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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_322/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2014 nicht auf die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Januar 2014 eingetreten ist, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet    (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 17 E. 3 S. 19), 
dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG an der Überprüfung des vom Beschwerdeführer einzig bestrittenen Zeitpunktes der Herabsetzung der ursprünglich mit Verfügung vom 17. Mai 2013 zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2013 auf eine Viertelsrente verneint hat, was als bundesrechtswidrig gerügt wird (Art. 95 lit. a BGG), 
dass der nicht angefochtene Teil 1 der Verfügung vom 17. Januar 2014 die Höhe der Leistungen (Viertelsrente und eine Kinderrente) ab 1. Februar 2014 festsetzt und im Übrigen festhält, betreffend die Perioden bis Januar 2014 sowie die Rückerstattung zu viel bezogener Renten werde zu einem späteren Zeitpunkt verfügt, 
dass in Teil 2 der Verfügung vom 17. Januar 2014 nach Darlegung von gesetzlichen Grundlagen und Abklärungsergebnis festgehalten wurde: 
Wir verfügen deshalb: 
Ab 1. Januar 2012 haben Sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2012 auf eine Viertelsrente. 
dass damit im Sinne einer Feststellung der Rentenanspruch als solcher bejaht sowie Entstehung, Umfang und Dauer des Anspruchs festgelegt wurden, wie in der Beschwerde insoweit richtig vorgebracht wird, 
dass es sich dabei um Teilaspekte (Begründungselemente) des im Verfügungsteil 1 geregelten Rechtsverhältnisses (Zusprechung einer Viertelsrente samt einer Kinderrente ab 1. Februar 2014 und Festsetzung der Höhe der Leistung) handelt, welche nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 125 V 413 E. 2b und 2d S. 416 f.), 
dass trotz des dispositivmässigen Charakters der zitierten Textstelle, worauf der Beschwerdeführer hinweist, die Verfügung vom 17. Januar 2014 in Bezug auf den Zeitraum (vom 1. Januar 2012) bis 31. Januar 2014 noch nicht anfechtbar sein will, da darüber bzw. über die Rückerstattung zu viel bezogener Renten später entschieden werden soll (BGE 120 V 496 E. 1a S. 497; Urteil 5A_312/2013 vom 1. Juli 2013   E. 1.1), 
dass der unbestrittenermassen vor dem 1. Februar 2014 liegende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung dannzumal allenfalls bestritten werden kann, was keinen ersichtlichen Rechtsnachteil bedeutet, 
dass der vorinstanzliche Entscheid - im Ergebnis - kein Bundesrecht verletzt, die Beschwerde somit unbegründet ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler