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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_477/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Willisau sprach am 16. Oktober 2015 X.________ vom Vorwurf der unerlaubten Selbsthilfe (§ 31 UeStG/LU) frei und der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.--. X.________ erhob Berufung. 
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte am 9. Dezember 2016 das bezirksgerichtliche Urteil. 
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen [sinngemäss], (1) das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,  primär unter Anordnung der beantragten Beweismittel (Sicherstellung der Zylinder, Expertise über das Aufbohren aller Zylinder), eventuell ohne weitere Beweisabnahmen und  subeventuell unter Anweisung zur Urteilsaufhebung durch die Vorinstanz ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, und zwar jeweils mit Entbindung von den Kostenpflichten jeglicher Art auf allen Verfahrensstufen, insbesondere von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen; (2) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; (3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons, eventuell der Privatkläger.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (Urteile 6B_719/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2 und 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 1). Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Beschwerdegegenstand ist das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit ein willkürlicher und rechtswidriger Strafbefehl und ein ebenfalls willkürliches und rechtswidriges erstinstanzliches Urteil behauptet werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes, der freien Beweiswürdigung sowie des Grundsatzes in dubio pro reo (Beschwerde S. 4). 
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist (Art. 9 BV), d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). 
Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Als Beweislastmaxime bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). 
 
4.  
 
4.1. Nach der Vorinstanz ist unbestritten, dass die Privatkläger einen Totalunternehmervertrag für den Neubau eines dreiteiligen Reihenfamilienhauses geschlossen hatten. Am 20. September 2013 fand die Bauabnahme statt. Anwesend waren der Beschwerdeführer, A.A.________ und E.________, später kamen B.A.________ und C.A.________ für die Abnahme ihrer Wohnungen und zuletzt D.A.________ mit Familienmitgliedern hinzu. Weiter ist unbestritten, dass die Familie A.________ sich am Ende der Bauabnahme weigerte, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Im Übrigen gehen die Versionen der Parteien auseinander (Urteil S. 5).  
Für die Vorinstanz steht im Ergebnis zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2013 zwischen 9.30 und 12.30 Uhr alle Türen der privatklägerischen Wohnungen schloss und die Übergabe der Schlüssel von der Bedingung abhängig machte, dass das Mängelprotokoll unterschrieben und die Schlusszahlung von Fr. 100'000.-- ausgelöst würden. Als sich die Privatkläger der Bedingung nicht beugten, nahm er die Schlüssel mit in die Firma (Urteil S. 12). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen. Die Vorinstanz beziehe willkürlich entlastende Einwendungen nicht ein und stelle auf die Aussagen von A.A.________ ab, welcher für die Eskalation wie für die Verzögerung des Bauvorhabens die Hauptverantwortung trage. Der bis heute nicht bezahlte Zusatzaufwand belaufe sich auf über Fr. 31'000.-- (Beschwerde S. 5, 23).  
Der Beschwerdeführer trägt zunächst den seines Erachtens "rechtserheblichen Sachverhalt" vor (S. 7 ff.). Er äussert sich zu der möglichen Schlüsselablage während der Bauabnahme. Die Privatkläger hätten es wider Treu und Glauben unterlassen mitzuteilen, dass ihr Anwalt sie angewiesen hatte, die Protokolle nicht zu unterzeichnen (S. 9, 23). Die Mängel der Stromversorgung seien in allen vier Wohnungen protokolliert worden. Diese Auflistung habe A.A.________ nicht goutiert. Es sei zu einem verbalen Hin und Her gekommen. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er (der Beschwerdeführer) die "Bedrohung und das Fühlen eines tätlichen Angriffs bestätigt". Er werde von A.A.________ mit SMS genötigt, einzelne Mängel zu beheben (S. 10). Er sei geschubst worden. Er erwähnt Protokolle, die von den Privatklägern gegengezeichnet, mit Nachträgen versehen und verfälscht worden seien (S. 12). Beim Beladen der Stützen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl versehentlich der Karton mit den Schlüsseln eingepackt worden. Von diesem Sachverhalt sei auszugehen (S. 13). Die Vorbringen sind unbehelflich. Auszugehen ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht unter der Überschrift "Tatsächliches und Rechtsverletzungen" geltend, Art. 181 StGB sowie das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) seien verletzt:  
 
4.3.1. Der frühestmögliche Tatentschluss, die Türen zu schliessen, hätte ab dem Zeitpunkt der Weigerung der Protokollunterzeichnung gefasst werden können. Das sei frühestens ab 11.45 Uhr bei der Schlussbesprechung auf dem Balkon gewesen (S. 14, 15). Der Wechsel der Bauzylinder sei um 09.30 Uhr beendet gewesen. Der Schlüsseldienst mache einen Funktionstest und schliesse dann normalerweise nur die unbewohnten Wohnungen. Es sei eher wahrscheinlich, dass jemand von der Familie A.________ die bewohnten und die unbewohnten Wohnungen geschlossen habe (S. 15, 16). Die Vorinstanz verwerte die relevanten Aussagen von E.________ und des Zeugen F.________ nicht (S. 17, 18).  
 
4.3.2. Zum Beginn der Eskalation beschränke sich die Vorinstanz auf angeblich widersprüchliche Behauptungen eines tätlichen Angriffs durch A.A.________. E.________ habe eine Drohung bestätigt und verneint, dass er (der Beschwerdeführer) die Familie A.________ provoziert habe (S. 18, 19). Er habe sich in dieser Situation, umringt von mindestens drei erwachsenen Männern, nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Recht bedroht gefühlt (S. 20). Dass angesichts der Konzentration auf den Verkehr eine entsprechende Feststellung zum Thema Schlüssel erst in Luzern erfolgt sei, als er ausgestiegen sei, sei ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar (S. 13, 21, 26, 32, 33). Jede andere Person würde nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sich aufgrund dieser Akten- und Sachlage ebenfalls bedroht gefühlt und gestützt auf die Weisung des Arbeitgebers sich entfernt haben (S. 21). Die Vorinstanz stütze sich willkürlich auf einseitige, nicht nachgewiesene Aussagen von A.A.________ und werte deren Beweiswert hoch. Diese Aussagen reichten für einen schlüssigen Beweis nicht (S. 22).  
 
4.3.3. Nach der SIA-Norm 118 bringe ein nicht unterzeichnetes Protokoll gar keine Nachteile für den Bauherrn. Mängel könnten noch während zwei Jahren gerügt werden. Er (der Beschwerdeführer) habe also daran gar kein Interesse haben können. Er sei als Angestellter nicht Berechtigter der ausstehenden Zahlungen gewesen. Er habe überhaupt keinen praktischen Nutzen gehabt, Schlüssel vorzuenthalten, um Zahlungen auszulösen. Die Nichtunterzeichnung habe nur Vorteile für A.A.________ als verantwortlicher Handwerker haben können (S. 13, 24, 29). Dieser habe erst um 12.47 Uhr der Polizei telefoniert, also eine Dreiviertelstunde nach seiner Wegfahrt (26, 27).  
 
4.3.4. Die Vorinstanz nehme willkürlich die Erfüllung des subjektiven Tatbestands an (S. 27 ff.). Die Schlösser seien branchenüblich durch den Schlüsseldienst ausgewechselt worden. E.________ habe ausgesagt: "Wir haben uns dann, bevor es zur Eskalation kommt, verzogen", und: "Es kam nicht zu Handgreiflichkeiten, obwohl wir sehr nahe standen. Es war einfach eine verbale Drohung" (S. 30). Die Vorinstanz würdige die Bedrohungslage nicht (S. 31-34). Er habe nicht wissentlich und willentlich die Schlüssel mitgenommen, sondern diese aufgrund der Bedrohung, Gemüts- und Sachlage versehentlich nicht übergeben. Erst auf der Fahrt nach Luzern hätten sie bemerkt, dass sich die Schlüssel noch im Auto befanden.  
 
4.3.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und der Begründungsanforderungen sowie des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV). In einem Parallelverfahren sei E.________ von den Privatklägern eingeklagt worden. Die Vorinstanz habe ihn freigesprochen. Diese Akten und die dort gestellten Anträge zum Beweis seien auf seinen Antrag in sein Verfahren miteinbezogen und von ihm erneuert worden. Die Ablehnung dieser Beweisanträge (welche Schlösser, ob tatsächlich aufgebohrt) sei völlig ungenügend begründet (S. 34 f.). Mit der Herausgabe und Überprüfung der angeblich ausgewechselten Schlösser solle bewiesen und abgeklärt werden, dass diese nicht ausgewechselt und nach wie vor in den Schliesssystemen aller vier Wohnungen eingebaut seien. Jedenfalls sei weder schlüssig noch nachvollziehbar, dass man über fünf Stunden auf ein Aufbohren warte, wenn die Wohnungen nicht hätten betreten werden können. Damit könnte er den Entlastungsbeweis erbringen (S. 38 f.).  
 
4.3.6. Der Beschwerdeführer trägt abschliessend vor, sollte das Bundesgericht ihn nicht bereits aufgrund des Geschilderten freisprechen, gebiete dies der Grundsatz in dubio pro reo. Er wiederholt zu diesem Zwecke die erwähnten Ausführungen (S. 39-44).  
 
4.4. Gemäss Art. 181 StGB ist es nicht nötig, dass der Beschwerdeführer willens war, im Falle der Weigerung der Privatkläger die Nötigung zu verwirklichen (vgl. BGE 105 IV 120 E. 2b S. 122; Urteil 6B_1193/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129).  
Der Beschwerdeführer trägt redundant eine eigene Version vor. Dass eine andere Lösung als die vorinstanzliche ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319). Der massgebende Sachverhalt besteht im Vorwurf, er habe die Übergabe der Schlüssel von der Bedingung abhängig gemacht, dass das Mängelprotokoll unterzeichnet und die Schlusszahlung ausgelöst würden (oben E. 4.1, zweiter Abs.). Anhand dieses Sachverhalts müsste eine Willkür qualifiziert begründet aufgezeigt werden. Das Bundesgericht hat das Urteil und nicht die Version des Beschwerdeführers auf Willkür zu überprüfen. 
Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er die Schlüssel mitgenommen hatte, allerdings versehentlich (oben E. 4.2, 4.3.2, 4.3.4). Mit der Mitnahme der Schlüssel beschränkte er die Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung der Privatkläger (vgl. Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Sie konnten in der Folge weder öffnen noch schliessen. Beide Eventualitäten sind grundsätzlich geeignet, den objektiven Nötigungstatbestand zu erfüllen. 
Die Vorinstanz führt zum subjektiven Sachverhalt aus, den Tatentschluss müsse der Beschwerdeführer spätestens gefasst haben, nachdem sich die Privatkläger geweigert hatten, das Mängelprotokoll zu unterzeichnen (Urteil S. 12). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Hinsichtlich der angerufenen SIA-Norm 118 (oben E. 4.3.3) ist auf das höchsteigene Interesse der Firma hinzuweisen, deren Interessen der Beschwerdeführer wahrnahm, bereits im Zeitpunkt der Bauabnahme den ausstehenden Betrag überwiesen zu erhalten. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers zu schliessen, waren die Beziehungen der Kontrahenten alles andere als unbelastet. Damit ergibt sich ein eindeutiges Motiv für das vorgeworfene Verhalten (ferner Urteil S. 11). Auch das spricht für die vorinstanzliche Beweiswürdigung. 
Die Vorinstanz stellt zudem fest, der Beschwerdeführer habe um die Einschränkung der Handlungsfreiheit bzw. Willensbildung und -betätigung gewusst, als er androhte, die Schlüssel zu den neuen Schlosszylindern nicht auszuhändigen. Nur die Aufbohrung der Schlösser mit Hilfe eines Schlüsselservices habe die Weiterverfolgung seiner Absicht verunmöglicht (Urteil S. 13). Auf die Beweisbegehren (oben E. 4.3.5) ist daher nicht einzutreten. Sie sind zum Entlastungsbeweis untauglich. Die Abweisung in antizipierter Würdigung verletzt weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gehörsrecht oder die Anforderungen an die Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.2, 5.3; Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Die Vorinstanz durfte annehmen, nach allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.2.2) könne davon ausgegangen werden, dass ein unbeteiligter Schlüsselservice nicht offene Schlösser aufbohrt (Urteil S. 11). Ob offene oder geschlossene Schlösser aufgebohrt wurden, ist im Übrigen insoweit irrelevant, da in diesem Zeitpunkt die versuchte Nötigung bereits begangen worden war. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer richtet sich insgesamt gegen die Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist angesichts des durchgehend appellatorischen Charakters der Beschwerdeführung nicht weiter einzutreten. Die behaupteten Verletzungen von Bundesrecht sind unbegründet. Mit Art. 181 StGB setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass auch darauf nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 StGB). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw