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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_149/2007 /fco 
 
Urteil vom 12. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Südanflüge, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ beanstandete mit Eingabe vom 5. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht das Anflugregime für den Flughafen Zürich Kloten. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer u.a. auf, die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung einzureichen oder darzulegen, inwiefern der Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkam, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2007 auf die Beschwerde in Ermangelung eines Anfechtungsobjektes nicht ein. 
2. 
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt X.________ mit Eingaben vom 2. und 3. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf seine Beschwerde nicht eintrat. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: