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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_371/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 (VSBES.2018.76). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 11. und 25. Mai 2018 ergänzte Beschwerde vom 8. Mai 2018 gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, 
dass die Vorinstanz in der angefochtene Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Februar 2018 wegen fehlender Erfolgschancen in der Sache abgewiesen hat, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen allein seine familiären und finanziellen Verhältnisse anruft, was indessen nach dem vom kantonalen Gericht Ausgeführten unbeachtlich ist, da für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nur die Bedürftigkeit, sondern darüber hinaus auch die Nichtaussichtslosigkeit des angestrebten Prozesses ausgewiesen sein muss, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet erweist, 
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel