Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_74/2022
Verfügung vom 12. Mai 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
FC A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Cavaliero und
Rechtsanwältin Carol Etter
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Duarte Costa,
2. Fédération Internationale de Football Association (FIFA),
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Antonio Rigozzi, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) vom 17. Januar 2022
(CAS 2020/A/7504).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 17. Januar 2022 mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Vereinigung der konnexen Beschwerdeverfahren 4A_74/2022, 4A_76/2022, 4A_78/2022 und 4A_80/2022 mit Verfügung vom 22. Februar 2022 derzeit abgewiesen wurde;
dass die Instruktion dieser Verfahren koordiniert erfolgte;
dass den Beschwerdegegnern und dem TAS mit Verfügungen vom 10. März 2022 jeweils Frist angesetzt wurde, um allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2022 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, nachdem sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten;
dass dieses Schreiben den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 6. April 2022 zugestellt wurde und sie eingeladen wurden, bis 2. Mai 2022 zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen;
dass den Beschwerdegegnern und dem TAS gleichzeitig die Fristen zur Stellungnahme zur Beschwerde abgenommen wurden;
dass die Beschwerdegegner nicht reagierten;
dass eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren 4A_74/2022, 4A_76/2022, 4A_78/2022 und 4A_80/2022 definitiv nicht erfolgt;
dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht geltend machen und nicht ersichtlich ist, dass ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle