Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_131/2025
Urteil vom 12. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Scheiber,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorprozessuale unentgeltliche Rechtspflege,
Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, Erfolgsort,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2025 (ZR.2024.57).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer), wohnhaft in U.________ (Österreich), beabsichtigt die Erhebung einer bezifferten Forderungsklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die Sparkasse B.________ mit Sitz in V.________ (Deutschland).
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen Prozessbetrugs in einem Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landesgericht Göttingen und dem Oberlandesgericht Braunschweig in den Jahren 2009 bis 2015. Dem Gesuchsteller wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2015 Gerichtskosten von EUR 91'456.-- auferlegt, die er als Schadenersatz gegenüber der Sparkasse B.________ geltend machen will.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 7. November 2024 stellte A.________ beim Bezirksgericht Kreuzlingen ein vorprozessuales Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung.
Mit Entscheid vom 28. November 2024 trat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
B.b. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Gesuchsteller gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 28. November 2024 erhobene Beschwerde ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Erstinstanz, zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Zuständigkeitsentscheid (Art. 92 Abs. 1) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verletzt, indem sie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kreuzlingen verneinte.
2.1. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass auf Prozessbetrug basierende Schadenersatzansprüche am Deliktsgerichtsstand gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geltend gemacht werden können. Es besteht demnach eine besondere Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, mithin am Handlungs- und/oder Erfolgsort (BGE 150 III 413 E. 3.3; 145 III 303 E. 4).
Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sich der Handlungsort als Ort des schadensbegründenden Geschehens (konkret des behaupteten Prozessbetrugs) im zu beurteilenden Fall in Deutschland befand. Er bringt jedoch vor, die schädigenden Auswirkungen in seinem Vermögen seien in der Schweiz eingetreten, wo er seine Einkünfte erzielt und auf seinem dortigen Konto bei der Bank C.________ (Kanton Thurgau) vereinnahmt habe. Damit verkennt er, dass im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Prozessbetrug in Deutschland nicht rechtserheblich ist, wo er Einkünfte erzielte oder über ein Bankkonto verfügte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, entstand mit der Auferlegung der Gerichtskosten durch Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2015 unmittelbar eine Forderung der Gerichtskasse gegenüber dem in Österreich wohnhaften Beschwerdeführer auf Bezahlung der Gerichtskosten von EUR 91'456.-- und trat eine Vermögenseinbusse in Form einer Vermehrung der Passiven ein.
Mit der Urteilsfällung war der angebliche Prozessbetrug vollendet und es erforderte keine weitere Vermögensdisposition seitens des Beschwerdeführers, etwa in Form eines Geldbezugs von einem Bankkonto. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Nachgang des behaupteten Prozessbetrugs von seinem Konto in W.________ Geld bezog, um die Gerichtskosten zu begleichen, noch die schweizerische Herkunft des auf diesem Konto liegenden Geldes führen dazu, dass der Erfolg des behaupteten Delikts in W.________ eingetreten wäre.
2.2. Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass sich der Gerichtsstand in der Hauptsache mangels Erfolgsorts in W.________ unzweifelhaft und eindeutig nicht im Bezirk Kreuzlingen befindet. Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ erweist sich als unbegründet. Der Entscheid des Bezirksgerichts, auf das vorprozessuale Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden. Mangels örtlicher Zuständigkeit im Hautpverfahren wären die eingeklagten Schadenersatzbegehren ohnehin als aussichtslos zu betrachten (Art. 117 lit. b ZPO).
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach das vorprozessuale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - selbst wenn die örtliche Zuständigkeit bejaht würde - aus weiteren Gründen abgewiesen werden müsste.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann