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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 712/05 
 
Urteil vom 12. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
T.________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Guido Bürle Andreoli, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 5. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1975 geborene T.________ arbeitete ab 1991 als Verkäuferin, zuletzt als Rayonleiterin, bei der Firma M.________ und nahm im Jahre 1995 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma A.________ auf, welche eine Geschenkboutique betreibt. Sie meldete sich am 27. November 2001 mit der Begründung, sie leide seit ihrer zweiten Schwangerschaft im Jahre 1998 an "deprimierten Zuständen", Weichteilrheumatismus, Kopf- und Rückenschmerzen sowie anderem mehr, zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog verschiedene Arztberichte und einen Arbeitgeberbericht vom 19. Dezember 2001 bei. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf ein Gutachten der Medas vom 11. Dezember 2003, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 5 % und lehnte mit Verfügung vom 20. April 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Auf Einsprache hin errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 29 % und bestätigte die Abweisung des Rentenanspruchs (Entscheid vom 1. Oktober 2004). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. September 2005). 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 1. Oktober 2004 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Da erstmals ab Oktober 2000 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ist der mögliche Rentenbeginn und damit der zur Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebende Zeitpunkt auf Oktober 2001 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 129 V 222). 
 
Während im erstinstanzlichen Verfahren vor allem noch umstritten war, ob hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Erkenntnisse im Medas-Gutachten vom 11. Dezember 2003 abzustellen sei, weil laut Beschwerdeführerin insbesondere das psychiatrische Teilgutachten nicht den daran gestellten Anforderungen genüge, lässt sie letztinstanzlich die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage der von den Experten geschätzten Arbeitsfähigkeit rügen. 
2.1 Gemäss genanntem Gutachten ist die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ohne Einschränkung arbeitsfähig. Die vom psychiatrischen Teilgutachter, Dr. med. B.________, diagnostizierte generalisierte Angststörung mit Tendenzen zur somatoformen Störung tangiert die Arbeitsfähigkeit insofern, als die aus medizinischer Sicht zumutbare, als ideal bezeichnete Tätigkeit einer selbständigen Geschenkboutique-Betreiberin nur im Rahmen von 7 bis 8 Stunden ausgeübt werden kann, wobei die zu erbringende Leistungsfähigkeit auf 80% eingeschätzt wird. Verwaltung und Vorinstanz haben ihrer Bemessung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines Prozentvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2b) diese Beurteilung zu Grunde gelegt und einen Invaliditätsgrad von 29% ermittelt (7,5 Stunden x 0,8 = 6 Stunden, was 71 % eines Arbeitstages von 8,4 Stunden entspricht). 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit März 1996 Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma A.________. Sie ist in rechtlicher Hinsicht zwar Angestellte, tatsächlich aber selbstständig, weshalb sie die Art ihrer Tätigkeit im Rahmen der anfallenden Arbeiten wählen und auch in zeitlicher Hinsicht frei disponieren kann. Laut eigenen Angaben arbeitet sie zu 50% in ihrem Betrieb und verdiene dabei Fr. 15'000.- im Jahr. Sie erledige jeweils vormittags die administrativen Arbeiten, während seit Beginn der krankheitsbedingten Beeinträchtigung nachmittags eine Angestellte die täglich 20-50 Kunden bediene. Die nachmittägliche Verkaufsarbeit wird als hektisch beschrieben, womit sie nicht der von den Gutachtern als ideal bezeichneten stressfreien Tätigkeit ohne Leistungs-, Produktions- und Erfolgsdruck entsprechen würde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter argumentiert, um ein Einkommen von 71% ihres Valideneinkommens von Fr. 48'000.-, also Fr. 34'080.- zu erzielen, müsste sie das Pensum der angestellten Verkäuferin reduzieren und selbst an 3 bis 4 Nachmittagen im Verkauf tätig sein. Dies würde aber der Zumutbarkeitsbeurteilung der Medas-Gutachter widersprechen. Grundsätzlich lasse sich ihre Restarbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten vom 11. Dezember 2003 beschrieben worden sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten, da es einen stressfreien Arbeitsplatz, ohne Produktions-, Leistungs- und Erfolgsdruck nicht gäbe. Zudem sei ihr die Aufgabe ihrer eigenen Geschäftstätigkeit nicht zumutbar. Der Invaliditätsgrad sei daher auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im eigenen Betrieb festzusetzen. 
3. 
3.1 Mit dem kantonalen Gericht und den Parteien ist auf die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Medas-Gutachten vom 11. Dezember 2003 abzustellen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades hat auf dieser Grundlage zu erfolgen. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erachten die Experten der Medas die Tätigkeit als selbstständig erwerbende Geschenkartikelverkäuferin als Ganzes für ideal. Sie beschränken ihre Einschätzung nicht auf die - ruhige - Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt. Da die Beschwerdeführerin alle dabei anfallenden Arbeiten erledigen kann und wegen ihrer generalisierten Angststörung mit Tendenz zur somatoformen Störung lediglich in Bezug auf die tägliche Arbeitszeit mit leicht verminderter Leistung eingeschränkt ist, ist gegen die auf einem Prozentvergleich beruhende Invaliditätsbemessung von Verwaltung und Vorinstanz nichts einzuwenden. Da, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch bei einem Einsatz ausserhalb der eigenen Firma kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offen bleiben, ob die von psychiatrischer Seite gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (generalisierte Angststörung mit Tendenz zur somatoformen Störung) aus rechtlicher Sicht in Bezug auf die Zumutbarkeit überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter ausgeführt, die aus ärztlicher Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Geschenkboutique könne auch aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen im Betrieb nicht realisiert werden. 
3.2.1 Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) und im Lichte der Grundrechte (BGE 113 V 31 Erw. 4d) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, u.a. Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 letzter Satz IVG), unter Umständen auch die familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256; Urteile S. vom 3. Januar 2005, I 708/03 Erw. 4.3, K. vom 17. August 2004. I 643/03 Erw. 3.2 und F. vom 12. September 2001, I 145/01, Erw. 2b je mit Hinweisen). 
3.2.2 Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides war die Beschwerdeführerin 29 Jahre alt. Angesichts der noch langen Aktivitätsdauer von 30 bis 40 Jahren ist es ihr grundsätzlich zumutbar, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und von einer selbstständigen in eine unselbständige andere Tätigkeit zu wechseln. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es möglich wäre, die bisher von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeit durch Angestellte erledigen zu lassen und so die Firma im Hinblick auf eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erhalten. Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet der allgemeine Arbeitsmarkt auch Stellen, welche dem ärztlich beschriebenen Anforderungsprofil entsprechen. Dabei könnte die Beschwerdeführerin auf Grund statistischer Werte (Lohnstrukturerhebungen 2000 des Bundesamtes für Statistik; vgl. Erwägung 2) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% (BGE 126 V 75) mindestens Fr. 29'849.- verdienen (Tabelle TA1 Ziffer 52: monatlicher Durchschnittslohn für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen [Anforderungsniveau 3] im Detailhandel Fr. 3734.- x 12 :40 x 41,7 = Fr. 46'712.- x 71% [vgl. Erwägung 2.1] x 0,9 = Fr. 29'849.-). Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 19. Dezember 2001 von Fr. 48'000.-, von welchem Wert auch für das Jahr 2000 auszugehen ist, da es auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich als richtig bestätigt wird und zudem auch ungefähr den statistischen Durchschnittswerten entspricht, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 38%. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse von Validen- und Invalidenlohn bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 1. Oktober 2004 unterschiedlich entwickelt hätten. Damit besteht auch kein Rentenanspruch, falls sich die zumutbare Tätigkeit in der eigenen Firma aus organisatorischen Gründen nicht verwirklichen liesse und keine Veranlassung, die Sache im Sinne des Eventualantrages zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: