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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_556/2024  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 22. April 2024 (BE.2024.5 / BP.2024.35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) führt ein Strafverfahren gegen A.________. Es verdächtigt ihn, mittels Apps und Online-Plattformen Spielbankenspiele (sogenannte "grosse Pokerturniere") ohne die dafür nötigen Konzessionen durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt zu haben. Am 26. März 2024 durchsuchte die Kantonspolizei Zürich seine Privaträumlichkeiten und stellte diverse Geräte und Dokumente sicher. A.________ verlangte gleichentags deren Siegelung. Am 27. März 2024 ersuchte die ESBK die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Ermächtigung, die folgenden bei A.________ sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen: ein Mobiltelefon "iPhone" (U64367), ein Mobiltelefon "Samsung" (U64368), ein Tablet "iPad" (U64369), ein Notebook "Acer" (U64370), ein Computer unbekannter Marke (U64372), ein Computer "iMac" (U64373), zwei Festplatten (U64374), Zettel und Notizen betreffend "Spieleranteile" (U64375) und ein zweites Tablet "iPad" (U64376). Eventualiter ersuchte die ESBK um Ermächtigung, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts erstellten forensischen Kopien der gesicherten Daten der Mobiltelefone (U64367 und U64368) zu durchsuchen. 
Die Beschwerdekammer setzte A.________ mit Schreiben vom 28. März 2024 eine Frist bis zum 8. April 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdekammer am 16. April 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Beschwerdekammer stellte A.________ daraufhin am 17. April 2024 eine Kopie des Schreibens vom 28. März 2024 mit A-Post zu. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 22. April 2024 erwog die Beschwerdekammer, A.________ habe sich nicht innert Frist vernehmen lassen und damit im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte angerufen. Folglich bestehe kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdekammer trat aus diesen Gründen auf das Entsiegelungsgesuch der ESBK nicht ein und entschied, die Asservate respektive deren forensische Kopien zur weiteren Verwendung der ESBK zu übergeben. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 22. April 2024 sei aufzuheben und die Sache an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, darauf einzutreten und ihm "eine neue Frist zur Begründung seines Gesuchs" anzusetzen. Eventualiter (im Falle eines reformatorischen Entscheids) sei auf seinen Siegelungsantrag einzutreten und die Siegelung der Asservate U64367 und U64368 weiterhin aufrechtzuerhalten und ihm eine Frist zur Begründung seines Siegelungsantrages anzusetzen. Subeventualiter seien von den Asservaten U64367 und U64368 sämtliche Dateien, Bilder, Videos oder Nachrichten, welche keinen Bezug zu Pokerspielen aufweisen, weiterhin versiegelt zu halten und von den parteiöffentlichen Verfahrensakten auszuschliessen. A.________ führt in diesem Rechtsbegehren aus, dies erfasse namentlich, aber nicht abschliessend diverse WhatsApp-Chatverläufe, deren Bezeichnungen er im Einzelnen auflistet. Er ersucht zudem für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Die ESBK hat sich in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2024 zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebenden Wirkung gleichzeitig auch zur Sache vernehmen lassen. Sie beantragt, "[d]er Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 22. April 2024 sei gutzuheissen und auf eine Zurückweisung an die Vorinstanz zu verzichten". Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen und das Entsiegelungsbegehren durch das Bundesstrafgericht gutzuheissen. A.________ sei eine Frist zur Begründung seines Siegelungsbegehrens anzusetzen und namentlich die Siegelung der Asservate U64367 und U64368 aufzuheben und die ESBK sei zu ermächtigen, die Asservate im gemäss dem im Entsiegelungsbegehren beantragten Umfang zu durchsuchen. Der Subeventualantrag von A.________ bezüglich Ausscheidung der als privat bezeichneten WhatsApp-Chatverläufe "sei abzuweisen, oder unter Beizug eines vom Bundesgericht oder Bundesstrafgericht zu bestimmenden Experten zu triagieren". 
Das präsidierende Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 11. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid erging in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Geldspiel. Gemäss Art. 134 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Urteil 7B_110/2022 vom 11. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zur Siegelung und Entsiegelung. Das Verwaltungsstrafrecht enthält zwar eine Bestimmung zur Durchsuchung, Siegelung und Entsiegelung von Papieren (vgl. Art. 50 VStrR), die auch auf elektronische Datenträger angewandt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Verwaltungsstrafverfahren aber dennoch ergänzend auf die Bestimmungen der StPO zur Siegelung und Entsiegelung (Art. 248, 248a und 264 StPO) zurückzugreifen (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.1 zu aArt. 246 ff. StPO, mit Hinweis).  
 
1.2. Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG, Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 1 mit Hinweis).  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab und ist als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts droht ein solcher Nachteil, wenn die siegelungsberechtigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass einer Entsiegelung rechtlich geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, weil die Offenbarung solcher Geheimnisse nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Geschützt sind gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR und Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem "Privatgeheimnisse" beziehungsweise persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten Tablets und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz tangiert sind. Diese sind aber nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher nur dann eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf den sichergestellten Geräten befänden sich Daten, die privat seien und intime Tatsachen enthielten. Sein privates Geheimhaltungsinteresse überwiege das Aufklärungsinteresse der Strafbehörden an all jenen Daten, die keinen Bezug zu irgendwelchen Pokerspielen aufwiesen. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, wie gravierend die Widerhandlungen sind, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wird. Die vollständige Entsiegelung sämtlicher sichergestellter Geräte - einschliesslich zweier Mobiltelefone - greift erkennbar in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ein, womit diesem durch den angefochtenen Beschluss die unverhältnismässige Offenbarung persönlicher Aufzeichnungen und Korrespondenz drohen könnte. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist deshalb zu bejahen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er sei am Tag der Hausdurchsuchung, dem 26. März 2024, von der Polizei befragt worden und dabei durch seinen Rechtsanwalt, Marcel Hubschmid, notwendig verteidigt worden. Er habe in der Folge eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet, die noch am selben Tag zu den Untersuchungsakten eingereicht worden sei, und die amtliche Verteidigung beantragt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich im hierauf folgenden Entsiegelungsverfahren nicht innert Frist hat vernehmen lassen, macht aber geltend, die Vorinstanz habe am 28. März 2024 in Unkenntnis der Akten die Aufforderung der Begründung seines Siegelungsgesuchs direkt an ihn zugestellt anstatt an seine Verteidigung. Damit habe sie Art. 87 Abs. 3 StPO verletzt, wonach Mitteilungen an Parteien, welche einen Rechtsbeistand hätten, rechtsgültig an diesen Rechtsbeistand zu erfolgen hätten. Er habe nach Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 26. März 2024 nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz ihm direkt eine Mitteilung des Gerichts zustellen würde und nicht an seinen Verteidiger. Diesem sei die fragliche Verfügung nicht zugestellt worden.  
 
2.2. In den Akten befindet sich eine am 26. März 2024 unterzeichnete Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten seines Rechtsanwalts Marcel Hubschmid. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass die Vorinstanz die "Einladung zur Gesuchsantwort" vom 28. März 2024, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine allfällige Gesuchsantwort zum Entsiegelungsbegehren der ESBK bis zum 8. April 2024 einzureichen, dem Beschwerdeführer und nicht seiner Verteidigung zugestellt wurde. Dasselbe gilt für alle darauffolgenden Mitteilungen der Vorinstanz, einschliesslich des angefochtenen Entscheids. Insbesondere stellte die Vorinstanz am 17. April 2024 auch die Kopie ihrer Verfügung vom 28. März 2024, nachdem diese als "nicht abgeholt" retourniert wurde, nur dem Beschwerdeführer und nicht seiner Verteidigung zu.  
 
2.3. Die ESBK bestreitet in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht nicht, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2024 eine Anwaltsvollmacht eingereicht hat. Sie bringt vor, der Verteidiger des Beschwerdeführers sei nicht in ihrem Entsiegelungsbegehren vom 27. März 2024 aufgeführt worden, da ihr die "Koordinaten" und die Bevollmächtigung der Verteidigung des Beschwerdeführers "nicht abschliessend" bekannt gewesen seien, als sie das dringliche Begehren eingereicht habe. Dabei habe es sich um einen zeitlich bedingten, formellen Fehler ihrerseits gehandelt, der nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei.  
 
2.4. Gemäss Art. 34 Abs. 3 VStrR werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Das Bundesgericht hat zum exakt gleichlautenden Art. 87 Abs. 3 StPO erwogen, diese Bestimmung sei zwingender Natur (Urteile 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 5.1; 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3; je mit Hinweis/en; vgl. Urteil 7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.4.2 f.). Eine Zustellung kann nach dieser Bestimmung nur an den Rechtsbeistand gültig erfolgen, sobald ein solcher bestellt ist. Einer Partei kann eine Mitteilung, die ihr, nicht jedoch dem von ihr bestellten Rechtsbeistand zugestellt wird, nicht entgegengehalten werden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der mitteilenden Straf-, beziehungsweise Verwaltungsstrafbehörde, eine korrekte, den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Zustellung an die Parteien sicherzustellen (vgl. Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3 und 2.4.2 zu Art. 87 Abs. 3 StPO, mit Hinweisen).  
 
2.5. Die Rüge erweist sich als begründet: Die Vorinstanz nimmt zu Unrecht an, die Frist zur Substanziierung allfälliger Geheimnisrechte sei verstrichen. Die direkte Zustellung der Verfügung vom 28. März 2024 (sowie aller darauffolgenden Mitteilungen) an den Beschwerdeführer anstatt seinen Rechtsbeistand verstösst gegen Bundesrecht. Die Zustellung ist ungültig und hat keine Rechtswirkung entfaltet. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt. Bei dieser Sachlage muss auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bund trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer aber die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 22. April 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (ESBK) hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern