Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_189/2023
Urteil vom 12. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________,
bestehend aus:
1. C.B.________,
2. D.B.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde Oberuzwil,
Gemeinderat,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Wasserbauprojekt und Festlegung Gewässerraum,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 10. März 2023 (B 2022/97).
Erwägungen:
1.
Am 28. Januar 2020 setzte der Gemeinderat Oberuzwil das Wasserbauprojekt "Ökologische Aufwertung Sägeweiher" und den Gewässerabstandslinienplan "Fluetkanal und Sägeweiher" fest und wies die dagegen erhobene Einsprache von C.B.________ und D.B.________, Eigentümerinnen zweier Grundstücke in Oberuzwil und Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________, ab. Mit Gesamtentscheid vom 21. April 2020 eröffnete er diesen Beschluss zusammen mit der in der Zwischenzeit ergangenen Verfügung des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen, mit welcher der Gewässerabstandslinienplan durch den Kanton genehmigt worden war, erneut. Dagegen gelangten C.B.________ und D.B.________ ohne Erfolg an das kantonale Bau- und Umweltdepartement und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 10. März 2023 wies das Gericht das Rechtsmittel ab.
2.
Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhoben C.B.________ und D.B.________ beim Bundesgericht "vorsorglich innert Frist" Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Sie stellten folgende Anträge:
"1. Es sei dieser Eingabe eine aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive sei eine andere vorsorgliche Massnahme zu treffen, um den bestehenden Zustand des Sägeweihers und des Fluetkanals in Oberuzwil zu erhalten, was etwa in einer 'Anordnung zum Erhalt des Sägeweihers bis auf weiteres, sowie des Terrains des Sägeweihergrundstücks und des Fluetkanals in Oberuzwil' bestehen könnte.
2. Es sei das Datum der Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts an D.B.________ so zu betrachten, wie wenn der Entscheid korrekt adressiert worden wäre und ihr ebenfalls am 21. März 2023, also am gleichen Datum wie bei C.B.________, zugegangen wäre.
3. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen anzuweisen, den Entscheid vom 10. März 2023 nochmals zuzustellen, diesmal mit den korrekten Anschriften: Erbengemeinschaft A.________, C.B.________, [...], und: Erbengemeinschaft A.________, D.B.________, [...].
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung der Anträge 2 und 3 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, die Vorinstanz habe den Entscheid vom 10. März 2023 jeweils an sie persönlich adressiert, ohne auf der ersten Adresszeile die Erbengemeinschaft A.________ zu erwähnen. Wegen dieser inkorrekten Anschrift habe die Beschwerdeführerin 2 den Einschreibebrief versehentlich sofort (am 14. März 2023) entgegengenommen. Bei korrekter Anschrift hätte sie hingegen mit der Entgegennahme eine Woche zugewartet, um der Beschwerdeführerin 1 - die sich als Juristin um die rechtlichen Angelegenheiten kümmere und bis und mit 9. April 2023 krank geschrieben gewesen sei - eine Woche Zeit für das Studium des Entscheids zu verschaffen.
Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin 1 Frist angesetzt, um eine Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 einzureichen, da diese die Eingabe vom 24. April 2023 nicht unterzeichnet hatte. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin 2 innert Frist eine von ihr unterzeichnete Kopie dieser Eingabe und die Beschwerdeführerin 1 erneut den angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebeilagen ein. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin 2 dem Gericht innert Frist ausserdem eine Vollmacht zugunsten der Beschwerdeführerin 1 für die Rechtsschrift vom 24. April 2023 zu. Mit jeweils separat eingereichtem und unterzeichnetem Schreiben vom 9. Mai 2023 beantragten die Beschwerdeführerinnen im Weiteren, den (Eventual-) Antrag 3 gemäss der Eingabe vom 24. April 2023 neu als Hauptantrag zu betrachten. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 vom 1. Mai bis zum 13. Mai 2023 krank geschrieben sei und im Moment keine Beschwerde verfassen könne. Zudem brachten sie vor, da die Beschwerdeführerin 1 vom 6. März bis zum 9. April 2023 sowie vom 1. bis zum 13. Mai 2023 krank geschrieben gewesen sei bzw. sei, habe sie nicht die gesetzliche Frist von 30 Tagen gehabt, um die Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verfassen. Sodann äusserten sie sich erneut kurz zum ihrer Ansicht nach erforderlichen vorsorglichen Schutz.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich in ihrer Eingabe vom 24. April 2023, mit der sie Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2023 erhoben haben, auf die zitierten Anträge und diesbezügliche Ausführungen. Ein Rechtsbegehren in der (Haupt-) Sache stellen sie nicht. Ebenso wenig setzen sie sich in der Sache mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander oder legen sie dar, wieso die Vorinstanz damit Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt auch nicht im Rahmen der Ausführungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer anderen vorsorglichen Massnahme, zumal die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang einzig sowie bloss ansatzweise ihre Sicht des Falls vortragen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG , insbesondere den Begründungsanforderungen, klar nicht. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten.
Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids nichts. Inwiefern die Vorinstanz diesen Entscheid mangelhaft eröffnet hätte, indem sie die Einschreibebriefe, mit denen er zugestellt wurde, an die Beschwerdeführerinnen als Mitglieder der Erbengemeinschaft persönlich adressierte, ohne diese Gemeinschaft zu erwähnen, erläutern die Beschwerdeführerinnen nicht und ist nicht ersichtlich. Diese mussten zudem wegen des hängigen Rechtsmittelverfahrens mit Zustellungen vonseiten der Vorinstanz betreffend die Erbengemeinschaft rechnen. Innert der durch die Eröffnung des Entscheids ausgelösten gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG wäre deshalb auf jeden Fall eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen gewesen. Nicht weiter von Belang ist dabei, ob für die Berechnung dieser Rechtsmittelfrist die Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführerin 2 oder die eine Woche später erfolgte Zustellung an die Beschwerdeführerin 1 ausschlaggebend war, ist die Frist doch in beiden Fällen abgelaufen (am 28. April bzw. 5. Mai 2023, jeweils in Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), ohne dass eine entsprechende Beschwerde eingereicht wurde. Auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführerin 1 ist im Weiteren nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen keine Vorkehren hätten treffen können, um die Einreichung einer den genannten Anforderungen genügenden Beschwerde innerhalb des erwähnten Zeitrahmens sicherzustellen, bzw. die unterbliebene Einreichung einer solchen Beschwerde unverschuldet war.
3.3. Auf die Beschwerde ist somit ungeachtet der erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, woran auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen insbesondere im Schreiben vom 9. Mai 2023 nichts zu ändern vermögen. Damit sind die Anträge 2 und 3 gemäss der Beschwerde und der Antrag in diesem Schreiben, den (Eventual-) Antrag 3 gemäss der Beschwerde neu als Hauptantrag zu betrachten, hinfällig. Dasselbe gilt wegen des zu treffenden Endentscheids auch für das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer anderen vorsorglichen Massnahme (Antrag 1 der Beschwerde). Vernehmlassungen sind keine einzuholen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Oberuzwil, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur