder nach wie vor seien. Dabei stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Liste mit den Namen dieser Unternehmen zur Verfügung, konkrete diese Unternehmen betreffende Stichworte sowie eine Liste von (insgesamt 11) Personen respektive E-Mail-Adressen, mit welchen Korrespondenz über entsprechende Geschäftsgeheimnisse vorliege.  
 
7.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei den Anforderungen an die Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, lediglich pauschal auf "zahlreiche Geschäftsgeheimnisse" zu verweisen. Namentlich lege der Beschwerdeführer weder dar, um welche Art von Geschäftsgeheimnissen es sich handle, noch weshalb diese das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten überwögen. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeführte Liste mit Personen und Stichwörtern sei deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
7.3.2. Ob der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz seiner Substanziierungsobliegenheit zur Genüge nachgekommen ist, kann offenbleiben. Aus seinen Ausführungen geht nicht hinreichend hervor, weshalb er in eigenen, gesetzlich geschützten Geheimnisrechten betroffen sein soll. Vielmehr wies er in seiner Stellungnahme vom 6. August 2021 an die Vorinstanz selbst ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm genannten Unternehmen die Geheimnisherren der fraglichen Geschäftsgeheimnisse seien. Bei den aufgeführten Gesellschaften handelt es sich rechtlich gesehen um Dritte, die ihre Geheimnisrechte, wie z.B. Geschäftsgeheimnisse, selbst gelten machen können und müssen. Dass der Beschwerdeführer an diesen juristischen Personen wirtschaftlich berechtigt ist, ändert daran nichts (Urteil 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Urteile 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.4; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.4; 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 6.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 387; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach diesbezüglich zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer brachte vor der Vorinstanz ferner vor, er habe über seinen privaten E-Mail-Account "J.____@____.ch", dessen Inhalte von der Staatsanwaltschaft ediert worden seien und sich auch auf seinem ebenfalls sichergestellten iPhone befände, sämtliche vertrauliche Korrespondenz mit seinen Anwältinnen und Anwälten geführt. Diese Korrespondenz betreffe insbesondere verschiedene in der Schweiz und in Deutschland hängige Verfahren, in welchen er der C.________ SA (ehemalige Arbeitgeberin und Privatklägerin) gegenüber stehe. Sie unterstehe dem Anwaltsgeheimnis und dürfe deshalb nicht durchsucht werden. Dabei nannte der Beschwerdeführer insgesamt 19 Anwaltskanzleien (mit Sitz in Deutschland, der Schweiz und Österreich), mit welchen Korrespondenz bestehe, jeweils unter Angabe der Namen der Anwältinnen und Anwälte, mit welchen er in Kontakt gestanden habe, sowie deren E-Mail-Adressen.  
 
7.4.1. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer mache keine Ausführungen dazu, ob bzw. dass er mit diesen Anwältinnen und Anwälten tatsächlich in einem Mandatsverhältnis stehe, etwa durch Beigabe der entsprechenden Bevollmächtigungen. Auch lege er nicht dar, dass es sich hierbei überhaupt um in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte handle, welche zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten zugelassen seien, oder um Personen, welche zur Ausübung des Anwaltsberufs in ihrem Herkunftsland befugt seien. Weiter fehlten genauere Ausführungen zur jeweiligen Mandatierung. Es sei offenkundig, dass Anwaltskanzleien auch Dienstleistungen anböten, welche über die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit hinausgingen und deren Daten nicht vom Anwaltsgeheimnis gedeckt seien. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass die aufgelisteten Personen seine Anwältinnen und Anwälte seien, vermöge der Beschwerdeführer deshalb nicht glaubhaft dazutun, dass die in diesem Zusammenhang mit den genannten Personen geführte Korrespondenz Daten betreffe, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstellt seien.  
 
7.4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführer trifft zwar die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren (dazu E. 7.1 hiervor). Dies ändert indessen nichts an der Geltung des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Es geht deshalb zu weit, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Pflicht zum Nachweis überbinden will, dass die von ihm genannten Personen tatsächlich als Anwältinnen oder Anwälte in der Schweiz oder im Ausland zugelassen sind. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Informationen ohne weiteres in öffentlichen Registern einsehbar sind (Art. 5 i.V.m. Art. 10 BFGA; für Deutschland siehe § 31 der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAP]).  
Nach der Rechtsprechung muss der Inhaber von elektronisch gespeicherten Daten im Entsiegelungsverfahren wenigstens kurze Angaben dazu machen, in welchen der (allenfalls umfangreichen) Datenspeicher und Applikationen (inkl. Cloud-Apps) sich geschützte Anwaltskorrespondenz befinden könnte, um dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage zu ermöglichen (Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2). Sind Speicherort der geschützten Anwaltskorrespondenz und Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt, kann ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach den entsprechenden Namen gesucht werden und ist eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich (Urteil 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist, wie er in seiner Beschwerde zutreffend vorbringt, diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen. Mittels seiner Angaben (Namen und E-Mail-Adressen der genannten Anwältinnen und Anwälte) ist eine sachgerechte und gezielte Triage der Inhalte der E-Mail-Box "J.____@____.ch" (sowie allfälliger lokaler Kopien auf dem sichergestellte iPhone) ohne Weiteres möglich. 
Ob der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit den von ihm genannten Anwältinnen und Anwälten ein Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt, die Korrespondenz also, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich vom Anwaltsgeheimnis erfasst ist, wird die Vorinstanz im Rahmen der durch sie (oder einen von ihr beigezogenen Spezialisten) durchzuführenden Triage zu entscheiden haben. Zumindest solange - etwa aufgrund einer stichprobenweisen Kontrolle der Korrespondenz - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass dies nicht der Fall wäre, können vom Beschwerdeführer grundsätzlich keine weiteren Angaben zur geschützten Anwaltskorrespondenz erwartet werden und reichen Angaben, die eine zweifelsfreie Lokalisation und Identifikation der Daten ermöglichen (vgl. Urteil 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). 
 
7.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Vorliegen von Anwaltskorrespondenz hinreichend substanziiert geltend machte. Die Vorinstanz wird somit um eine Sichtung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Anwaltskorrespondenz nicht herumkommen. Soweit sie diesbezüglich zum Schluss gelangt, dass es sich hierbei tatsächlich um Anwaltskorrespondenz handelt, ist diese grundsätzlich auszuscheiden, andernfalls zur Durchsuchung freizugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und können die sichergestellten Daten entsiegelt werden.  
 
 
8.  
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Anwaltsgeheimnis beruft, machte die Staatsanwaltschaft indessen nicht bloss eine mangelnde Substanziierung, sondern auch Rechtsmissbrauch geltend. Der Beschwerdeführer habe in einer Spontanäusserung zugegeben, seinen Rechtsanwälten die (sich zuvor von seinem beruflichen E-Mail-Konto weitergeleiteten) E-Mails und Anhänge zur Verfügung gestellt zu haben. Dies lasse auf ein (zumindest versuchtes) Verstecken von Beweismitteln schliessen. Sodann seien die E-Mails und Anhänge gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen; einer solchen Einziehung könne auch das Anwaltsgeheimnis nicht entgegengehalten werden. Der Staatsanwaltschaft müsse es daher ermöglicht werden nachzuvollziehen, ob der Beschwerdeführer die streitigen E-Mails und Anhänge unter Missbrauch des Anwaltsgeheimnisses in die Sphäre seiner Anwältinnen und Anwälte verschoben habe. Daraus folge, dass bei der Vornahme einer Triage allfällige Anwaltskorrespondenz nicht einfach ohne Weiteres ausgeschieden werden könne, sondern diese vielmehr darauf zu prüfen sei, ob sie die streitigen E-Mails und Anhänge enthalte. Sollte dies der Fall sein, so sei die entsprechende Anwaltskorrespondenz der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung herauszugeben. 
Da die Vorinstanz auf die Durchführung einer Triage verzichtete, hat sie die Frage einer allenfalls missbräuchlichen Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht weiter geprüft. 
 
8.1. Es ist zutreffend, dass auch für Anwaltskorrespondenz kein absolutes Beschlagnahme- bzw. Entsiegelungshindernis besteht. Zum einen präzisiert Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich, dass Anwaltskorrespondenz dann nicht geschützt ist, wenn die betroffene Anwältin oder der Anwalt im gleichen Zusammenhang beschuldigt ist (vgl. BGE 138 IV 225 E. 6). Zum anderen findet auch das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte seine Schranke im Rechtsmissbrauchsverbot. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Klient Verbrechenserlös, andere deliktische Gegenstände oder Beweismittel in einer Anwaltskanzlei zu verstecken versucht (BGE 117 Ia 341 E. 6a/cc; Urteil 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 3.2).  
Dass die Anwältinnen und Anwälte des Beschwerdeführers in gleicher Sache ebenfalls beschuldigt wären - etwa weil sie als Mittelspersonen für allfällige Geheimnisverletzungen gedient hätten - wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Entgegen deren Ansicht kann aber auch von einem rechtsmissbräuchlichen "Verstecken von Beweismitteln" vorliegend nicht die Rede sein, konnte der Beschwerdeführer seinen Anwältinnen und Anwälten doch einzig digitale Kopien der E-Mails und Anhänge, die er sich von seinem geschäftlichen E-Mail-Konto weitergeleitet hatte, zukommen lassen und ist deren Inhalt den Strafbehörden überdies hinreichend bekannt. Es konnte dem Beschwerdeführer demnach vorliegend nicht darum gehen, den Strafverfolgungsbehörden Beweise (in allenfalls rechtsmissbräuchlicher Weise) vorzuenthalten; dies ist mittels Weiterleiten von Nachrichten gar nicht möglich. 
 
8.2. Ein Rechtsmissbrauch könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer die E-Mails und Anhänge seinen Anwältinnen und Anwälten zur Verfügung gestellt hätte, um sie vor einer Einziehung zu schützen. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Einziehung unterliegende Gegenstände sind auch durch Personen herauszugeben, die über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen (Art. 264 Abs. 2 StPO).  
Es erscheint indessen fraglich, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69 StGB überhaupt erfüllt sind; dies wird (vorfrageweise) von der Vorinstanz zu prüfen sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob allenfalls ein Missbrauch des Anwaltsgeheimnisses vorliegt, wird sie sodann zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der Staatsanwaltschaft nach wie vor über vollen Zugriff auf den E-Mail-Account "J.____@____.ch" verfügt, und damit auch über diejenigen Daten, die er seinen Anwältinnen und Anwälten zukommen liess. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der hohen Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses für das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz (vgl. statt vieler BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen) nur mit Zurückhaltung von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Anwaltsgeheimnis ausgegangen werden darf. Sollte die Vorinstanz einen Rechtsmissbrauch des Beschwerdeführers annehmen und allenfalls vorhandene Anwaltskorrespondenz deshalb (teilweise) zur Durchsuchung freigeben, wird sie dies eingehend zu begründen haben, namentlich im Hinblick auf den Umfang der Freigabe. 
 
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Soweit der Beschwerdeführer, der mit seinen Rechtsbegehren im Hauptstandpunkt nicht durchdringt, unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die entsprechende Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat ihm der Kanton Nidwalden eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, und dem Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger