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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_343/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bezirksgericht U.________, 
2. Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung (Verwaltung des Kindesvermögens). 
 
 
Sachverhalt:  
A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ und D.A.________. 
Mit Entscheid des Familiengerichts U.________ vom 10. Dezember 2014 wurde den Eltern die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen und dafür ein Beistand eingesetzt. Den erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_514/2015 vom 30. Juni 2015). 
Am 25. April 2016 beantragte A.A.________ die superprovisorische Aufhebung dieser Massnahme, unter Ablehnung der Richter und der Gerichtsschreiberin. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurden das Superprovisorium und Ausstandsbegehren abgewiesen und die Beiständin zur Stellungnahme eingeladen. Den Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_713/2016 vom 30. September 2016). 
Parallel zum erwähnten Verfahren ging beim Familiengericht am 4. Mai 2016 eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei über die familiäre Situation der Eheleute A.________ ein. Am 7. Dezember 2016 errichtete dieses über D.A.________ eine weitere separate Beistandschaft mit spezifischem Aufgabenkatalog. 
Am 17. Januar 2017 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau gegen das Familiengericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. 
Am 26. April 2017 erhob er beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht, verbunden mit einem superprovisorischen Antrag auf Rückübertragung der Verwaltung des Kindesvermögens. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2017 wurde der superprovisorische Antrag abgewiesen. 
Am 15. Mai 2017 wies das Obergericht die Beschwerde vom 17. Januar 2017 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Indes hat das Obergericht zwischenzeitlich über die kantonale Beschwerde entschieden und insofern ist die vor Bundesgericht gegen das Obergericht erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden. 
 
2.   
Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist das präsidierende bzw. instruierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, zumal keine Parteientschädigung in Betracht fällt (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519; 129 II 297 E. 5 S. 304). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli